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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 16 GlG vom 2020

Art. 16 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 16 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann

1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung ein.

2 Zu diesem Zweck nimmt es namentlich folgende Aufgaben wahr:

  • a. es informiert die Öffentlichkeit;
  • b. es berät Behörden und Private;
  • c. es führt Untersuchungen durch und empfiehlt Behörden und Privaten geeignete Massnahmen;
  • d. es kann sich an Projekten von gesamtschweizerischer Bedeutung beteiligen;
  • e. es wirkt an der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes mit, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind;
  • f. es prüft die Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 14 und 15 und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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