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Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 16 DSG vom 2019

Art. 16 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 16 4. Abschnitt: Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane Verantwortliches Organ und Kontrolle (1)

1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.

2 Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Geheim; Beschwerde; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Recht; Veröffentlichung; Publikation; Geschäftsgeheimnisse; Personendaten; Interesse; Geheimhaltung; Verfügungen; Nikon; Rechtlich; Textstellen; Rechtliche; Öffentlichkeit; Verwaltung; Beschwerdeführerin; Gesetzlich; Interesse; Verfahren; MARTENET

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4139/2015Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Bericht; Schlussbericht; Beschwerdeführerin; Publikation; Richts; Vorinstanz; Urteil; Schlussberichts; Geheim; Recht; Bundes; Geschäftsgeheimnis; Verfügung; BVGer; Verfahren; Sekretariat; Interesse; Geschäftsgeheimnisse; Hinweis; Veröffentlichung; Vorabklärung; Hinweise; Verfahrens; Ganzen:; Ziffer; Hinweisen; Bundesverwaltung; Angefochten; Liegende
B-2548/2019Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Entscheid; Urteil; Recht; Publikation; Geheim; Verfügung; Unternehmen; Zusammenschluss; Geschäftsgeheimnis; BVGer; öffentlich; Geschäftsgeheimnisse; Vorinstanzliche; Veröffentlichung; Ziffer; Interesse; Wettbewerb; Ganzen:; Hinweis; Verfahren; Unternehmenszusammenschluss; Partei; Gesetzlich; Wettbewerbs; Verwaltung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.29Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Polizist; Maske; Beschuldigten; Urteil; Amtshandlung; Transport; Person; Filter; Hinzufügen; öffnen; Polizisten; Bundesstrafgericht; Personen; Bundesanwaltschaft; Transportpolizisten; Maskentragepflicht; Bundesstrafgerichts; Massnahmen; Hinderung; Attest; Kontrolle; Täter; Recht; Verfahren
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