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Urteil Verwaltungsgericht (SO - VWBES.2018.70)

Zusammenfassung des Urteils VWBES.2018.70: Verwaltungsgericht

Der deutsche Staatsangehörige A. erwarb 2007 in Deutschland einen Führerausweis auf Probe und ersuchte später in der Schweiz um Umschreibung. Nachdem er ohne Führerausweis erwischt wurde, verhängte die Behörde eine Sperrfrist. A. erhob Beschwerde, argumentierte jedoch erfolglos, da die Behörde auf das Datum der Wohnsitznahme abstellte. Der Gerichtsentscheid bestätigte die Sperrfrist und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 800 muss A. tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.70

Kanton:SO
Fallnummer:VWBES.2018.70
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid VWBES.2018.70 vom 13.04.2018 (SO)
Datum:13.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Führerausweisentzug / Sperrfrist
Schlagwörter: Führerausweis; Probe; Führerausweises; Sperrfrist; Schweiz; Strassen; Strassenverkehr; Wohnsitz; Recht; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Motorfahrzeug; Entscheid; Verfügung; Zeitpunkt; Wohnsitznahme; Strassenverkehrsamt; Kantons; Weiterbildungskurse; Datum; Vorinstanz; Umschreibung; Strassenverkehrsgesetz; Besitz
Rechtsnorm: Art. 15b SVG ;Art. 15e SVG ;Art. 95 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bernhard Waldmann, Thomas, Basler Strassenverkehrsgesetz, Art. 15 SVG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.70

Urteil vom 13. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführer

gegen

Bauund Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug / Sperrfrist


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der deutsche Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) erwarb am 17. April 2007 in Deutschland den Führerausweis auf Probe, welcher bis am 17. April 2009 befristet war. Am 9. August 2007 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 7. Mai 2008 die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend MFK genannt) Basel-Landschaft um Umschreibung seines ausländischen Führerausweises. Dem Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2008 ein schweizerischer Führerausweis auf Probe ausgestellt, gültig bis 19. Januar 2010.

2. Aufgrund des Führens eines Lieferwagens ohne Führerausweis am 27. Oktober 2017 um 19:50 Uhr auf der Autobahn A2, Gemeindegebiet Härkingen, verfügte die MFK Solothurn am 8. Februar 2018 eine Sperrfrist nach Art. 15e Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von sechs Monaten (27. Oktober 2017 bis 26. April 2018).

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, am 22. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Begehren:

1.    Es sei die Verfügung vom 8. Februar 2018 aufzuheben.

2.    Es sei auf die Anordnung einer Sperrfrist im Sinne von Art. 15e Abs. 1 SVG zu verzichten.

3.    Es sei A.___ der unbefristete Führerausweis der Kategorie B zu erteilen.

4.    Eventualiter sei A.___ unverzüglich ein neuer Führerausweis der Kategorie B auf Probe auszustellen.

5.    Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die MFK schloss am 15. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 5. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.

6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die MFK verfügte eine Sperrfrist für die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Dauer von sechs Monaten mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Lieferwagen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen sei. Der Führerausweis auf Probe sei bis 19. Januar 2010 befristet gewesen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass zum Zeitpunkt des Umtausches des deutschen Führerausweises am 14. Mai 2008 in einen schweizerischen Führerausweis dieser bereits ein Jahr gültig gewesen sei. Nicht das Kriterium der Wohnsitznahme in der Schweiz könne entscheidend sein, sondern der Zeitpunkt der Umschreibung. Deshalb hätte dem Beschwerdeführer damals kein Führerausweis auf Probe ausgestellt werden dürfen, sondern der unbefristete definitive Schweizer Führerausweis erteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Verfügung vom Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau am 19. August 2010 verwarnt worden. Weder beim Melden des Wohnsitzwechsels noch im Rahmen des Administrativverfahrens sei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Führerausweis auf Probe abgelaufen sei. Aber auch wenn man von einer Sperrfrist gemäss Art. 15e Abs. 1 SVG ausgehen würde, so sei diese mit der Verwarnung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau bereits am 25. November 2010 abgelaufen, weshalb dem Beschwerdeführer unverzüglich ein neuer Führerausweis auszustellen sei. Auch erweise sich die angefochtene Verfügung als unangemessen und unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer weise über eine 10-jährige Fahrpraxis aus. Gemäss angefochtener Verfügung müsste er wieder «von vorne» anfangen, also einen neuen Lernfahrausweis beantragen. Der Beschwerdeführer sei auch aus beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerausweis angewiesen, da er als Servicetechniker unterwegs sei. Es handle sich um ein rein administratives Versehen des Beschwerdeführers, sollte man denn davon ausgehen, dass er den Führerausweis auf Probe hatte. Er habe schlicht und einfach nicht gewusst, dass er Kurse zu besuchen hatte.

3.1 Motorfahrzeugführer aus dem Ausland dürfen in der Schweiz nur Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen Führerausweis einen gültigen internationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Der schweizerische Führerausweis wird definitiv erteilt, wenn der ausländische Führerausweis vor dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wenn er am nach dem 1. Dezember 2005 ausgestellt wurde und bei der Wohnsitznahme in der Schweiz bereits mindestens ein Jahr gültig war (vgl. Art. 44a Abs. 2 VZV, vgl. auch Weisungen des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] betreffend den Führerausweis auf Probe vom 26. Januar 2009, Ziffer 9.1, http://www.astra2.admin.ch/media/pdfpub/2009-01-26_2517_d.pdf). War der Betroffene weniger als ein Jahr im Besitz des ausländischen Führerausweises, als er Wohnsitz in der Schweiz nahm, ist ihm der schweizerische Führerausweis auf Probe auszustellen. Inhaber des Führerausweises auf Probe müssen Weiterbildungskurse besuchen (Art. 15a Abs. 2bis SVG). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG).

3.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass sowohl die Verordnung wie auch die Weisungen des ASTRA klar von der Wohnsitznahme in der Schweiz und nicht vom Zeitpunkt des Umtausches des ausländischen Führerausweises sprechen. Massgebend ist somit für den Entscheid, ob ein definitiver Führerausweis erteilt wird, nicht das Datum des Umtausches eines ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis, sondern das Datum der Wohnsitznahme in der Schweiz. Würde auf das Datum der Umschreibung abgestellt, könnte die Probezeit ohne weiteres umgangen werden, zumal ausländische Führerausweisinhaber, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, erst nach zwölf Monaten einen schweizerischen Führerausweis erwerben müssen (vgl. Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Dies hat die Vorinstanz zu Recht in Erwägung gezogen. Als der Beschwerdeführer am 9. August 2007 in die Schweiz einreiste, war er erst dreieinhalb Monate, also noch kein Jahr, im Besitz des deutschen Führerausweises auf Probe, weshalb ihm die Vorinstanz zu Recht einen schweizerischen Führerausweis auf Probe ausstellte. Die Gültigkeit dieses Führerausweises wurde bis 19. Januar 2010 befristet. Daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz gewechselt hat, von den jeweils zuständigen Behörden nicht auf den Verfall des Führerausweises auf Probe aufmerksam gemacht wurde und aus dem Versehen des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der abgelaufene Führerausweis auf Probe muss zudem nicht eingezogen werden (vgl. Weisungen ASTRA Ziff. 7). Auf dem ausgestellten schweizerischen Führerausweis auf Probe war, wie übrigens auch auf dem deutschen Führerausweis auf Probe, das Ablaufdatum vermerkt. Dem Beschwerdeführer hätte demnach bewusst sein müssen, dass der Führerausweis auf Probe nach der Ablauffrist keine Gültigkeit mehr hatte und damit auch die Fahrberechtigung aufgehoben wurde. Zudem wird auf dem Formular «Gesuch um Umschrieb eines ausländischen Führerausweises», welches der Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 ausfüllte, auf Seite 2 unter dem Titel «Vorgehen und beizulegende Unterlagen» auf die detaillierten Informationen zum Vorgehen bzw. zu den beizulegenden Unterlagen auf die Internetseite der MFK Basel-Landschaft und auf das «Merkblatt zum Gesuch um Umteilung eines ausländischen Führerausweises» aufmerksam gemacht. Dort hätte der Beschwerdeführer alle Informationen für einen Umschrieb des ausländischen Führerausweises entnehmen können, z.B., dass die Absolvierung der Weiterbildungskurse für einen definitiven Führerausweis Pflicht ist. Dass er dies unterlassen hat, hat er sich selbst zuzuschreiben. Aufgrund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer kein definitiver Führerausweis erteilt werden.

4.1 Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahrnoch Führerausweis (Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG). Ein Lenker, dessen Führerausweis auf Probe abgelaufen ist, weil er nicht innerhalb der Probezeit die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besuchte, gilt als Motorfahrzeugführer ohne gültigen Führerausweis. Daran ändert nichts, dass das Gesetz eine solche Tat wegen geringerer Schwere in Art. 95 Abs. 2 SVG milder bestraft (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15e N 5). Die Sperrfrist läuft vom Tag der Widerhandlung an. Sie dauert mindestens sechs Monate. Bei ihrer Bemessung hat die Behörde alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen, namentlich das Alter des Betreffenden, den Leumund und die Schwere der Tat (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15e N 9 und 11).

4.2.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung treffend festgehalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die sechsmonatige Sperrfrist nicht bereits am 25. November 2010 abgelaufen sein kann, da ansonsten die nach der Verwarnungsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 19. August 2010 unternommenen Fahrten massnahmerechtlich gar nicht geahndet würden. Demnach ist auf das Datum vom 27. Oktober 2017 abzustellen.

4.2.2 Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Oktober 2017 ein Fahrzeug, obwohl der Führerausweis auf Probe am 19. Januar 2010 abgelaufen war. Er war ohne gültigen Führerausweis unterwegs. Die MFK Solothurn verfügte deshalb zu Recht eine Sperrfrist. Sie hat die Sperrfrist auf sechs Monate festgesetzt. Dies entspricht der Mindestdauer gemäss Art. 15e Abs. 1 Satz 1 SVG. Diese gilt absolut und darf in keinem Fall unterschritten werden (vgl. Jürg Bickel in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15e SVG N 11). Deshalb können weder massnahmemindernde Umstände wie insbesondere ein ungetrübter automobilistischer Leumund eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis geprüft, noch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit zur Besserung der Betroffenen angestellt werden. Die sechsmonatige Sperrfrist ist somit zu bestätigen. Sie wurde richtigerweise vom Zeitpunkt der Widerhandlung an festgesetzt. Die Vorinstanz hat zu Recht innert der laufenden Sperrfrist keinen neuen Führerausweis auf Probe ausgestellt. Es bleibt jedoch anzumerken, dass die Sperrfrist in Kürze, d.h. am 26. April 2018 abläuft und der Beschwerdeführer dann einen neuen Lernfahrausweis beantragen kann.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser



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