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Berufsbildungsgesetz (BBG)

Art. 16 BBG vom 2022

Art. 16 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten

1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:

  • a. Bildung in beruflicher Praxis;
  • b. allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;
  • c. Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
  • 2 Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:

  • a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
  • b. in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
  • c. in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
  • 3 Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.

    4 Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.

    5 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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