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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 157 LDIP dal 2023

Art. 157 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 157 del nome e della ditta

1 La protezione del nome o della ditta di una societ? iscritta nel registro svizzero di commercio è regolata dal diritto svizzero se il pregiudizio è stato arrecato in Svizzera.

2 Se la societ? non è iscritta nel registro svizzero di commercio, la protezione del nome o della ditta è regolata dal diritto applicabile alla concorrenza sleale (art. 136) o alla lesione della personalit? (art. 132, 133 e 139).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom
ZHHG090317FirmaTrade; Klagt; Beklagten; Keytrade; Firma; Namens; Verwechslung; Firmen; Domain; Schweiz; Recht; Zweigniederlassung; Domain-Name; Verwechslungsgefahr; Domain-Namen; Zeichen; Rechtlich; Interesse; Handel; Branch; Interessen; Handels; Kennzeichen; Verwendung; Dienstleistung; Schweizer; Geneva

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 176Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils; örtliche Zuständigkeit (Art. 64 Abs. 1 IPRG, Art. 59 IPRG und Art. 85 Abs. 1 und 2 IPRG; Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen). Hat ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so ist der Richter des Aufenthaltsortes zur Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Minderjährigem zuständig. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) für den Heimatstaat des Minderjährigen nicht gilt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit zur Ergänzung eines ausländischen Urteils in bezug auf den Kinderunterhalt richtet sich ausschliesslich nach Art. 64 Abs. 1 bzw. Art. 59 IPRG (E. 2-6). Scheidung; Ergänzung; Zuständigkeit; Scheidungsurteil; Zuständig; Minderjährige; Ausländische; Schweiz; Unterhalt; Recht; Bezirksgericht; Scheidungsurteils; Übereinkommen; Minderjährigen; Ausländischen; örtlich; Besuchsrecht; Wohnsitz; Obergericht; International; Anzuwenden; Privatrecht; Schutz; Klage; Privatrecht; Gerichte; Schweizerischen
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