SG | IV-2015/212 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c, Art. 32 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (SR 741.11). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Autobahn) um 47 km/h. Der Entzug des später aufgrund einer weiteren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften annullierten Führerausweises auf Probe hat zu einer Mindestentzugsdauer gemäss den gesetzlichen Kaskadenfolgen geführt, weil sich die neuerliche Widerhandlung während der fünfjährigen Rückfallfrist zugetragen hat. Daran ändert nichts, dass sich der Rekurrent während der Probezeit des zweiten Führerausweises auf Probe keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften hat zu Schulden kommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2015/212). | Führerausweis; Probe; Rekurrent; Widerhandlung; Entzug; Rekurrenten; Verkehrs; Ausweis; Führerausweises; Probezeit; Recht; Verfügung; Bundesgericht; Vorinstanz; Ausweise; Entzugs; Entscheid; Strassenverkehrs; Autobahn; Rekurs; Entzugsdauer; Führerausweisen; Kaskade; Staat; Führerausweisentzug; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Widerhandlungen; Mindestentzugsdauer |