MStG Art. 159 -
Einleitung zur Rechtsnorm MStG:
Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.
Art. 159 MStG vom 2025
Art. 159 Exhibitionismus (1)
1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Busse bestraft.
2 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.
3 Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
4 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 ([AS 2024 27]; [BBl 2018 2827]; [2022 687], [1011]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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