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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG160073: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in einem Fall von Rechtsöffnung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen einen Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner erhob Beschwerde, die jedoch als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Richter des Obergerichts waren Dr. L. Hunziker Schnider, Dr. M. Kriech und Dr. S. Mazan, mit Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG160073

Kanton:ZH
Fallnummer:HG160073
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG160073 vom 27.05.2019 (ZH)
Datum:27.05.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_335/2019
Leitsatz/Stichwort:Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWG
Schlagwörter : Schweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Klägerin; Klägerinnen; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Richt; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Marken; Urteil; Internetseiten; Internetpräsenz
Rechtsnorm:Art. 110 IPRG ;Art. 136 IPRG ;Art. 157 IPRG ;Art. 16 IPRG ;Art. 2 IPRG ;Art. 229 ZPO ;Art. 29 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 3 arg;Art. 5 IPRG ;Art. 84 ZPO ;
Referenz BGE:124 III 72; 128 III 353;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG160073

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG160073-O U/dz

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Flurina Schorta, die Handelsrichter Prof. Dr. Mischa Senn, Peter Leutenegger, Dr. Esther Nägeli sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

  1. A. KGaA,

  2. A. (Schweiz) AG, Klägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2.

gegen

  1. A. & Co. Inc.

  2. A. B. Corp.,

  3. C. A. B. AG,

  4. D. GmbH,

  5. C. E. GmbH, Beklagte

    1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et Dipl. Natw. Y1.

    1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

    1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3.

    betreffend Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWG

    Ursprüngliches Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 3 ff.)

    1. a)

    Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer

    Busse von bis zu CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall

    zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils alle technischen Vorkehrungen zu treffen

    und umzusetzen (oder treffen und umsetzen zu lassen), welche notwendig sind, dass sämtliche Anfragen

    von Internetnutzern über Schweizer IP-Adressen auf

    die Domain A. .com und/oder deren Unterseiten (insbesondere durch Eingabe der Domain in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit der entsprechenden Domain) unverzüglich und direkt auf die von der Klägerin 1 betriebenen

    Webseite www.A. group.com (bzw. auf jeden anderen durch die Klägerin 1 später bezeichneten Server

    und die darauf gehostete(n) lnternetseite(n)) umgeleitet

    werden, ohne dass die Internet-Nutzer aus der Schweiz dabei auf Inhalte der Beklagten zugreifen können.

    b) eventualiter zu 1 a):

    Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen

    Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ge-

    mäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung (Art.

    343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des

    Urteils über die Domain A. .com und/oder deren mit

    dem Bestandteil A. gekennzeichneten Unterseiten Inhalte für Anfragen, die (insbesondere durch Eingabe der Domain in der Adresszeile eines Browsers oder

    durch Anklicken von Hyperlinks mit der entsprechenden Domain) durch Internetnutzer über Schweizer IP-Adressen erfolgen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen.

    2. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen

    Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung jeder

    einzelnen Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im

    Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die folgenden Domains und/oder deren mit dem Bestandteil A. gekennzeichneten Unterseiten Inhalte für Anfragen, die (insbesondere durch Eingabe der Domain in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von

    Hyperlinks mit der entsprechenden Domain) durch Internetnutzer

    über Schweizer IP-Adressen erfolgen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen:

    - A. -E. .com

    - A. F. .com

    - A. G. .com

    - A. H. .com

    - A. I. .com

    - A. J. .com

    - A. K. .com

    - A. L. .com

    3.

    Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen

    Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse

    von CHF 1 '000 für Jeden Tag der Nichterfüllung jeder

    einzelnen Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30

    Tagen ab Rechtskraft des Urteils in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr über die folgenden Internet-Adressen

    Inhalte für Anfragen, die (insbesondere durch

    Eingabe der Adresse in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit der entsprechenden Adresse) durch Internetnutzer über Schweizer

    IP-Adressen erfolgen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen:

    • facebook. com/A. M.

    • facebook. com/A. N.

    • facebook.com/A. L.

    • facebook.com/A. Manual

    • facebook.com/A. O.

    • facebook.com/A. P.

    • facebook.com/A. Q.

    • facebook.com/A. J.

    • youtube.com/user/A.

    • youtube.com/user/A. E.

      4.

      Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen

      Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss

      Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000 für Jeden Tag der Nichterfüllung jeder einzelnen Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im

      Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die nachfolgenden Internet-Adressen Nachrichten und/oder Werbung

      an Nutzer mit Schweizer IP-Adressen zu senden bzw. zu richten:

    • twitter.com/A.

    • twitter.com/A. L.

    • twitter.com/A. N. 1

    • twitter.com/A. E'.

    • twitter.com/A. R.

    • twitter.com/A. S.

    • twitter.com/A. O.

    • twitter.com/A. P.

    • twitter.com/A. Q.

    • twitter.com/A. J.

    • linkedin.com/company/A.

    • linkedin.com/company/A. -E.

    • linkedln.com/company/A. -Corporate-Responsibility

      5.

      Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen

      Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1 '000 für jeden Tag der Nichterfüllung jeder

      einzelnen Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im

      Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30

      Tagen ab Rechtskraft des Urteils in der Schweiz (insbesondere auch auf Internetseiten und den Social Media

      Präsenzen Facebook, YouTube, Twitter und Linkedln sofern die Seiten bzw. Präsenzen von Schweizer

      IP-Adressen aus abrufbar sind) im geschäftlichen Verkehr

      die folgenden Kennzeichen zu gebrauchen:

    • A. bzw. A. (in Alleinstellung)

      - A. & Co., lnc.

      - A. & Co. [div. Logos]

    • A. .com

    • A. -E. .com

    • A. H. .com

    • A. I. .com

    • A. J. .com

    • A. K. .com

    • A. L. .com

    • A. manual.com bzw. A. manuals.com

      6.

      Es sei den Beklagten 1, 2 und 3 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000 für jeden Tag jeder einzelnen Nichterfüllung der Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf der

      über die Domain C. .ch abrufbaren sowie auf jeder anderen von ihnen direkt indirekt betriebenen Internetseite, die von Schweizer IP-Adressen aus abrufbar

      ist, Hyperlinks derart zu setzen setzen zu lassen, dass diese auf die Webseiten der Beklagten 1 und

      2 weiterleiten; soweit auf den dadurch verlinkten Seiten Kennzeichen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 verwendet

      werden.

      7.

      Es sei den Beklagten 3, 4 und 5 unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Busse von CHF 1'000 für jeden Tag der Nichterfüllung

      der Verpflichtung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, E-Mail-Adressen mit

      dem Bestandteil @A. .com in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.

      8.

      Es seien die Klägerinnen zu ermächtigen, das Urteil des Handelsgerichts Zürich, Teile daraus, innert

      30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Umfang von einer halben Seite und auf Kosten der Beklagten in einer beliebigen Sprache im Wirtschaftsteil der folgenden

      Publikationsorgane zu veröffentlichen:

    • Neue Zürcher Zeitung

    • Le Temps

    • Corriere del Ticino

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Geändertes Rechtsbegehren:

(act. 43 S. 3 ff.)

1. a

Es seien die Beklagten 1 und 2 zu verpflichten, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils alle technischen Vorkehrungen zu treffen und umzusetzen (oder treffen und umsetzen zu lassen), welche notwendig sind, damit sämtliche Anfragen von Personen In der Schweiz auf die Domain

A. .com und/oder deren Unterseiten (bspw. durch Eingabe der Domain in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit

der entsprechenden Domain) unverzüglich und direkt

auf die von der Klägerin 1 betriebene Webseite www.A. group.com (bzw. auf jeden anderen durch die Klägerin 1 später bezeichneten Server

und die darauf gehostete(n) lnternetseite(n)) umgeleitet werden, ohne dass die Personen in der

Schweiz dabei auf Inhalte der Beklagten zugreifen können, wobei diese Verpflichtung als erfüllt gilt,

wenn die Beklagten 1 und 2 bspw. eine Geoblocking-

Technologie zwecks Umleitung von Anfragen

von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse verwenden wie zum Beispiel, nach ihrer

Wahl, (i) eine Geo-lP-Datenbank von T. , (II} eine CDN-Software von U.

mit Geo-lP-Datenbank, (iii) eine

gleichwertige Technologie, wobei als gleichwertig

jede Technologie gilt, die mindestens 95 % der Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse umleitet.

b) eventualiter zu 1.a):

Es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die Domain A. .com und/oder deren mit

dem Bestandteil A. gekennzeichneten Unterseiten Inhalte für Anfragen, die (bspw. durch

Eingabe der Domain in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit

der entsprechenden Domain) durch Personen in

der Schweiz erfolgen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wobei ein Inhalt bspw. dann nicht als Personen in der

Schweiz zugänglich gemacht gilt, wenn die Beklagten 1 und 2 eine Geoblocking-Technologle zwecks Blockierung von Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse verwenden wie zum Beispiel, nach ihrer Wahl, (i) eine Geo-lP-Datenbank von T. , (ii) eine CDN-Software

von U. mit Geo-lP-Datenbank, (iii) eine gleichwertige Technologie,

wobei als gleichwertig jede Technologie gilt,

die mindestens 95 % der Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse blockiert.

2.

Es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die folgenden Domains und/oder deren mit

dem Bestandteil A. gekennzeichneten Unterseiten

Inhalte für Anfragen, die (bspw. durch Eingabe der Domain In der Adresszeile eines

Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit der entsprechenden Domain) durch Personen in der Schweiz erfolgen, zugänglich zu machen

und/oder zugänglich machen zu lassen, wobei ein

Inhalt bspw. dann nicht als Personen In der

Schweiz zugänglich gemacht gilt, wenn die Beklagten 1 und 2 eine Geoblocking-Technologie zwecks Blockierung von Anfragen von Internetnutzern mit

einer Schweizer IP-Adresse verwenden wie zum

Beispiel, nach ihrer Wahl, (i) eine Geo-lP-Datenbank von T. , (ii) eine CDN-Software

von U. mit Geo-lP-Datenbank, (iii) eine gleichwertige Technologie,

wobei als gleichwertig jede Technologie gilt,

die mindestens 95 % der Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse blockiert:

  1. A. -E. .com

  2. A. F. .com

  3. A. G. .com

  4. A. H. .com

  5. A. I. .com

  6. A. J. .com

  7. A. K. .com

  8. A. L. .com

  9. A. P. .com

  10. A. manuals.com

3.

Es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr über die

folgenden Internetadressen Inhalte für Anfragen,

die (bspw. durch Eingabe der Adresse in der Adresszeile eines Browsers durch Anklicken von Hyperlinks mit der entsprechenden Adresse) durch Personen in der Schweiz erfolgen, zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu

lassen, wobei ein Inhalt bspw. dann nicht als Personen in der Schweiz zugänglich gemacht gilt,

wenn die Beklagten 1 und 2 auf Facebook bzw.

YouTube sämtliche zur Verfügung gestellten Länderbeschränkungsund Geotargeting-Massnahmen

für Personen in der Schweiz Internetnutzer

mit einer Schweizer IP-Adresse anwenden anwenden lassen, um deren Anfragen zu blockieren:

  1. facebook.com/A. M.

  2. facebook.com/A. N.

  3. facebook.com/A. L.

  4. facebook.com/A. Manual

  5. facebook.com/A. O.

  6. facebook.com/A. P.

  7. facebook.com/A. Q.

  8. facebook.com/A. J.

  9. facebook.com/A. V.

  10. youtube.com/user/A.

  11. youtube.com/user/A. E.

4.

Es sel den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils über die folgenden Internetadressen Nachrichten und/oder Werbung an Personen in der Schweiz zu senden, senden zu lassen, zu richten und/oder richten zu lassen, wobei ab dem Zeitpunkt, in dem Twitter bzw. Linkedln Länderbeschränkungsund Geotargeting-Massnahmen zur Verfügung stellen, eine Nachricht bzw. eine Werbung bspw. dann nicht als an Personen in der Schweiz gesendet bzw. gerichtet gilt, wenn die Beklagten 1 und 2 auf

Twitter bzw. Linkedln sämtliche zur Verfügung gestellten Länderbeschränkungsund Geotargeting-Massnahmen für Personen in der Schweiz Internetnutzer

mit einer Schweizer IP-Adresse anwenden anwenden lassen, um zu verhindern,

dass eine Nachricht bzw. Werbung an diese gesendet

und/oder gerichtet wird:

  1. twitter.com/A.

  2. twitter.com/A. L.

  3. twitter.com/A. N. 1

  4. twitter.com/A. E'.

  5. twitter.com/A. R.

  6. twitter.com/A. S.

  7. twitter.com/A. O.

  8. twitter.com/A. P.

  9. twitter.com/A. Q.

  10. twitter.com/A. J.

  11. twitter.com/A. J.

  12. twitter.com/A. W.

  13. llnkedin.com/company/A.

  14. linkedin.com/company/A. -E.

  15. linkedin.com/company/A. -CorporateResponsibility 5.

Es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf

von ihnen direkt indirekt betriebenen Internetpräsenzen (inklusive Webseiten, Social Media

Präsenzen wie Facebook, YouTube, Twitter und Linkedln), die Personen in der Schweiz zugänglich

gemacht werden, die folgenden Kennzeichen einzeln

oder kombiniert (i) zur Kennzeichnung ihrer Unternehmen, {ii) im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Anpreisung dem Vertrieb von

Waren und/oder Dienstleistungen im Bereich der Humanoder Veterinärmedizin, (iii) sonstwie Im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen

und/oder gebrauchen zu lassen, wobei eine Internetseite bspw, dann nicht als Personen in der

Schweiz zugänglich gemacht gilt, wenn die Beklagten 1 und 2 (i) eine Geoblocking-Technologie

zwecks Blockierung von Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse verwenden

wie zum Beispiel, nach ihrer Wahl, (a) eine Geo-lP-Datenbank von T. , (b) eine CDN-Software

von U. mit Geo-lP-Datenbank,

oder (c) eine gleichwertige Technologie, wobei als gleichwertig jede Technologie gilt,

die mindestens 95 % der Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse blockiert,

bzw. (li) sämtliche von der jeweiligen Plattform zur

Verfügung gestellten Länderbeschränkungsund Geotargeting-Massnahmen für Personen in der Schweiz Internetnutzer mit einer Schweizer IP-Adresse anwenden anwenden lassen:

  1. A. (in Alleinstellung)

  2. A. & Co., lnc. 11 (in Alleinstellung)

  3. A. & Co. (in Alleinstellung) [div. Logos]

  1. A. .com

  2. A. -E. .com

  3. A. H. .com

  4. A. I. .com

  5. A. J. .com

  6. A. K. .com

  7. A. L. .com

  8. A. manual.com bzw. A. manuals.com [Logo]

6.

Es sei den Beklagten 1 bis 5 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Kennzeichen „A. (in Alleinstellung), ,,A. & Co. (In Alleinstellung) „A. Manual einzeln kombiniert zur (i) Kennzeichnung Ihrer Unternehmen, zum Beispiel im Empfangsbereich

von Büroräumlichkeiten, (ii) im Verkehr mit Lieferanten,

  1. Visitenkarten der Beklagten 3 bis 5,

  2. Kongressen und Messen, (v) im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Anpreisung oder

dem Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen

im Bereich der Humanoder Veterinärmedizin (vi) sonstwie im geschäftlichen Verkehr in der Schweiz zu gebrauchen und/oder gebrauchen zu lassen.

7.

Es sei den Beklagten 1, 2 und 3 zu verbieten, nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf der über die Domain C. .ch über eine der unter Rechtsbegehren Ziff. 2 genannten Domains abrufbaren sowie auf jeder anderen von ihnen direkt indirekt unter Schweizer Top-Level-Domains betriebenen Webseite, die Personen in

der Schweiz zugänglich gemacht werden, Hyperlinks derart zu setzen setzen zu lassen, dass

diese auf die Webseiten der Beklagten 1 und 2 weiterleiten, soweit auf den dadurch verlinkten

Seiten die Kennzeichen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 einzeln kombiniert (i) zur Kennzeichnung

ihrer Unternehmen, (ii) im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Anpreisung dem

Vertrieb von Waren und/oder Dienstleistungen im

Bereich der Humanoder Veterinärmedizin, oder

(iii) sonstwie Im geschäftlichen Verkehr gebraucht werden, wobei eine Webseite bspw. dann nicht als Personen in der Schweiz zugänglich gemacht gilt,

wenn die Beklagten 1 und 2 eine Geoblocking-Technologie zwecks Blockierung von Anfragen von

Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse verwenden wie zum Beispiel, nach ihrer Wahl, (i)

eine Geo-lP-Datenbank von T. , (ii) eine

CDN-Software von U. mit

Geo-lP-Datenbank, (iii) eine gleichwertige Technologie, wobei als gleichwertig jede Technologie

gilt, die mindestens 95 % der Anfragen von Internetnutzern mit einer Schweizer IP-Adresse blockiert.

8.

Es sei den Beklagten 3, 4 und 5 zu verbieten, E-Mail-

Adressen mit dem Bestandteil @A. .com in der Schweiz zu gebrauchen.

9.

Die Verbote gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 8 seien jeweils unter Androhung der Bestrafung der

verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss

Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der

Nichterfüllung der Verpflichtung im Zuwiderhandlungsfall zu erlassen.

10.

Es seien die Klägerinnen zu ermächtigen, das Urteil des Handelsgerichts Zürich, Teile daraus,

Innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft im Umfang von einer halben Seite und auf Kosten der

Beklagten in einer beliebigen Sprache im Wirtschaftsteil der folgenden Publikationsorgane zu

veröffentlichen:

  1. Neue Zürcher Zeitung

  2. Le Temps

  3. Corriere del Ticlno

Alles unter solidarischen Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt und Verfahren 15

  1. Sachverhaltsübersicht 15

    1. Parteien und ihre Stellung 15

    2. Prozessgegenstand 16

  2. Prozessverlauf 17

Erwägungen 20

I. Prozessuales 20

  1. Zuständigkeit 20

  2. Anwendbares Recht 20

    1. Prozessrecht 20

    2. Materielles Recht 20

      1. Markenund Firmenrecht 20

      2. Namensund Lauterkeitsrecht 20

    3. Klageänderung 22

    4. Novenvorbringen 22

    5. Rechtsschutzinteresse 23

    6. Bestimmtheit von Rechtsbegehren 23

II. Materielles 23

  1. Die Rechte der Klägerinnen 23

    1. Marke 23

    2. Firma und Name 26

  2. Die Rechte der Beklagten 26

  3. Ort der Kennzeichenverletzung im Internet 27

    1. Einleitung 27

    2. Markenrecht 27

    3. Firmenrecht 30

    4. Kriterium der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit 30

  4. Überblick über die Rechtsbegehren 34

  5. A. .com (Rechtsbegehren 1a und 1b) 34

    1. Unbestrittener Sachverhalt 34

    2. Parteistandpunkte 37

      1. Klägerinnen 37

      2. Beklagte 38

      3. Rechtliche Würdigung 42

  6. A. (xy).com (Rechtsbegehren 2) 45

    1. Überblick 45

    2. A. G. .com 46

    3. A. -E. .com 47

    4. A. F. .com 49

    5. A. H. .com 50

    6. A. I. .com 51

    7. A. J. .com 53

    8. A. K. .com 54

    9. A. L. .com 56

      6.10.A. manuals.com 57

      6.11.A. P. .com 59

      6.12.Fazit 60

  7. Facebook, youtube (Rechtsbegehren 3) 60

    1. Facebook 60

      1. Unbestrittener Sachverhalt 60

      2. Parteistandpunkte 60

        1. Allgemeine klägerische Vorbringen 60

        2. Allgemeine beklagtische Vorbringen 61

      3. Die Facebookseiten im Einzelnen 61

        1. Facebook.com/A. M._ bzw. facebook.com/A. V. 61

        2. Facebook.com/A. N. 62

        3. Facebook.com/A. L. 63

        4. Facebook.com/A. Manual 63

        5. Facebook.com/A. O. 63

        6. Facebook.com/A. P. 63

        7. Facebook.com/A. Q. 64

        8. Facebook.com/A. J. 64

          7.1.4. Würdigung 64

            1. YouTube 65

            2. Zusammenfassung 67

  8. Twitter/LinkedIn (Rechtsbegehren 4) 67

    1. Unbestrittener Sachverhalt 67

    2. Parteistandpunkte 68

      1. Klägerinnen 68

      2. Beklagte 69

    3. Rechtliche Würdigung 71

      1. Rechtsschutzinteresse 71

      2. Materiell 72

  9. Logos und Webseiten sowie Verlinkungen (Rechtsbegehren 5 und 7) 73

    1. Einschränkung auf den Online-Bereich mit der Replik 73

    2. Bestimmtheit von Rechtsbegehren 74

    3. Fehlen der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit 75

    4. Die Verlinkungen von C. .ch finden nicht mehr statt 75

      1. Ausgangslage 75

      2. Rechtliches 75

      3. Erstbegehungsgefahr 77

      4. Wiederholungsgefahr 77

        1. Parteistandpunkte 77

        2. Würdigung 78

            1. Anforderungen an die Behauptungsdichte 80

            2. Materielle Beurteilung 80

              1. Rechtliches 80

              2. Zeichenidentität/Zeichenähnlichkeit 82

              3. Verlinkungen von C. .ch 82

                1. Ähnliche Zeichen 82

                2. Identische Zeichen 84

              1. Kennzeichenverletzungen auf C. .ch 85

                1. Hauptbegründung 85

                2. Eventualbegründung 85

            1. Fazit 86

            2. Rechtserhaltender Gebrauch 87

            3. Verwirkung und Interessenabwägung 87

  10. Offline-Bereich sowie E-Mailadressen (Rechtsbegehren 6 und 8) 87

    1. Unbestrittener Sachverhalt 87

    2. Parteistandpunkte 88

      1. Klägerinnen 88

      2. Beklagte 89

    3. Rechtliches 91

    4. Würdigung 93

      1. Verbandssitzungen 93

      2. Teilnehmerliste 93

      3. Umgang mit Vertragspartnern 93

      4. Empfangshalle 94

      5. Visitenkarten/E-Mailadressen 96

        1. Abgrenzungsbzw. Individualisierungsfunktion 96

        2. Eventualbegründung 97

          10.5. Fazit 99

  11. Verwirkung 99

    1. Ausgangslage 99

    2. Standpunkt der Klägerinnen 99

    3. Standpunkt der Beklagten 101

    4. Rechtliches 103

    5. Würdigung 104

  12. Interessenabwägung 108

  13. Unterlassungsanspruch 109

    1. Formulierung des Dispositivs 109

    2. Aktivund Passivlegitimation 109

  14. Vollstreckungsbegehren (Rechtsbegehren 9) 110

  15. Urteilspublikation (Rechtsbegehren 10) 111

  16. Kostenund Entschädigungsfolgen 111

    1. Kosten 111

    2. Parteientschädigung 112

Urteilsdispositiv 113

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

Die Vorgeschichte der vorliegenden Streitigkeit reicht weit zurück. Beide Seiten haben ihren Ursprung in derselben Familienunternehmung. Die 1668 in AA.

(D) gegründete Vorgängerin der Klägerin 1 expandierte Ende des 19. Jahrhunderts in die USA und gründete dort 1890 als US-Zweigniederlassung die Beklagte 2, die damals A. & Co hiess. Während des Ersten Weltkriegs beschloss die US-Regierung den Trading with the Enemy Act, auf dessen Grundlage die Familie

A.

1918 ihrer Anteile an der Beklagen 2 enteignet wurde (act. 1 Rz. 12).

1919 erwarb der inzwischen US-Staatsbürger gewordene A1.

die Anteile

von der US-Regierung zurück (act. 18 Rz. 32 und 126). Seit Ende des Ersten Weltkrieges existieren zwei unabhängige Pharmaunternehmen, welche beide in den Firmenbezeichnungen ihrer Gesellschaften das Zeichen A. führen. Die mit zunehmender Internationalisierung entstandenen Abgrenzungsprobleme lösten die Parteien während langer Zeit einvernehmlich und vertraglich in dem Sinne, dass die beklagtische Gruppe ausserhalb der USA und von Kanada nicht unter dem Zeichen A. auftrat und umgekehrt die klägerischen Gesellschaften dies in den USA und Kanada nicht taten (Vereinbarung von 1932, Consent Degree von 1945, Vereinbarungen von 1955, 1970 und 1975; act. 1 Rz. 13 und 51 ff.).

Die Klägerin 1, eine deutsche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit Sitz in AA. (D), bezweckt primär die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln, Arzneimittelgrundsubstanzen, Feinund Industriechemikalien, Reagenzien sowie Diagnostika (act. 1 Rz. 17). Sie ist für das operative Geschäft der klägerischen A. -Gruppe zuständig und betreibt dieses unter dem Namen A.

  1. a. auch in der Schweiz. Sie beliefert den Markt über ihre Tochtergesellschaften (wie z.B. die Klägerin 2, an der sie zu 100 % beteiligt ist, act. 1 Rz. 20 ff.). Die Klägerin 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in AB. , die primär den Vertrieb von Pharmazeutika, Feinund Industriechemikalien, Laborchemikalien, instrumenten, -geräten und verbrauchsmaterial sowie Diagnostika bezweckt (act. 1 Rz. 21).

    Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine an der NYSE kotierte US-

    Gesellschaft mit Sitz in AC.

    im Bundesstaat AD. , die weder eigene

    Arbeitnehmer hat noch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sie bezweckt diverse Aktivitäten von der Entwicklung bis zur Vermarktung, insbesondere von pharmazeutischen Produkten (act. 1 Rz. 34; act. 18 Rz. 27). Das operative Geschäft und ihre Aussendarstellung im Internet hat die Beklagte 1 an ihre 100 %ige Tochtergesellschaft, die Beklagte 2, delegiert (act. 1 Rz. 33 f.). Bei der Beklagten 2 handelt es sich ebenfalls um eine Gesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in AC. AD. , die diverse Aktivitäten von der Entwicklung bis zur Vermarktung von verschreibungspflichtigen Medikamenten, Impfstoffen, biologischen Therapien sowie Pflegeund Tiergesundheitsprodukten zu ihrem Zweck erklärt hat (act. 1 Rz. 34 ff.). Als Tochtergesellschaft der Beklagten 2 bezweckt die Beklagte 3, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in AE. [Stadt in der Schweiz],

    1. die Produktion, den Kauf und den Verkauf von pharmazeutischen Spezialitäten und Stoffen jeglicher Art auf dem humanund tiermedizinischen Gebiet sowie von Chemikalien jeglicher Art (act. 1 Rz. 39). Die Beklagte 4 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in AF. [Gemeinde in der Schweiz], deren einzige Gesellschafterin die C. International GmbH ist. Sie gehört zum Firmenkonglomerat der Beklagten 1 und ist u.a für die Entwicklung neuer Medika-

mente verantwortlich (act. 1 Rz. 42). Ihren Sitz in AE.

hat die Beklagte 5,

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren einzige Gesellschafterin die zur Gruppe der Beklagten gehörende niederländische AG. Holding B.V. ist. Sie bezweckt den Vertrieb von biologischen, immunbiologischen, pharmazeutischen und diagnostischen Präparaten, Chemikalien, Instrumenten usw., insbesondere für Veterinärzwecke und die Tierhaltung sowie die Durchführung diagnostischer Untersuchungen (act. 1 Rz. 44; act. 18 Rz. 29).

b. Prozessgegenstand

Die Klägerinnen sehen in den Internetund Social-Media-Präsenzen der Beklagten Kennzeichenverletzungen und verlangen die Einschränkung der Internetseiten

in der Schweiz mittels Geotargeting. Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass der Inhalt der entsprechenden Internetund Socialmedia-Präsenzen gar nicht erst eine Kennzeichenverletzung in der Schweiz darstelle. Nebenschauplatz sind zudem einzelne vorgeworfene Kennzeichenverletzungen im Offlinebereich, u.a. in einer Empfangshalle, auf Visitenkarten etc. Die Klägerinnen stützen sich explizit nicht auf vertragliche Ansprüche (act. 1 Rz. 16).

B. Prozessverlauf

Am 6. April 2016 überbrachten die Klägerinnen hierorts die Klage (act. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurde den in der Schweiz ansässigen Beklagten 3 bis 5 je ein Doppel der Klage (einstweilen ohne Beilagen) zugestellt. Den Klägerinnen wurde aufgegeben, mitzuteilen, ob die Beklagten 1 bis 5 über ein gemeinsames Zustellungsdomizil bzw. einen gemeinsamen Vertreter verfügten. Sodann wurde den Klägerinnen eine einmalige Frist angesetzt, um unter solidarischer Haftung für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 240'000.zu leisten (act. 6). Am

12. April 2016 (Datum Poststempel) teilten die Klägerinnen den gemeinsamen Vertreter sämtlicher Beklagten mit (act. 8). Mit Verfügung vom 15. April 2016 wurde von der gemeinsamen Vertretung Vormerk genommen und ihr eine Ausfertigung der Klageschrift sowie die Doppel der Klagebeilagen zugestellt, unter der Aufforderung, dass die gemeinsame Vertretung spätestens mit Einreichung der Klageantwortschriften gehörig unterzeichnete Vollmachten für die Beklagten 1 bis 5 einzureichen habe. Weiter wurden die Klägerinnen um Zustellung zweier zusätzlicher Exemplare der Klageschrift für das Handelsgericht ersucht (act. 10). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 15). Mit Eingabe vom 20. April 2016 wiesen die Beklagten auf die unzutreffende Adresse der Beklagten 2 hin (act. 13). Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt und den Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 16). Am 30. September 2016 (Datum Poststempel) reichten die Beklagten die Klageantwort ein (act. 18), die mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 an die Klägerinnen ging, unter Delegation des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Dr. Franziska Grob, einstweilen vertreten durch Ersatzoberrichterin Nicole Klausner (act. 20). Am 11. Januar 2017 teilte der klägerische Rechtsvertreter mit, fortan in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig zu

sein, jedoch weiterhin beide Klägerinnen zu vertreten (act. 22). Am 5. Mai 2017 fand eine Vergleichsverhandlung statt, die ergebnislos verlief (Prot. S. 10 ff.). In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag beider Parteien zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche mit Verfügung vom 8. Mai 2017 vorerst bis zum 5. Juli 2017, schliesslich bis zum 31. August 2017, sistiert (act. 24;

Prot. S. 12).

Die Sistierung wurde alsdann auf Ersuchen der Klägerinnen mit Verfügung vom

24. August 2017 aufgehoben und den Klägerinnen Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 31). Das mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 gestellte Fristerstreckungsgesuch der Klägerinnen wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 abgewiesen. Den Klägerinnen wurde aber im Sinne einer Notfrist eine Fristerstreckung bis zum 6. November 2017 gewährt. Gleichzeitig wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses neu an Oberrichterin Flurina Schorta delegiert (act. 33 und 35). Nach erneuter Eingabe der Klägerinnen, diesmal mit dem Hinweis, dass die Gegenseite sich mit einer Fristerstreckung einverstanden erklärt habe (act. 38), wurde den Klägerinnen die Frist zur Erstattung der Replik bis zum

30. November 2017 erstreckt (act. 40). Am 30. November 2017 reichten die Klägerinnen die Replik ein (act. 43). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde den Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 45). Am 7. März 2018 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein (act. 48), die mit Verfügung vom 8. März 2018 an die Beklagten ging (act. 50). Mit Eingabe vom 16. April 2018 ersuchten die Klägerinnen darum, bis zum 6. Juni 2018 keine fristauslösenden Zustellungen an sie zu veranlassen (act. 52). Am 24. April 2018 (Datum Poststempel) erstatteten die Beklagten die Duplik (act. 45 und 53). Mit Verfügung vom

2. Mai 2018 wurde den Klägerinnen die Duplik zugestellt. Für den Fall, dass das Gericht allfällige Dupliknoven als relevant betrachten sollte, wies das Handelsgericht darauf hin, diesfalls zu gegebener Zeit Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 55).

Am 8. Mai 2018 folgte eine Noveneingabe der Beklagten (act. 57) und am 5. Juli 2018 eine Noveneingabe der Klägerinnen (act. 61), zu der die Beklagten mit Eingabe vom 23. Juli 2018 Stellung nahmen (act. 65). Am 6. August 2018 erfolgte eine erneute Noveneingabe und Stellungnahme zum Schreiben der Klägerinnen vom 23. Juli 2018 (act. 69). Mit Verfügung vom 7. August 2018 wurde den Parteien die Verfügung vom 2. Mai 2018 in Erinnerung gerufen (act. 55) und mitgeteilt, dass sowohl die Frage der Zulässigkeit der beidseitig eingereichten Noveneingaben als auch die Relevanz der darin vorgebrachten Behauptungen für die Entscheidfindung im Rahmen der Bearbeitung zu prüfen sein würden und zu allfälligen neuen relevanten Behauptungen bzw. Beilagen nach erfolgter Bearbeitung Frist anzusetzen sein werde (act. 71). Am 20. August 2018 folgte eine erneute Stellungnahme der Beklagten zur klägerischen Noveneingabe vom 6. August 2018, vorerst beschränkt auf formelle Einwände (act. 73). Es folgten zahlreiche weitere Noveneingaben und Stellungnahmen dazu, so am 12. November 2018 (act. 77), am 23. November 2018 (act. 81), am 7. Dezember 2018 (act. 85), am

18. Januar 2019 (act. 87), am 28. Januar 2019 (act. 89), am 11. März 2019

(act. 91), und am 25. März 2019 (act. 95). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 93). Mit Eingabe vom 27. März 2019 verlangten die Beklagten die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 97). Auch die Klägerinnen forderten mit Eingabe vom 1. April 2019 die Durchführung einer solchen. Gleichzeitig reichten sie eine weitere Stellungnahme ein (act. 98). Am 8. April 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den

  1. Mai 2019 vorgeladen (act. 100, 100a und b). Die Klägerinnen reichten in der Folge am 17. April 2019 eine Noveneingabe ein (act. 101), zu welcher die Beklagten am 18. April 2019 Stellung nahmen (act. 103). Am 27. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge hielten. Es wurden keine Noven vorgebracht (Prot. S. 33 f.)

    Der Prozess erweist sich als spruchreif. Auf die wesentlichen Parteivorbringen, die Akten sowie die offerierten Beweismittel wird soweit für die Entscheidfindung notwendig im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Daraus ergibt sich auch, dass die Einholung weiterer Stellungnahmen nicht erforderlich ist.

    Erwägungen

    1. Prozessuales

  1. Zuständigkeit

    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich blieb zu Recht unbestritten (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 18 Rz. 17; Art. 24 LugÜ und Art. 6

    i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IPRG; Art. 5 lit. a und d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG).

  2. Anwendbares Recht

    1. Prozessrecht

      Soweit ein internationales Verhältnis vorliegt, wendet das Gericht in der Regel sein eigenes Prozessrecht (lex fori), mithin die Schweizerische Zivilprozessordnung, an (BSK IPRG - STEPHEN V. BERTI/LORENZ DROESE, N 13 ff. zu Vor Art. 2 IPRG).

    2. Materielles Recht

      1. Markenund Firmenrecht

        Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, welches das anwendbare Recht darstellt (Art. 16 Abs. 1 IPRG). Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerinnen für das Markenrecht aus Art. 110 Abs. 1 IPRG (act. 1 Rz. 567) und für das Firmenrecht betreffend die Klägerin 2 aus Art. 157 Abs. 1 IPRG (act. 1 Rz. 603). Dies wird auch von den Beklagten nicht anders dargestellt, wenden sie doch jeweils ebenfalls die schweizerischen Rechtsnormen an (für das Markenrecht: act. 18 Rz. 123 ff. und für das Firmenrecht: act. 53 Rz. 653 f.).

      2. Namensund Lauterkeitsrecht

        Sämtliche Parteien wenden schweizerisches Namensrecht an (act. 1 Rz. 621 ff; act. 53 Rz. 434). Die Klägerinnen stützen das anwendbare Recht in Bezug auf

        den Namen auf Art. 136 IPRG, dies mit der zutreffenden Begründung, dass bei Verletzungen der wirtschaftlichen Persönlichkeit eine Anknüpfung nach Lauterkeitsrecht erfolgt (BSK IPRG - FELIX DASSER, N 5 zu Art. 139 IPRG; act. 1 Rz. 621). Gemäss Art. 136 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet (sog. Marktauswirkungsprinzip). Weiter gilt im internationalen Privatrecht das Mosaikprinzip, wonach bei mehreren Märkten für jeden Staat separat das anwendbare Recht anzuknüpfen ist (FELIX DASSER, Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Haftung aus Internetdelikten, in F. Jörg/O. Arter [Hrsg.], Internet-Recht und Electronic Commerce Law, 3. Tagungsband, Zürich 2003,

        S. 151). Im Fall des Internets kann dies zu einer nicht mehr handhabbaren Vielzahl von Rechten führen. Entscheidend sind aber nur das eigentliche Operationsgebiet und nicht marginale Märkte, auf denen nur vernachlässigbare Auswirkungen zu spüren sind (BSK IPRG - FELIX DASSER, N 12 f. zu Art. 136 IPRG; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2013 [HG110011] E. 3; FELIX DASSER, Gerichtsstand und anwendbares Recht bei Haftung aus Internetdelikten, S. 151). Schweizerische höchstrichterlich publizierte Rechtsprechung liegt zum Marktauswirkungsprinzip hinsichtlich Internetsachverhalten bislang nicht vor. Das Bundesgericht scheint von einem weiten Begriff auszugehen. So hielt es in zwei Entscheiden aus den Jahren 2011 und 2012 fest, dass unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs als auch der Verletzung des Namensrechts davon ausgegangen werden könne, dass das Ergebnis in der Schweiz stattfinde, sofern potentielle Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz auf die beanstandete Website zugreifen könnten (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011 [4A_92/2011] E. 2 und vom 11. April 2012 [4A_741/2011] E. 2; CHKA. BUHR/S.

        GABRIEL/D. SCHRAMM , N 14 zu Art. 136 IPRG; deutlich strenger das deutsche Landgericht Köln im Budweiser-Entscheid vom 24. April 2001, wonach die blosse Abrufbarkeit des Internetangebots noch keine für Deutschland bestimmte Werbung darstelle [81 O 160/99, abrufbar unter www.jurp. de]).

        Da die Frage der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit sowohl im Markenrecht (dort auf materieller Ebene) als auch beim Lauterkeitsrecht (dort bereits auf der

        kollisionsrechtlichen Ebene) relevant ist, wird diese Thematik gesamthaft unter

        E. 3.4. zu behandeln sein.

    3. Klageänderung

      Im Rahmen der Replik präzisierten und ergänzten die Klägerinnen ihre Rechtsbegehren, indem sie Schweizer IP-Adressen durch Personen in der Schweiz ersetzten, neu aufführen, wann die verlangte Verpflichtung durch die Beklagten als erfüllt gelte, und ihre Rechtsbegehren um weitere Domains, Internetadressen, Twitter-Accounts und indirekte Verpflichtungen sowie um ein weiteres Rechtsbegehren Ziff. 6 erweitern (act. 43 Rz. 3 ff.). Die Beklagten äusserten sich nicht zur Zulässigkeit dieser Änderungen (vgl. act. 53). Da die Änderungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen und nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind, ist die Klageänderung gestützt auf Art. 227 Ziff. 1 lit. a ZPO zulässig.

    4. Novenvorbringen

      Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels tritt grundsätzlich Aktenschluss ein. Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind.

      Die nach Aktenschluss zahlreich ergangenen ausländischen Urteile wurden jeweils ohne Verzug eingereicht. Eine nähere Auseinandersetzung drängt sich aber nicht auf, da den betreffenden Entscheiden ein anderes anwendbares Recht zugrunde lag und schweizerische Gerichte überdies nicht an Entscheide ausländischer Staaten gebunden sind. Die Zumutbarkeit von Geotargetingmassnahmen (vgl. act. 61) ist wie zu zeigen sein wird - nicht entscheidrelevant. Gleiches gilt für die weiteren eingereichten Dokumente. Rechtsbegehren Ziff. 5 ist eng auszulegen und umfasst nicht weitere indirekt betriebene Internetpräsenzen wie AH. .ch (vgl. act. 69; dazu E. 9.2). Die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit dieser Novenvorbringen kann folglich offen gelassen werden.

    5. Rechtsschutzinteresse

      Nach ständiger Rechtsprechung liegt das besondere Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2). Ansonsten ist auf die Klage nicht einzutreten (KuKo ZPO - PAUL OBERHAMMER, N 10 zu Art. 84 ZPO). Die Beklagten verneinen hinsichtlich einzelner Begehren ein Rechtsschutzinteresse mangels Erstbegehungsbzw. Wiederholungsgefahr. Darauf wird in Bezug auf die Erstbegehungsgefahr unter E. 8.3.1/9.4.3. und auf die Wiederholungsgefahr in E. 9.4.4. näher einzugehen sein.

    6. Bestimmtheit von Rechtsbegehren

Soweit die Beklagten Nichteintreten zufolge unbestimmter Rechtsbegehren beantragten, wird darauf in E. 9.2. zurück zu kommen sein.

II. Materielles

  1. Die Rechte der Klägerinnen

    1. Marke

      Die Klägerin 1 verfügt in der Schweiz (nicht abschliessend) über folgende eingetragenen (internationalen) Marken (act. 1 Rz. 138 ff.): Die älteste Marke im Portfo-

      lio ist die IR-Marke Nr. 1 A.

      . Sie wurde am tt.mm.1954 in das Register

      eingetragen, geht aber zurück auf eine frühere Eintragung Nr. 2, welche am tt.mm.1934 erfolgte. Das Warenund Dienstleistungsverzeichnis umfasst unter anderem chemische Erzeugnisse in Klasse 1, kosmetische Produkte in Klasse 3 sowie in Klasse 5 Medikamente, chemische Gesundheitsund Hygieneprodukte, pharmazeutische Produkte und Desinfektionsmittel (act. 5/67). Die IR-Marke Nr. 3

      A. wurde am tt.mm.1964 eingetragen. Sie basiert auf einer deutschen Basismarke vom tt.mm.1959. Das Warenund Dienstleistungsverzeichnis umfasst unter anderem in Klasse 1 pflanzliche Arzneimittel, chemische Produkte für diverse Zwecke und Anwendungen sowie in Klasse 5 Medikamente für Tiere und Menschen, Pestizide, Herbizide, pflanzliche und tierische Arzneimittel und chemische

      Produkte für die Fermentierung (act. 5/68). Die IR-Marke Nr. 4 A.

      wurde am

      tt.mm.1990, gestützt auf eine deutsche Basismarke vom tt.mm.1985, eingetragen und schützt das Zeichen unter anderem für Farben und Lacke in Klasse 2, wissenschaftliche Laborgeräte und Laborinstrumente in Klasse 9 sowie chirurgische, medizinische, zahnärztliche und tierärztliche Geräte und Instrumente in Klasse 10

      (act. 5/69). Die IR-Marke Nr. 5 schützt den Schriftzug A.

      und wurde am

      tt.mm.2010 eingetragen. Sie beansprucht die Priorität der deutschen Basismarke (tt.mm.2010). Das Warenund Dienstleistungsverzeichnis umfasst unter anderem die Behandlung von Materialien in Klasse 40, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, Forschung und Design, industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen in Klasse 42 sowie medizinische und tiermedizinische Dienstleistungen und hygienische Pflege in Klasse 44 (act. 5/70). Die IR-Marke

      Nr. 6 .A.

      wurde am tt.mm.2012 eingetragen. Sie beansprucht die Priorität

      der deutschen Basismarke (tt.mm.2012). Das Warenund Dienstleistungsverzeichnis umfasst unter anderem pharmazeutische und tiermedizinische Präparate, sanitäre Präparate für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für den medizinischen Gebrauch, Babynahrung und Desinfektionsmittel in Klasse 5 sowie Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 (act. 5/71).

      Das bis vor kurzem verwendete A. -Logo ist geschützt durch die IR-Marken Nr. 7 (farbig) und Nr. 8 (schwarz-weiss). Beide Marken wurden am tt.mm.2001 unter Beanspruchung der Priorität der deutschen Basismarke (tt.mm.2001) eingetragen. Das Warenund Dienstleistungsverzeichnis umfasst jeweils diverse chemische Erzeugnisse (inkl. chemische Substanzen zur Aufbewahrung von Lebensmitteln) in Klasse 1, Seifen und andere kosmetische Produkte in Klasse 3, diverse pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, Babynahrung, Fungizide und Herbizide in Klasse 5, diverse wissenschaftliche Instrumente und Geräte in Klasse 10, Druckwaren und Lehrund Unterrichtsmaterialien in Klasse 16, Werbung und Geschäftsführung in Klasse 35 sowie diverse Dienstleistungen in Klasse 42 (inkl. das Zurverfügungstellen von Informationen und die Beratung in Gesundheitsfragen, das Zurverfügungstellen von Zugriffszeiten auf Computerdatenbanken mit medizinischen und pharmazeutischen Daten, das Zusammenstellen

      von wissenschaftlichen, medizinischen und pharmazeutischen Berichten, Dokumenten und Informationen, die medizinische, hygienische und Schönheitspflege; vgl. act. 1 Rz. 145).

      Die Beklagten bestreiten nicht, dass diese Marken in den Registern eingetragen sind (act. 18 Rz. 494). Sie wenden aber ein, dass die Klägerinnen über keine Anspruchsgrundlage verfügten, um den Beklagten Tätigkeiten im Bereich der Tiermedizin bzw. der Tiergesundheit zu untersagen. Veterinärmedizinische Produkte seien nicht mit pharmazeutischen Produkten und Medikamenten gleichartig, weil sie ausschliesslich für Tiere verwendet und in der Regel von Tierärzten abgegeben würden. Im Bereich der Tiermedizin seien die Klägerinnen aber nicht tätig und hätten ihre Marken, sofern diese überhaupt tiergesundheitliche Arzneimittel und Leistungen beanspruchen, folglich in diesen Bereichen auch nicht rechtserhaltend gebraucht. Aus einem Gebrauchsrecherchebericht ergebe sich, dass die klägerischen Marken in der Schweiz im Zusammenhang mit Desinfektionsmitteln gar nicht (nicht einmal für den humanmedizinischen Bereich) verwendet würden (act. 18 Rz. 402). Soweit die Streitmarken folglich Medikamente für Tiere (IR 3), tierärztliche Geräte und Instrumente (IR 4, IR 9, IR 1 10, IR 1 11), tiermedizinische Dienstleistungen (IR 5), tiermedizinische Präparate (IR 6), Hygieneund Schönheitspflege für Tiere (IR 1 10, IR 1 11), Veterinärmedizinische Erzeugnisse (CH 12) Desinfektionsmittel (IR 1, IR 6) beanspruchen, machen die Beklagten einredeweise die Teilnichtigkeit dieser Marken infolge Nichtgebrauchs geltend. Die Klägerinnen seien den angebotenen Nachweis des angeblich intensiven Gebrauchs für diese Waren und Dienstleistungen schuldig geblieben (act. 18 Rz. 403 mit Hinweis auf act. 1 Rz. 146).

      Replicando halten die Klägerinnen demgegenüber fest, dass die Nichtgebrauchseinrede zumindest glaubhaft zu machen sei (Art. 12 Abs. 3 MSchG). Der Gebrauchsrecherchebericht betreffe jedoch nur Desinfektionsmittel, nicht veterinärmedizinische Produkte (act. 43 Rz. 866). Überdies bestehe zwischen Humanund Tiermedizin Warengleichheit (act. 43 Rz. 867). Zwischen Desinfektionsmitteln und veterinärmedizinischen Produkten bestehe Warengleichartigkeit (act. 43 Rz. 886 ff.). Der Gebrauchsrecherchebericht betreffend Desinfektionsmittel tauge nicht, da

      er auf die Schweiz beschränkt sei und den Gebrauch in Deutschland ausser Acht lasse. Dieser sei aber zu berücksichtigen (act. 43 Rz. 890 mit Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Musterund Markenschutz vom 13. April 1982). Ein Nichtgebrauch der klägerischen Marken für Desinfektionsmittel sei in der Schweiz und Deutschland somit nicht einmal i.S.v. Art. 12 Abs. 3 MSchG glaubhaft gemacht. Zudem liege rechtserhaltender Gebrauch vor (act. 43 Rz. 890).

      Duplicando erheben die Beklagten eine neue Einrede des Nichtgebrauchs betreffend die Marke Nr. 6 (.A. ; act. 53 Rz. 684). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich die Beurteilung der von den Beklagten erhobenen Einwände (hinten E. 9.8.).

    2. Firma und Name

      Die Klägerin 2 führt unstrittig seit dem tt.mm.1997 die Firmenbezeichnung A. (Schweiz) AG. Diese geht zurück auf die A. (Schweiz AG), die unter diesem Namen am tt.mm.1973 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde (act. 1 Rz. 147 ff; act. 18 Rz. 128, S. 178 e contrario). Die Klägerin 1 wie auch die Klägerin 2 treten unter dem Namen A. auf dem schweizerischen Markt auf (act. 1 Rz. 623).

  2. Die Rechte der Beklagten

    Nur für den Fall, dass das Gericht die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit bejahe, berufen sich die Beklagten auf das Recht des Gleichnamigen im Sinne von Art. 29 ZGB (act. 53 Rz. 377). Die Beklagte 1 trage seit 1890 (Gründung der USNiederlassung) den Namen der Gründerfamilie A. . Beide Parteien könnten

    somit die gleichen historischen Rechte am Zeichen A.

    geltend machen

    (act. 18 Rz. 127). Die Beklagten könnten sich für die Nutzung des Zeichens A. als Domainnamen und als Firma auf ihrer Internetseite auf ihr ausländisches Firmenund Namensrecht stützen (act. 18 Rz. 127). Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Vergangenheit könne sich keine Partei auf prioritäre Rechte berufen, da es um Parteien mit gemeinsamen Wurzeln gehe (act. 18 Rz. 129). Die Beklagte 1 sei darauf angewiesen, auch im Ausland unter ihrer Firma auftreten zu können. Wer in den Konzern investieren wolle, müsse Aktien der Beklagten 1 erwerben, die an der NYSE kotiert seien (act. 18 Rz. 131 ff.). Die Parteien hätten in der Zusatzvereinbarung von 1975 eine Interessenabwägung vorgenommen, die auch im vorliegenden Verfahren nicht ungeachtet gelassen werden dürfe (act. 18 Rz. 134). Einem Unternehmensträger, der seinen Namen jahrzehntelang zuerst als Einzelfirma und später als Firma einer Kapitalgesellschaft verwende, könne das Recht nicht aberkannt werden, unter dem gleichlautenden Domainnamen eine Internetseite zu betreiben (act. 18 Rz. 157). Dem halten die Klägerinnen replicando entgegen, dass die Beklagten in der Schweiz über keinerlei Rechte am Zeichen A. verfügen würden (act. 43 Rz. 164). Es wird unter E. 12. auf die Namensrechte der Beklagten zurückzukommen sein

  3. Ort der Kennzeichenverletzung im Internet

    1. Einleitung

      Die Klägerinnen stützen die vorliegende Klage auf Marken-, Firmen-, Namensund Lauterkeitsrecht. Mehrheitlich sehen die Klägerinnen im Betrieb von Internetseiten und sozialen Medien wie Twitter, YouTube, Facebook, LinkedIn etc. (fortan Neue Medien) einen Verstoss gegen ihre Kennzeichenrechte. Nur am Rande geht es um vorgeworfene Handlungen ausserhalb des Internets (Eingangshalle AE. etc.). Es wurde bereits ausgeführt, dass Markenund Firmenrecht gegenüber Namenund Lauterkeitsrecht insofern unterschiedlich zu behandeln sind, als letztere bereits auf der Ebene des anwendbaren Rechts eine Marktauswirkung verlangen. Im Folgenden drängen sich daher für die geltend gemachten Verstösse einige Grundbemerkungen hinsichtlich Markenund Firmenrecht auf, auf welche ohne weiteres schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 2.2.1.).

    2. Markenrecht

      Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht konkret mit dem Ort einer Kennzeichenverletzung bei Neuen Medien auseinandergesetzt, sondern diese Fragen bloss im Zusammenhang mit dem Erfolgsort bei Internetdelikten im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung tangiert (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2005

      [4C.341/2005] E. 4.1 = sic 2007 S. 543). Positiv will es z.B. die Verletzung schweizerischer Kennzeichen durch Domain-Namen jedenfalls dann anerkennen, wenn sich die betreffende Internetseite bestimmungsgemäss an ein Schweizerisches Publikum richtet (ROLAND VON BÜREN/LUCAS DAVID, Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 31 ff.). Im Zusammenhang mit dem Erfolgsort gelten als Indizien für eine bestimmungsgemässe Ausrichtung einer Internetseite ein bestimmtes Land bzw. ein bestimmter Ort (etwa die Top Level Domain .ch .swiss), internationale Lieferungen Dienstleistungserbringung bzw. Disclaimer (wonach gewisse Länder nicht beliefert wurden), die Verwendung der Sprache und der Währung des Gerichtsstands. In einem neueren Entscheid hat demgegenüber der EuGH die blosse Abrufbarkeit einer Webseite für die Annahme des Erfolgsorts gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ genügen lassen (EuGH vom 19. April 2012 [C-523/10] Rz. 26 ff.; BSK MSchG - MARKUS R. FRICK, N 38 zu Vor Art. 51a - 60 MSchG). Diese Rechtsprechung ist aber in zweierlei Hinsicht mit Vorsicht zu würdigen: Einerseits liegt diesem Entscheid das Lugano Übereinkommen zugrunde, und andererseits erging der Entscheid im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung (Erfolgsort) und nicht konkret bezogen auf den (materiellrechtlichen) Ort der Kennzeichenverletzung.

      Das Bundesgericht hat wiederum im Zusammenhang mit dem Erfolgsort zwar festgehalten, dass ein Domainname mit dem Bestandteil Suisse in der ganzen Schweiz bestimmungsgemäss abrufbar sei, weshalb die Frage, ob der Erfolgsort auf die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu beschränken sei, offen gelassen werden könne (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2005 [4C.341/2005]

      E. 4.2.). Kriterien zur bestimmungsgemässen Abrufbarkeit stellte das Bundesgericht aber nicht auf, was angesichts des Bestandteils Suisse auch nicht weiter zu erstaunen vermag. Auch der vom Bundesgericht zitierten Literatur lässt sich nichts hierzu entnehmen (vgl. REINHOLD GEIMER /ROLF A. SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. München, 2004, N 251 zu Art. 5). In der Entscheidbesprechung zum genannten Bundesgerichtsentscheid führt BUNDI aus, dass zwei Arten von Top Level Domains (TLD) unterschieden werden können, nämlich einerseits TLDs mit Hinweis auf die geographische Herkunft (Country Codes TLD [ccTLD] wie beispielsweise .ch), andererseits generische TLDs (gTLD, beispielsweise .com). BUNDI kommt zum Schluss, dass .ch Internetseiten bestimmungsgemäss in der Schweiz abrufbar seien, die übrigen ccTLDs nur dann, wenn sie gewisse Assoziationen zur Schweiz auslösten. Generische Domainnamen wie

      .com seien grundsätzlich nicht auf Staaten beschränkt, weshalb sie keine Anhaltspunkte für einen möglichen Erfolgsort liefern würden und deshalb grundsätzlich überall bestimmungsgemäss abrufbar sein könnten. BUNDI stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass bei Bejahung der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit noch die Frage zu entscheiden sei, ob ein bestimmungsgemässer Gebrauch vorliege. Ein solcher liege nur vor, wenn der Domainname im entsprechenden Markt gezielt eingesetzt werde (durch die Sprache, Marktausrichtung des Webseitenbetreibers, Angebote ins betreffende Land, Angriffe auf bestimmte Konkurrenten o- der die Anbringung eines nicht ernst gemeinten Disclaimers). Je mehr solcher Kriterien erfüllt seien, umso eher sei ein bestimmungsgemässer Gebrauch und damit ein Erfolgsort in der Schweiz zu bejahen. Die Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (fortan WIPO) habe mit der Proposed Joint Recommendation Concerning Provisions On The Protection Of Marks, And Other Industrial Property Rights in Signs, On The Internet aus dem Jahr 2001 diese Problematik behandelt. Demnach seien commercial effects für die Qualifikation einer Benutzung in einem anderen Mitgliedsstaat notwendig (MARCO BUNDI, Medialex 2007, Erfolgsort bei Domainstreitigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 LugÜ, Bundesgerichtsentscheid vom 6. März 2007 [4C.341/2005], 147-150).

      Die genannten Entscheide betreffen jeweils die Frage der internationalen Zustän- digkeit und lassen sich nicht tel quel auf die vorliegend aufgeworfene Problematik übertragen. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht isoliert (d.h. ausserhalb der Prüfung der Zuständigkeit) zur Frage des Ortes des Kennzeichengebrauchs im Internet geäussert. Angesichts der weltweiten Abrufbarkeit von Internetangeboten zeigte sich nach schweizerischem Rechtsverständnis schon früh, dass das Territorialitätsprinzip durch Elemente des Auswirkungsprinzips relativiert werden muss. Insbesondere bei der Umschreibung des materiellen Verletzungstatbestands muss ein klarer Marktbezug zur Schweiz bestehen (ROLAND VON BÜREN/LUCAS DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Markenrecht, 2. Aufl. Basel 2009, N 31 ff.). Daran hat sich bis heute nichts

      geändert. Nach wie vor wird vorausgesetzt, dass die Verletzungshandlung einen gewissen Binnenbezug aufweist (BSK MSchG - MARKUS R. FRICK, N 38 zu Vor Art. 51a - 60 MSchG). MENN hält dafür, dass die Anwendbarkeit des Markenrechts von der Ausrichtung einer Internetseite auf ein bestimmtes Land abhänge. Ob eine Zeichenverwendung von den Verkehrskreisen im Schutzgebiet einer Marke in eine Verbindung mit dem Inhaber des geschützten Zeichens gebracht werde, ist nach MENN nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Meinung des Betreibers sei allenfalls dann von Bedeutung, wenn entsprechende Informationen auf der Internetseite wiedergegeben würden. MENN zieht ebenfalls die von der WIPO ausgearbeiteten Empfehlungen bei (CONRADIN MENN, Internet und Markenschutz, Diss. Bern 2003, S. 85 ff.).

    3. Firmenrecht

      Die im schweizerischen Handelsregister eingetragene Klägerin 2 stützt ihren Anspruch daneben auch auf Firmenrecht, da in den Domains gemäss Klagebegehren 1a, 1b, 2 und 5 eine Verletzung von Firmenrecht liege (act. 1 Rz. 603 ff.). Gemäss Art. 157 Abs. 1 IPRG muss die Firma in der Schweiz verletzt werden. Dabei handelt es sich um eine einseitige Schutzlandanknüpfung und es ist ausreichend für die Anwendung schweizerischen Rechts, dass der Inhaber für sein Unternehmenskennzeichen Schutz beansprucht (BSK IPRG - GION JEGHER/DAVID VASELLA, N 7 zu Art. 157 IPRG). Art. 157 Abs.1 IPRG regelt den Schutz für das Inland. Wie es sich mit dem Schutz für das Ausland verhält, ist umstritten (BSK IPRG - GION JEGHER/DAVID VASELLA, N 12 zu Art. 157 IPRG). Da die Klägerin 2

      Verletzungen in der Schweiz behauptet (act. 1 Rz. 604 und 615), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Entscheidend ist somit (wie beim Markenrecht) auch beim von der Klägerin 2 geltend gemachten firmenrechtlichen Anspruch, ob die Verletzungshandlungen in der Schweiz stattfinden.

    4. Kriterium der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit

      Zusammenfassend setzen sämtliche von den Klägerinnen angerufenen Rechtsbehelfe (Markenund Firmenrecht auf materieller Ebene, Namensund Lauterkeitsrecht bereits auf kollisionsrechtlicher Ebene) einen Kennzeichengebrauch in

      der Schweiz voraus. Es rechtfertigt sich folglich eine gesamtheitliche Betrachtungsweise. Da es sich beim Internet um ein weltweites Medium handelt, auf das von der ganzen Welt zugegriffen werden kann, ist mit der herrschenden Lehre die blosse Abrufbarkeit einer Internetseite nicht als genügenden Bezug zur Schweiz anzuerkennen, sondern sind weitere Anhaltspunkte zu fordern. Davon scheinen auch die Klägerinnen auszugehen, führen sie doch selber aus, dass eine auf chinesisch verfasste Seite in der Schweiz nicht bestimmungsgemäss abrufbar sei (act. 43 Rz. 572). Das Bundesgericht verwendet den Begriff der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit einer Internetseite in der Schweiz. Massgebend ist, ob die Seite aufgrund objektiver Anhaltspunkte auf das betreffende Land ausgerichtet ist. Die subjektive Sichtweise ist dann zu beachten, wenn sie objektiv auf der Seite einem Pop-Up-Fenster festgehalten wird.

      Wird eine Internetseite unter einer schweizerischen TLD betrieben (.ch), ist grundsätzlich ohne weiteres von einer bestimmungsgemässen Abrufbarkeit in der Schweiz auszugehen, indiziert doch bereits das Landeskürzel einen schweizerischen Bezug. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall - um eine TLD mit der Endung .com, so ist entscheidend, ob sich die Internetseite in objektiver Hinsicht an Nutzer in der Schweiz richtet (vgl. E. 3.2.). Beide Parteien stellen sich übereinstimmend auf den Standpunkt, dass die in der Joint Recommendations Concerning Provisions on the Protection of Marks and Other Industrial Property Rights in Signs on the Internet der WIPO niedergelegten Kriterien zu berücksichtigen seien (act. 18 Rz. 230; act. 43 Rz. 510). Diese Empfehlungen befassen sich zwar mit der Frage des Orts des Kennzeichengebrauchs im Internet. Sie erreichen jedoch nicht die rechtliche Bindungswirkung eines internationalen Vertrags. Man ging seinerzeit davon aus, dass der durch die Verabschiedung der Joint Recommendations erzielte politische Druck genügen werde, die Mitgliedsstaaten zur gegebenenfalls erforderlichen Anpassung der rechtlichen Vorgaben im nationalen Recht zu bewegen, und eine gewisse Signalwirkung für die nationalen Gerichte haben werde. Die WIPO will das Problem der Kollision im materiellen Recht lösen und nicht auf der Zuständigkeitsebene bei der Frage des anwendbaren Rechts (vgl. DR. TORSTEN BETTINGER, Die WIPO-Vorschläge zum Schutz von Marken und anderen Zeichenrechten im Internet, in: WRP - Wettbewerb in Recht

      und Praxis, 7/2001, S. 789, 792). In der Schweiz haben die entsprechenden Empfehlungen auch 18 Jahre nach der Verabschiedung noch keinen Niederschlag in der Rechtsprechung gefunden, was aber auch damit zu tun haben dürfte, dass die entsprechenden Fragen sich bislang noch nicht in dieser Deutlichkeit stellten. Jedenfalls greifen insbesondere MENN und BUNDI die WIPO-Empfehlungen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Kennzeichenrecht auf. Die deutschen Gerichte berücksichtigen die WIPO-Bestimmungen im in Deutschland ergangenen Parallelfall als Quelle der Inspiration (act. 78/240 E. 4). Da es sich bei der Frage des Ortes des Kennzeichengebrauchs um ein globales Problem handelt, rechtfertigt es sich, im Rahmen der Auslegung des Begriffs der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit die in den WIPO-Empfehlungen beschriebenen Kriterien im Sinne einer Auslegungshilfe bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dies immer vor dem Hintergrund, dass es letztendlich in Gesamtwürdigung der Umstände auf den Einzelfall und nicht auf abstrakte Kriterien ankommen kann. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens einen gemeinsamen Ursprung haben und es somit nicht um einen absolut unabhängigen Konkurrenten geht, der Produkte verkauft. Daher sind die WIPOBestimmungen nur beschränkt tauglich, aber gleichwohl heranzuziehen. Die massgeblichen Kriterien sind in den WIPO-Empfehlungen in Art. 3 dargelegt:

      Auf die Frage, wie es sich mit den streitgegenständlichen Internetseiten und Social-Media-Kanälen verhält, wird im Folgenden einzugehen sein.

  4. Überblick über die Rechtsbegehren

    Die Klägerinnen stellen eine Vielzahl an Rechtsbegehren, die sich teilweise überschneiden. Zudem verweisen sie zur Begründung jeweils auf Ausführungen von anderen Rechtsbegehren. Nachfolgend im Sinne der Klarheit einige einleitende Bemerkungen: Es gibt eine schweizerische Internetseite C. .ch (auf die Nennung von www. wird zwecks besserer Lesbarkeit durchwegs verzichtet) und Internetseiten wie A. .com bzw. A. (xy).com (wobei xy für die in Rechtsbegehren 2 aufgeführte Domains steht) sowie Social-Media-Kanäle. Daneben wird in Rechtsbegehren 5 konkret auf die Zeichenverletzungen und in Rechtsbegehren 7 auf die Hyperlinks von C. .ch auf die A. .com und A. (xy).com-Seiten Bezug genommen. Im folgenden wird somit zuerst ohne Berücksichtigung der Verlinkungen von C. .ch auf die einzelnen Begehren 1 bis 5 eingegangen (vgl. act. 1 Rz. 749, wo nichts von C. .ch steht). Die Verlinkungen von C. .ch werden im Anschluss behandelt. Schliesslich folgen noch behauptete Offline-Verletzungen. Soweit die Klägerinnen pauschal den Internetauftritt der Beklagten in seiner Gesamtheit angreifen, sind sie damit nicht zu hören, da für jede behauptete Rechtsverletzung die entsprechenden Voraussetzungen darzulegen sind.

  5. A.

    .com (Rechtsbegehren 1a und 1b)

      1. Unbestrittener Sachverhalt

        Unstrittig sind die Internetpräsenzen A. .com, C. .com sowie C. .ch in der Schweiz abrufbar. Die Seiten A. .com und C. .com sind auf Englisch verfasst (act. 1 Rz. 565; act. 43 Rz. 565 lit. f; act. 53 Rz. 25). Die von den Beklagten auf C. .ch ausgeschriebenen Jobangebote sind teilweise in Englisch verfasst (act. 43 Rz. 578; act. 53 Rz. 257). Die Seite C. .ch ist neben anderen Sprachen auch auf Englisch verfügbar (act. 43 Rz. 579; act. 53 Rz. 258).

        Die Internetpräsenz A. .com enthält zahlreiche Links auf Unterseiten, wozu auch Präsenzen auf Facebook, YouTube, Twitter und LinkedIn gehören (act. 1 Rz. 168). Bewegt man den Cursor unten im Bildschirm über den schwarzen Balken, so erscheint ein Pop-Up-Fenster mit Links. Klickt man auf Terms of Use, so findet sich dort der Hinweis, dass die Internetseite für die Benutzung durch Einwohner der USA und ihrer Hoheitsgebiete bestimmt ist (act. 1 Rz. 91 ff.; act. 18 Rz. 261):

        This website is maintained by A. B. Corp.,

        a subsidiary of A.

        & Co., Inc., AC. ,

        AD. (A. ) and is intended for use by residents of the U.S. and its territories who are 18 years of age or older.

        Gemäss Google Analytics betragen die Zugriffe aus der Schweiz in der Periode zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. August 2016 je nach Internetseite

        zwischen 0.03% und 0.95% (act. 18 Rz. 246; act. 43 Rz. 585). Auf der Internetpräsenz A. .com finden sich Produktinformationen, die auf der Internetseite der Beklagten 3 (C. .ch) nicht erhältlich sind (act. 1 Rz. 196; act. 53 Rz. 295). In der Unterrubrik Clinical Trials (Unterseite von A. .com) fanden sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung u.a. Informationen zu laufenden abgeschlossenen Studien, davon neun in der Schweiz. Unstrittig wurde nach mehreren Klicks ein Kontakt in der Schweiz mit Schweizer Telefonnummer angegeben, falls Interesse besteht, an einer Studie in der Schweiz teilzunehmen (act. 1 Rz. 102 und Rz. 208; act. 18 Rz. 472). In der Zwischenzeit ist der Seiteninhalt, insbesondere die Schweizer Kontaktinformation, gelöscht worden (act. 43 Rz. 605). Ein auf

        der Internetseite A. .com in der Rubrik N.

        gesetzter Link führt zu

        C. .com, wo sich Stellenanzeigen der Beklagten 2 für die Schweiz befinden (act. 1 Rz. 210; act. 18 Rz. 260; act. 43 Rz. 611). A. .com enthält bei den Kontaktinformationen Adressen und Telefonnummern der Beklagten in den USA und Kanada (act. 53 Rz. 21). Der Verweis auf die weltweiten Büros (worldwide offices) ist mit der Bemerkung A. is known as C. outside the U.S.

        and Canada versehen. Durch Anklicken des Wortes C. Disclaimer:

        erscheint ein

        [Abbildung der Internetseite]

        Klickt man auf OK, wird man auf die C. .com Präsenz umgeleitet, wo sich sämtliche Adressen und Telefonnummern der anderen Konzerngesellschaften der Beklagten befinden (act. 1 Rz. 214; act. 18 Rz. 264; act. 53 Rz. 239).

        Auf A. .com lässt sich der Code of Conduct abrufen. Klickt man darauf, so erscheint vor der Weiterleitung auf C. .com der nachfolgende Disclaimer (act. 53 Rz. 148) [you are now leaving www.A. .com, our U.S. site. By continuing, you will be directed to our corporate code of conduct site. We are A.

        & Co., Inc., AC. , AD. , USA, known as C. States and Canada.]:

        [Abbildung der Internetseite]

        outside the United

        Auf A. .com werden online keine Produkte zum Verkauf in der Schweiz angeboten (act. 43 Rz. 526; act. 53 Rz. 226). Auf A. .com befindet sich eine globale Data Privacy und die Seite enthält Informationen zu Themen von weltweiter Bedeutung (act. 43 Rz. 500 und 603; act. 53 Rz. 298). Auf C. .com ist ebenfalls eine Global Data Practices Notice for abrufbar (act. 53 Rz. 314). Die Schweizer C. -Internetpräsenz C. .ch ist mit der SwissmedicInternetseite (act. 18 Rz. 258; act. 43 Rz. 610) sowie mit C. .com verlinkt, wobei bei letzterem folgender Disclaimer erscheint (act. 53 Rz. 216):

        [Abbildung Disclaimer]

        Vor Klageeinleitung wurde von der C. .ch-Seite auf A. .com für den Code of Conduct verlinkt (act. 1 Rz. 539). Dies ist heute nicht mehr der Fall, sondern es wird der Besucher neu automatisch auf C. .com/about/how-weoperate/code of conduct/home.html weitergeleitet; es wird als Second Level Domain neu C. statt A. verwendet (act. 18 Rz. 84 ff.). Der Klick auf die Schweizer Fassung führt nun den Titel C. Code of Conduct (act. 18 Rz. 88). Die Links auf die A. .com Präsenz sind mit Ausnahme der Links auf Corporate Headquarters Website und Investors auf C. .ch vor Erstattung der Klageantwort entfernt worden (act. 18 Rz. 93, 381 f.; act. 43 Rz. 137, 681 und 815).

      2. Parteistandpunkte

        1. Klägerinnen

          Die Klägerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass sich A. .com unweigerlich auch an Schweizer Nutzer richte, da die schweizerische Internetpräsenz C. .ch sowie C. .com wesentlich weniger umfangreich sei und seltener aufdatiert werde (act. 1 Rz. 89; act. 43 Rz. 565 und 598). Die Startseite von A. .com enthalte keinen Disclaimer. Dieser sei in den Terms of Use in sehr kleiner Schrift enthalten, sehr versteckt angebracht und nicht ernst gemeint. Es werde zudem niemand daran gehindert, die Internetseite zu besuchen (act. 1 Rz. 91 ff.; act. 43 Rz. 612). 26% der Zugriffe auf die .com-Präsenzen würden aus Ländern ausserhalb der Vereinigten Staaten und Kanada erfolgen (act. 1 Rz. 110; act. 43 Rz. 565). In Relation zur Grösse der Schweizer Bevölkerung seien die Statistiken von Google Analytics ausserordentlich hoch (act. 43 Rz. 586). Es sei unzutreffend, dass das Abrufen von A. .com aus der Schweiz einzig dann erfolge, wenn gezielt Informationen zu den Beklagten 1 und 2 gesucht würden. Im Gegenteil würden Nutzer, die nach den Klägerinnen suchen würden, A. .com eingeben auf die entsprechende Seite klicken, wenn sie nach A. suchen und A. .com als Treffer erhielten (act. 43 Rz. 600). Die Verlinkung von C. .ch für weiterführende Informationen zu Medikamenten auf die Swissmedic-Internetseite bedeute nicht, dass die Schweizer Verkehrskreise nicht auf A. .com suchen würden, wo sie weiterführende Informationen erhalten würden (act. 43 Rz. 610). Die Rubrik N. enthalte auch offene Stellenanzeigen aus der Schweiz (act. 1 Rz. 210); es treffe zwar zu, dass diese Stellen auf C. .com zu finden seien; es werde aber mittels Link auf A. .com darauf verwiesen (act. 43 Rz. 611). Die Beklagten würden mit der Weiterleitung für die restliche Welt bewusst davon ausgehen, dass diese Nutzer (darunter auch Nutzer aus der Schweiz) die relevanten Kontaktinformationen über A. .com suchen würden (act. 1 Rz. 215; act. 43 Rz. 606). Die Tatsache, dass die Internetseiten auf Englisch verfasst seien, spreche nicht gegen eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit, handle es sich doch um eine Weltsprache, die von einem überwiegenden Teil der schweizerischen Bevölkerung verstanden werde (act. 1 Rz. 565; act. 43 Rz. 565 und 568 ff.).

          Der Internetauftritt der Beklagten sei bewusst auf ein globales und damit auch auf ein Schweizer Publikum ausgerichtet, enthalte er doch Informationen zu Themen von weltweiter Bedeutung. Die Beklagten würden bewusst mit Nutzern kommunizieren, von denen sie wüssten, dass sie aus der Schweiz stammen (act. 43 Rz. 491, 500 und 565). Zudem sei irrelevant, ob über die Internetpräsenz Waren abgesetzt würden, könnten doch auch passive Internetseiten eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit herbeiführen (act. 43 Rz. 493). Über A. .com würden Produkte vorgestellt, die über die Schweizer Konzerngesellschaften offline auch in der Schweiz vertrieben würden. Es sei nicht entscheidend, dass die OfflineTätigkeiten unter dem Zeichen C. bzw. A. B. erfolgten. Zudem werde in der Eingangshalle der schweizerischen Beklagten das Zeichen A. gebraucht, was letztlich auch der Förderung des Vertriebs der auf den .comInternetseiten unter A. vorgestellten Produkte der Beklagten diene und eine geschäftliche Tätigkeit darstelle. Weiter würden Visitenkarten mit E-Mailadressen nach dem Muster Name.Vorname@A. .com existieren. Die anhaltende Weigerung der Beklagten, Geotargeting bzw. Geoblocking zu verwenden, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagten den Zugriff durch Nutzer aus der Schweiz auch in Zukunft sichergestellt haben möchten (act. 43 Rz. 538 und 565).

        2. Beklagte

          Die Beklagten machen geltend, dass sie das Zeichen A.

          in der Schweiz

          nicht im Zusammenhang mit Waren Dienstleistungen benützten; hierfür diene das Zeichen C. . Sie würden weder Service noch Garantie unter dem Zeichen A. anbieten und keine offline-Geschäfte in der Schweiz unter diesem Zeichen tätigen. Auf den .com-Präsenzen fänden sich keine Preise, und eine Lieferung von Arzneimitteln in einer anderen als der bewilligten Verpackung verletze Schweizer Recht (act. 18 Rz. 232). Die Beklagten würden auch keine Schweizerischen Besonderheiten aufgreifen, werde doch beispielsweise auf der Internetseite A. .com nicht auf die Sponsorentätigkeit am AE. hingewiesen; dies erfolge auf der Internetseite C. .ch (act. 53 Rz. 285). Die klägerische Darstellung, dass die Artikel 3 Abs. 1 lit. a, b und c der WIPOEmpfehlungen nicht voraussetzen würden, dass im Schutzland eine geschäftliche Tätigkeit unter dem fraglichen Zeichen ausgeübt werde, sei falsch (act. 53 Rz. 220 und 227). Damit würde die offline-Zeichennutzung überhaupt keine Rolle für die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit spielen (act. 53 Rz. 220). Unter dem Zeichen A. würden die Beklagten keine Kunden in der Schweiz bedienen (act. 53 Rz. 222). Die Klägerinnen könnten nicht ernsthaft behaupten, dass die Beklagte 2 Geschäftsbeziehungen in der Schweiz unterhalte, nur weil sie gemeinsam mit der AI. AG als Herstellerin von AJ. angegeben werde, das für den US-Markt bestimmt sei (act. 53 Rz. 225). Die offline-Benutzung (Empfangshalle, E-Mailadresse, Teilnehmerliste etc.) stelle keinen Gebrauch für Waren Dienstleistungen dar. Die Produkte der Beklagten würden in der Schweiz unter dem Zeichen C. vertrieben. Gemäss Swissmedic-Richtlinien müsse die Förderung der Abgabe, des Verkaufs der Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit passwortgeschützten Zugangsbeschränkungen versehen sein. Swissmedic habe zu Recht keine solche Prüfung vorgenommen, da sich die Internetseite nicht an ein Schweizer Publikum richte (act. 53 Rz. 231). Die Beklagten würden auch nicht beabsichtigen, früher später in der Schweiz unter dem Zeichen A. geschäftlich aktiv zu werden (act. 53 Rz. 235).

          A. .com enthalte bei den Kontaktinformationen lediglich Adressen und Telefonnummern der Beklagten in den USA und Kanada (act. 53 Rz. 21 und 173). Anfragen von der Schweiz würden auf die jeweiligen für die Schweiz bestimmten Internetpräsenzen weitergeleitet. Englisch sei nicht nur eine Weltsprache, sondern vor allem die Amtssprache im Herkunftsland der Beklagten 1 und 2. Es treffe nicht zu, dass ein überwiegender Teil der schweizerischen Bevölkerung Englisch verstehe (act. 18 Rz. 240). Die von den Beklagten auf C. .ch ausgeschriebenen Jobangebote seien teilweise in Englisch verfasst, weil fliessende Englischkenntnisse Teil des entsprechenden Jobprofils seien und nicht nur Bewerber aus der Schweiz berücksichtigt würden (act. 53 Rz. 257). Bei den C. - Internetpräsenzen handle es sich nicht um pro-forma-Platzhalter bzw. Auftritte ohne Substanz, sondern um adäquate und legitime Parallelinternetseiten, die regelmässig aufdatiert würden (act. 53 Rz. 289 ff.). Selbstverständlich würden die auf .ch abrufbaren Informationen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, weshalb in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Heilmittelgesetzes und der Arzneimittelverordnung nur Medikamentennamen, nicht aber weitere Produktinformationen abgerufen werden könnten (act. 53 Rz. 295). Überdies könnten nicht einfach die Umfänge der Internetseiten C. .ch und A. .com miteinander verglichen werden, hätten diese doch ganz andere Aufgaben. A. .com wür- de Informationen zu den Tätigkeiten der Beklagten 1 und 2 beinhalten, als Internetseite der Konzernzentrale Anlegern die nötigen Informationen verschaffen und als Sprachrohr an das US-amerikanische und kanadische Publikum fungieren, wenn auf ihr über das globale engagement der Beklagten berichtet werde. C. .ch erfülle nur die erste Funktion, es sei daher nicht überraschend, dass die Seite A. .com umfangreicher sei als die Seite C. .ch (act. 53 Rz. 298). Der Schweizer Nutzer kenne die Beklagten unter dem Zeichen C. , weshalb er auf C. .com andere deutsch-, französischoder italienischsprachige Internetseiten gelangen würde (act. 53 Rz. 299). Der Argumentation, dass Schweizer Nutzer die Beklagten 1 und 2 über die Internetseiten kontaktieren könnten und die Beklagten 1 und 2 diese Anfragen beantworten würden, könne nicht gefolgt werden, stelle doch die von Nutzern initiierte Anfrage keinen hinreichenden territorialen Bezug zum Schutzland her (act. 53 Rz. 301). Für die Anzahl Zugriffe sei nicht der Anteil ausserhalb der USA bzw. Kanada relevant, sondern die Zugriffe aus der Schweiz. Zudem sei unklar, welche Internetpräsenzen die 26% enthalten würden. Aus Google Analytics würde sich im Gegenteil ergeben, dass auf die streitgegenständlichen .com-Internetpräsenzen nur sehr geringfügig zugegriffen werde (act. 18 Rz. 246). Besucherzahlen aus dem Schutzland würden nichts darüber aussagen, ob die Internetseite einen commercial effect im Schutzland habe (act. 53 Rz. 263). Zudem komme den effektiven Besuchszahlen nur eine untergeordnete Bedeutung zu, wenn es sich um eine legitime Internetseite ohne aktives Warenund Dienstleistungsangebot und ohne spezifische lokale Ausrichtung auf das Schutzland handle (act. 53 Rz. 264). Die Google AnalyticsResultate würden sich nicht auf die Nutzer, sondern auf die Anzahl Sessions (= Sitzungen, wobei eine Sitzung eine Gruppe von Interaktionen sei, die innerhalb

          eines bestimmten Zeitrahmens mit einer Internetseite stattfänden) beziehen. Die von den Klägerinnen getätigte Interpretation sei nicht haltbar, würde sie doch dazu führen, dass die Internetseite in einem Land mit geringem Bevölkerungsanteil zu einem wirtschaftlichen Effekt führen würde, in einem grossen Land wie beispielsweise den Vereinigten Staaten dagegen nicht (act. 53 Rz. 272). Die Anzahl Google-Hits spiele keine Rolle. Zudem liefere C. .com ebenfalls viele Treffer und es sei wenig überraschend, dass die Konzernzentrale mehr Treffer als die Länderseite generiere (act. 18 Rz. 247). Da Schweizer Verkehrskreise die Beklag-

          ten unter C.

          kannten, würden sie zudem nach C.

          und nicht nach

          A. suchen, falls sie weitere Informationen als die auf der Länderseite abrufbare benötigen würden. Einen Grund, wieso die Schweizer Nutzer ausgerechnet A. .com und nicht C. .com, C. .de, C. -france.com C. -italia.it aufsuchen würden, hätten die Klägerinnen nicht genannt (act. 18 Rz. 250). Der einzig ersichtliche Grund, weshalb A. .com aus der Schweiz abgerufen werde, sei die gezielte Suche nach Informationen zu den Beklagten 1 und 2 (act. 18 Rz. 251). Die Verlinkungen auf der A. .com-Präsenz seien irrelevant. Den Betreiber einer Internetseite treffe keine Haftung aus der Verlinkung mit anderen Inhalten (act. 18 Rz. 255). Die Beklagte 2 veröffentliche Stellenanzeigen auf A. .com. Die Stellen für die Schweiz befänden sich jedoch auf C. .com (act. 18 Rz. 260; act. 53 Rz. 315).

          Ein Unternehmen dürfe über seine weltweite Tätigkeit globale Ereignisse informieren, ohne dass dadurch die relevanten Internetseiten weltweit bestimmungsgemäss abrufbar würden (act. 53 Rz. 187). Es handele sich keineswegs um ein Targeting (act. 53 Rz. 194 f.), ansonsten Unternehmen faktisch verboten würde, über die weltweite Tätigkeit zu berichten (der gesamte Internetseiteninhalt müsste aus kennzeichenrechtlicher Sicht mit sämtlichen Rechtsordnungen der Welt im Einklang stehen; act. 53 Rz. 198 f.). Global tätige Unternehmen würden weltweit gültige Richtlinien benötigen. Für das ausserhalb der USA und Kanada ansässige Publikum sei die Global Data Practices Notice for Healthcare Professionals auf C. .com abrufbar (act. 53 Rz. 314). Der blosse Umstand, dass gewisse Informationen auch für Schweizer Investoren, die in die Beklagte 1 investiert haben an einer solchen Investition interessiert seien, Stellensuchende, die in den USA bei der Beklagten 2 arbeiten wollten, relevant seien, bewirke keinen wirtschaftlichen Effekt in der Schweiz. Die Informationen seien nicht gezielt an Schweizer Investoren Stellensuchende gerichtet, sondern ganz generell an Personen, die in die Beklagte 1 investiert hätten bei der Beklagten 2 arbeiten wollten (act. 53 Rz. 286).

          Die Disclaimer seien ernst gemeint. Dies ergebe sich im Zusammenspiel mit den anderen Faktoren (kein Vertrieb von Produkten in der Schweiz, keine Schweizer Kontaktadressen, keine Verwendung einer Schweizer Landessprache, etc.). Disclaimer müssten auch nicht die Einschränkbarkeit der Abrufbarkeit einer Internetseite bezwecken (act. 53 Rz. 282 f.). Geoblockingmassnahmen würden bereits die Abrufbarkeit einer Webseite verhindern und könnten damit für die Frage der wirtschaftlichen Wirkung gar nicht relevant sein (act. 53 Rz. 189).

        3. Rechtliche Würdigung

    Vorderhand ist zu klären, ob die gemäss klägerischer Darstellung begangenen Verletzungshandlungen in firmen-, marken-, namenund lauterkeitsrechtlicher Hinsicht einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweisen. Dabei ist, da es sich um Kennzeichen handelt, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise massgebend, wie dies auch in den WIPO-Empfehlungen festgehalten wird, die einen commercial effect verlangen. Massgebend hierfür ist, wie die entsprechende Internetpräsenz ausgerichtet ist. Die Abrufbarkeit allein ist nicht entscheidend. Daher kann in der Weigerung der Beklagten, Geotargeting zu verwenden, d.h. die Abrufbarkeit der Internetpräsenz per se zu verunmöglichen, noch keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit gesehen werden. Denn nicht jede abrufbare Internetseite richtet sich auf die Schweiz aus. Die von den Parteien thematisierten Zugriffsstatistiken sind insofern mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, als sie keine Unterscheidung von Zugriffen, die via Links erfolgen (und später unter E. 9 zu behandeln sein werden), und Direktzugriffen treffen.

    Zur Prüfung der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit muss auf den Inhalt der Internetseite näher eingegangen werden (insofern unterscheidet sich dieser Fall von der Prüfung der Verwechselungsgefahr von Domainnamen, wo das Bundesgericht explizit nicht auf den Inhalt der Internetseite abstellt (vgl. BGE 128 III 353

    E. 4.2.2.1.; hierzu auch hinten unter E. 9.6.1.). Beim Besuch der Internetpräsenz A. .com findet sich zwar nicht sogleich ein Disclaimer. Ein solcher ist aber auch nicht vorausgesetzt. Der Schweizer Nutzer sieht sich mit einer .com, nicht mit einer .ch Domain konfrontiert, und auch in der Second-Level-Domain (A. ) finden sich keine Elemente mit schweizerischem Bezug. Soweit die Klägerinnen in der Ausschreibung von offenen Stellen ein schweizerisches Element sehen, ist ihnen entgegen zu halten, dass es den Beklagten erlaubt sein muss, als amerikanisches Unternehmen (auch) Stellen in der Schweiz auf ihrer Internetseite anzubieten, kann eine Stelle in der Schweiz doch auch für Amerikaner andere ausländische Arbeitskräfte in Frage kommen. Auch weltweit gültige Richtlinien bzw. ein Code of Conduct vermögen nicht einen schweizerischen Bezug herzustellen. Es mag zwar zutreffen, dass über mehrere Klicks (A. .comClinical TrialsFind a study (Keyword/Country) Study) verschiedene Länder erschienen (heute nicht mehr), darunter Switzerland, AK. und eine Schweizer Nummer mit internationaler Vorwahl (vgl. act. 5/52). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei A. .com um eine äusserst umfangreiche Internetpräsenz handelt, kann durch diese sich in Verästelungen und nur durch aktive Eingabe erhältlichen Daten, die überdies in Englisch gehalten sind und eine internationale Nummer betreffen, keine Ausrichtung auf Schweizer Nutzer für die gesamte Internetpräsenz der Beklagten abgeleitet werden.

    Über A. .com können keine Produkte in die Schweiz bestellt werden. Dieser Umstand spricht gegen einen schweizerischen Bezug. Die Beklagten stellen unter

    dem Zeichen A.

    keine Waren in der Schweiz her. Dies erfolgt erlaubter-

    weise unter dem Zeichen C. . Die Herstellung des Produkts AJ.

    zusammen mit AI. in der Schweiz ist für den US-Markt bestimmt. Auch wenn in diesem Zusammenhang A. erwähnt ist, können die Klägerinnen daraus nichts für sich ableiten. Ein direkter Bezug zur Internetseite liegt zudem nicht vor. Die von den Klägerinnen vorgebrachten Offline-Nutzungen (E-Mailadresse, Visitenkarten, Empfangshalle) werden später zu thematisieren sein (vgl. E. 10), haben aber mit der Internetpräsenz A. .com direkt und deren Ausrichtung nichts zu tun.

    Sämtliche Links, die von C. .ch zu einer Weiterleitung auf A. .com führten (auch Investoren/Corporate Headquarters), wurden entfernt. Darauf wird unter

    E. 9 näher einzugehen sein. Die Klägerinnen suchen auf ihrer Internetseite A. .com nicht explizit nach Schweizer Investoren. Die Internetpräsenz enthält keine lokalisierenden Elemente. Die Beklagten machen nur geltend, dass Schweizer Investoren ein Anrecht auf den Zugriff auf finanzielle Informationen über die Beklagten 1 und 2 haben, und stellen sich gegen die Verunmöglichung des Abrufs, mithin gegen eine Zensur des Internets. Die Beklagte 1 ist an der NYSE kotiert (Symbol: ), und es ist nachvollziehbar, dass sich Investoren über die Geschäfte von Unternehmen in anderen Ländern wie den USA und Kanada, aber auch dem Rest der Welt, informieren möchten. A. wird nicht zur Individualisierung des Unternehmens in der Schweiz, sondern zur Individualisierung des Unternehmens in den USA verwendet. Diese Überlegungen gelten in verstärktem Masse, wenn wie hier - die Parteien jahrelang eine Koexistenz gelebt haben und den Beklagten nachweislich in den USA und Kanada die Befugnis zusteht, unter der streitgegenständlichen Bezeichnung aufzutreten.

    Es trifft zwar zu, dass es sich bei der englischen Sprache in der Schweiz um eine geläufigere Sprache als beispielsweise chinesisch handelt. Gleichwohl findet sich auf der Internetseite weder eine französische noch deutsche noch italienische Fassung. Der Hinweis auf der Startseite, dass sich die Seite nur an nordamerikanische Benutzer richtet, mag zwar nicht einfach aufzufinden sein. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass die Internetseite den Marktauftritt der Beklagten 1 und 2 darstellt. Selbst wenn aus der Perspektive der Klägerinnen das sofortige Erscheinen eines Disclaimers wünschenswert sein dürfte, kann dies aus beklagtischer Sicht mit Blick auf unternehmerische Gesichtspunkte nicht erwartet werden. Klickt ein Schweizer Besucher wie auch immer er auf diese Seite gelangt ist auf die Rubrik worldwide, so wird er explizit darauf hingewiesen, dass A. ausserhalb der USA und Kanada unter C. bekannt ist. Nur wenn er anschliessend den Disclaimer mit OK anklickt, gelangt er auf die C. .comPräsenz. Damit kommt aufgrund des Hinweises die Sicht des Betreibers der Internetseite zum Ausdruck, dass die A. .com-Präsenz nicht an Schweizer Nutzer gerichtet ist. Der Disclaimer stellt eine zusätzliche Abgrenzung dar.

    Hinzu tritt, dass man es vorliegend nicht mit dem klassischen Fall zu tun hat, dass ein Unternehmen bloss eine Internetpräsenz betreibt. Im vorliegenden Fall gibt es parallele Internetseiten für Benutzer aus den USA und Kanada (A. .com) sowie den Rest der Welt (C. .com). Vor allem: Die Beklagten betreiben in zulässiger Weise auch eine Internetseite unter der Domain C. .ch. Sie leben also den Gedanken der Vereinbarung auch für das Internet weiter. Vor diesem Hintergrund ist neben den objektiven Gesichtspunkten auch aus subjektiver Sicht der Beklagten eine Ausrichtung der A. .com Präsenz auf die Schweiz zu verneinen. Jedenfalls handelt es sich nicht um eine blosse pro-forma-Präsenz, lassen sich der C. .ch-Präsenz doch diverse Informationen entnehmen. Wann genau die Seiten aufdatiert werden, ist nicht massgebend. Zudem legen die Beklagten nachvollziehbar dar, wieso für Produktinformationen auf die Swissmedic-Seite verwiesen wird. Jedenfalls kann es nicht darauf ankommen, dass die Seiten C. .ch und A. .com vollkommen deckungsgleich sein müssen, denn mit dieser Argumentation würden Unternehmen, die eine eigene Schweizer Seite betreiben, schlechter gestellt, als wenn sie gar keine Internetseite unter der TLD .ch verwenden würden.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Internetpräsenz A. .com sich nicht bestimmungsgemäss an Schweizer Nutzer richtet. Rechtsbegehren 1a und 1b sind daher mangels genügenden Bezugs zur Schweiz abzuweisen.

  6. A.

    (xy).com (Rechtsbegehren 2)

    1. Überblick

      Soweit die Parteien dieselben Argumente vorbringen, die sie bereits in Bezug auf Rechtsbegehren 1 vorgebracht haben, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich beinahe sämtlicher nachfolgender Domains (E. , F. , A. G. ,

      A. I. , A. J. , A. K.

      und A. L. ) machen die Klägerinnen unter Hinweis auf die Zugriffsstatistiken geltend, dass die Zugriffsrate aus der Schweiz in Relation zur Bevölkerungszahl ausserordentlich hoch seien (act. 43 Rz. 590, 617, 621, 590, 635, 643, 650 und. 660). Im übrigen wird im folgenden anhand der spezifisch vorgebrachten Argumente auf die einzelnen streitgegenständlichen Domains zu prüfen sein, ob eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit der entsprechenden Domains bzw. Internetpräsenzen vorliegt.

    2. A. G. .com

      Unstrittig befinden sich auf der Seite A. G. .com am unteren Rand die Terms of Use. Durch Anklicken erscheint derselbe Disclaimer wie auf der Internetseite A. .com (vgl. Ziff. 3.4. hiervor; act. 1 Rz. 104; act. 18 Rz. 272; act. 53 Rz. 320). A. G. .com enthält verschiedene Versionen des A. Manuals. Die Internetseite enthält zwei Links (AL. und AM. ), die diese Bücher im Sortiment führen. Klickt man neben der Version auf den Link Buy on AL. , so kann sich die auf AL. .com registrierte Nutzerin das Buch in die Schweiz liefern lassen (act. 1 Rz. 105; act. 18 Rz. 270; act. 43 Rz. 627). Auf C. .ch können keine A. -Handbücher in Papierform bestellt werden. Über einen Link von C. .ch auf C. manuals.com gelangt man auf einen Link, wo Online-Versionen zur Verfügung gestellt werden, nicht aber Bücher in Papierform (act. 1 Rz. 258; act. 43 Rz. 628).

      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagte 2 unter A. G. .com

      für die A.

      Manuals werbe, die sich direkt an Schweizer Nutzer richteten

      (act. 1 Rz. 103). Es sei nicht entscheidend, dass die Bücher über AL. vertrieben und verkauft würden. Ein Schweizer Nutzer werde bewusst auf AL. weitergeleitet Es trete eine wirtschaftliche Wirkung in der Schweiz ein (act. 43 Rz. 627). Einen Disclaimer, dass die Bücher nur für Nutzer in den USA und Kanada gedacht seien, suche man vergebens. Daran ändere auch der Disclaimer in den Terms of Use nichts (act. 43 Rz. 630).

      Die Beklagten entgegnen, dass auf A. G. .com keine Bücher bestellt werden könnten, dies geschehe über AL. . Sie hätten keinen Einfluss auf die Verkaufspolitik von AL. . Heutzutage bestehe keine Nachfrage mehr nach Handbüchern in Papierform, daher seien die C. Manuals (in den USA und

      Kanada als A.

      Manuals bekannt) primär in elektronischer Form auf

      C. manuals.com erhältlich (act. 53 Rz. 319).

      Die Klägerinnen machen zu recht nicht geltend, dass die Beklagten auf A. manuals.com direkt Bücher in Papierform in die Schweiz verkaufen. Zudem bieten die Beklagten die Onlineversionen auch nicht über A. G. .com an, sondern mittels Link von der Schweizer Seite C. .ch auf C. manuals.com. Damit ist eine schweizerische Ausrichtung der streitgegenständlichen Internetseite nicht augenfällig. Die Klägerinnen behaupten weder, dass die Seite C. .ch C. manuals.com auf A. G. .com verlinke, noch, dass auf einer dieser Seiten von Papierbüchern die Rede sein soll. Alleine der Umstand, dass die Seiten die Produkte nicht in derselben Form anbieten (Papier und elektronisch), kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Seite A. G. .com sich bestimmungsgemäss an Schweizer Nutzer richte. Daran vermag auch der Link auf den Dritten AL. .com nichts zu ändern. Selbst wenn über diese Seite theoretisch Bücher in die Schweiz geliefert werden könnten, so würde es sich bei AL. .com um eine eigene, von den Beklagten unabhängige Gesellschaft handeln. Die Beklagten haben keinen Einfluss darauf, wohin AL. .com liefert. In der alleinigen Linksetzung kann somit keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit der Seite A. G. .com gesehen werden. Daneben sei angemerkt, dass die Verlinkung nicht etwa auf AL. .de, sondern auf AL. .com erfolgt. AL. .com ist wie AM._ eine US-Gesellschaft.

    3. A. -E. .com

      Klickt ein Nutzer beim Besuch von A. -E. .com auf worldwide, so trifft er auf eine Länderauswahl. Darin findet sich der Hinweis: These websites are intended for US and Canada residents only. Klickt er auf Switzerland, wird er auf C. -E. .ch weitergeleitet (act. 1 Rz. 221; act. 43 Rz. 616). Unter

      Contact us kann ebenfalls ein Land ausgewählt werden. Klickt der Nutzer auf Switzerland (es zeigt sich dasselbe Auswahlfeld wie oben), so wird er direkt auf C. -E. .ch weitergeleitet (act. 1 Rz. 232, act. 53 Rz. 316). Der Klick auf Terms of Use in der Fusszeile von A. -E. .com öffnet die Nutzungsbedingungen (act. 18 Rz. 265).

      Gemäss klägerischer Darstellung enthalte A. -E. .com wesentlich umfassendere tiermedizinische Informationen als C. -E. .ch. Die .comSeite enthalte aktuelle Informationen von 2017, bei der .ch-Präsenz würden die letzten News von 2016 stammen. Es treffe nicht zu, dass die Disclaimer die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit einzuschränken vermögen (act. 1 Rz. 234; act. 43 Rz. 618 f.).

      Die Beklagten widersprechen dem. Wähle man auf A. -E. .com die Schweiz aus, so werde man auf die Schweizer Internetseite weitergeleitet, die kein Zeichen mit dem Bestandteil A. verwende (act. 18 Rz. 266). GoogleTreffer seien nicht geeignet, die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu beweisen. Sollten Schweizer Nutzer weitere Informationen benötigen, würden sie auf die deutsche, französische italienische Präsenz ausweichen, nicht auf die amerikanische (act. 18 Rz. 518). Der Urheberrechtshinweis beweise die Aktualität der Internetseite (act. 53 Rz. 317).

      Die Klägerinnen behaupten keine Verlinkung von C. .ch auf A. - E. .com (act. 1 Rz. 536 ff.). Die Internetseite A. -E. .com enthält in objektiver Hinsicht keine schweizerischen Besonderheiten. Die Klägerinnen sehen eine Ausrichtung auf Schweizer Nutzer denn auch einzig darin, dass bei einem Klick auf worldwide eine Länderauswahl erscheine, worin auch die Schweiz aufgeführt sei. Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass der blosse Zugriff keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu erzeugen vermag. Wenn die Beklagten nun einen Link auf die unstrittig zulässige schweizerische Seite vorsehen, kann darin keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit erblickt werden. Es handelt sich um einen blossen Pfad, wobei es darum geht, fälschlicherweise auf dieser Seite gelandete Benutzer an die richtige Adresse zu verweisen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine grosse Anzahl von Ländern zur Verfügung steht. Nur das Wort

      Switzerland kann damit noch keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit bedeuten. In erster Linie ist für die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit die objektive Sicht entscheidend. Die subjektive Sichtweise kann aber ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie auf der Seite ihren Niederschlag findet. Subjektiv zeigen die Beklagten mit dieser Verlinkung auf, dass sich die Seite nicht an Schweizer Benutzer richtet, indem sie diese von der Internetseite wegführen wollen.

      Wie die Schweizer Nutzer auf die Seite gelangen, ist zwar nicht entscheidend, da für die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit die Seite alleine (der Absender) und nicht der Nutzer (der Empfänger) relevant ist. Abgesehen davon wird dies von den Klägerinnen auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

    4. A. F. .com

      A. F. .com enthält neben eigenen Rubriken zahlreiche Links auf A. .com (act. 1 Rz. 241 ff.). Im Wesentlichen geht es um allgemeine Informationen in Form von Pressemitteilungen (act. 18 Rz. 267). Der Klick auf Terms of Use in der Fusszeile von A. F. .com öffnet die Nutzungsbedingungen (act. 18 Rz. 269). Auf C. .ch findet sich oben eine Rubrik F. . Klickt man darauf, führte dies zu einem Downloadbereich (act. 1 Rz. 249). Am unteren Rand von C. .ch befanden sich diverse Links. Klickte man auf F. , so führte dies nach Erscheinen eines Disclaimers, der mit OK bestätigt werden musste, auf A. F. .com (act. 1 Rz. 538 ff.). Diese Verlinkung existiert heute nicht mehr.

      Die Klägerinnen halten dafür, dass insbesondere die Rubrik New Releases auf A. F. .com für eine sehr breite Öffentlichkeit von Interesse sei (act. 1 Rz. 241). Es sei nicht erforderlich, dass sich einzelne Presseartikel inhaltlich ganz spezifisch auf die Schweiz beziehen müssten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Inhalte für die Schweizer Nutzer von Interesse seien (act. 43 Rz. 623). Die Internetpräsenz C. .ch enthalte zwar eine Rubrik F. , diese sei jedoch nicht unter einer eigenen Domain abrufbar, und für die Jahre 2013 bis 2016 fän- den sich lediglich 17 News-Einträge. Die relevanten Schweizer Verkehrskreise

      würden über A. F. .com mit den nötigen Informationen versorgt (act. 1 Rz. 249; act. 43 Rz. 622 und 990).

      Die Beklagten halten dagegen, dass es nicht erstaune, dass auf A. F. .com mehr Pressemitteilungen geschalten seien als auf C. .ch, handle es sich doch insbesondere bei der Beklagten 1 um eine börsenkotierte Holdinggesellschaft, die insbesondere Informationen für Investoren veröffentliche. Ein solches Bedürfnis hätten die Beklagten 3, 4 und 5 nicht (act. 18 Rz. 267; act. 53 Rz. 318).

      Die streitgegenständliche Seite enthält keine objektiven Merkmale, die für eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz sprechen. Der Umstand, dass allenfalls Newsmeldungen auch für Schweizer von Interesse sein mögen, genügt nicht. Grundsätzlich ist, wie schon ausgeführt wurde, auch nicht entscheidend, ob eine Schweizer Seite Nutzer mit entsprechenden Informationen bedient auf der einen Seite mehr Informationen als auf der anderen Seite erhältlich sind. In subjektiver Hinsicht kann eine Schweizer Seite aber zusätzlich indizieren, dass die Beklagten keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz anstreben. Damit ist zum heutigen Zeitpunkt eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu verneinen. Wie es sich vor Entfernung der Linksetzung verhielt, wird unter E. 9. zu thematisieren sein.

    5. A. H. .com

      A. H. .com beinhaltet zahlreiche Rubriken/Links. Die Beklagte 2 informiert über diese Plattform u.a. umfassend über ihre pharmazeutischen Produkte und die Geschäftstätigkeit als Pharmaunternehmen (act. 1 Rz. 261; act. 18 Rz. 273). Die Internetpräsenz C. .ch enthält ebenfalls eine Rubrik Verantwortung. Mittels Klick auf einen Link und Bestätigung des Disclaimers (Sie ver-

      lassen jetzt die C.

      Website [ ]), der inhaltlich mit dem Disclaimer auf

      A. .com identisch war, gelangte der Nutzer bei Einleitung der Klage auf A. H. .com (act. 1 Rz. 265; act. 43 Rz. 633). Diese Verlinkung ist zwischenzeitlich geändert worden. Neu führt der Link auf www.C. H. .com (act. 18 Rz. 274, 522; act. 43 Rz. 633; act. 53 Rz. 321).

      A. H. .com richte sich gemäss klägerischer Darstellung entsprechend den Inhalten an eine Vielzahl von Verkehrskreisen. C. .ch enthalte zwar eine Rubrik Verantwortung, diese enthalte aber sehr spärliche Informationen und verweise mittels Links direkt auf die streitgegenständliche Domain. Indem die Beklagten ihre Schweizer Internetnutzer unter C. .ch mit Erfahren Sie mehr explizit auffordern würden, sich auf A. H. .com zu informieren, würden sie klar zum Ausdruck bringen, dass diese Seite direkt für Schweizer Internetnutzer bestimmt sei (act. 1 Rz. 265). Die Aufhebung dieser Verlinkung ändere nichts an der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit der Internetseite (act. 43 Rz. 633).

      Die Beklagten weisen darauf hin, dass der Link von C. .ch nicht mehr auf

      A. H. .com, sondern neu auf www.C. H. .com führe. Dort

      werde das Zeichen A.

      nicht in der Domain gebraucht und die Beklagte 1

      führe ihre vollständige Firma (act. 18 Rz. 274).

      Im Zeitpunkt des Urteils besteht keine Verlinkung mehr von C. .ch auf A. H. .com. Wie es sich in Bezug auf den Stand vor Linkaufhebung verhält, wird unter E. 9 zu erörtern sein. In objektiver Hinsicht lassen sich der Internetseite A. H. .com keine schweizrelevanten Faktoren entnehmen. Bezüglich der Rubrik auf C. .ch, die inhaltlich weniger weit geht, kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Internetseite ist in der Schweiz nicht bestimmungsgemäss abrufbar.

    6. A. I. .com

      A. I. .com enthält zahlreiche Rubriken/Links, vornehmlich betreffend Informationen über Produkte und medizinische Dienstleistungen. Auf der Startseite besteht die Möglichkeit, zwischen zwei Optionen zu wählen. Die Seite für Private enthält umfassende Produktinformationen zu Arzneimitteln und es besteht für jedes Arzneimittel ein Link zu einer eigenen Internetseite, die weitere Informationen enthält. Daneben existiert eine Seite für das Fachpersonal (act. 1 Rz. 267 ff.). Die Internetpräsenz C. .ch enthält ebenfalls eine Unterrubrik mit dem Titel Medizinisches Fachpersonal. Dort finden sich Links zu Internetseiten wie AH. .ch etc. Diese Internetseiten sind nicht frei zugänglich, sondern stehen

      nur medizinischen Fachpersonen zur Verfügung (act. 1 Rz. 275). Mittels Anmeldung auf A. I. .com können Rabattangebote für Produkte der Beklagten bezogen werden. Bei der Anmeldung ist zwingend eine US-Postadresse notwendig; andere Länder stehen nicht zur Verfügung. Als Kontaktinformation werden nur Telefonnummern in den USA ohne Vorwahl mit Öffnungszeiten ET (Eastern Time) angegeben (act. 18 Rz. 277; act. 43 Rz. 640). Auf jeder Seite von A. I. .com befindet sich folgender Hinweis (act. 43 Rz. 641; act. 53 Rz. 322).

      Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass die schweizerischen Verkehrskreise über A. I. .com mit entsprechenden Informationen versorgt würden, da auf der .com Präsenz Informationen zu finden seien, die auf C. .ch nicht enthalten seien (act. 1 Rz. 275; act. 43 Rz. 636). Die Vorbringen der Beklagten, dass bestimmte Medikamente auf A. I. unter der Marke

      C.

      und nicht A.

      vertrieben würden, würden nichts an der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit ändern. Die Internetnutzer würden vielmehr durch das globale Kommunikationskonzept der Klägerinnen ermutigt, zu glauben, dass die Beklagten parallel zu ihren A. -Produkten auch C. -Produkte verkaufen würden (act. 43 Rz. 637).

      Die Beklagten sind gegenteiliger Ansicht. Die auf A. I. .com aufgeführten Produkte der Beklagten 2 würden in der Schweiz nicht unter derselben Marke vertrieben. Zudem verlinke C. .ch auf die Internetseite von Swissmedic (act. 18 Rz. 275). Die englischsprachige Internetseite spreche keine Schweizer Nutzer an (act. 18 Rz. 277).

      Auf der streitgegenständlichen Internetseite finden sich weder Schweizer Telefonnummern noch können sich Schweizer Nutzer registrieren. Selbst wenn es zutreffen mag, dass Schweizer Nutzer Informationen ohne Registrierung lesen kön- nen, kann dies nicht entscheidend sein, da es auf den Zugriff alleine eben gerade nicht ankommt. Auch sonst liefert die Internetseite keine Hinweise mit schweizerischen Elementen, die Klägerinnen behaupten dies denn zu Recht auch nicht. Der Umfang der Seite ist nicht entscheidend. Es kann auf die Erwägungen hiervor verwiesen werden. Schon objektiv fällt eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit ausser Betracht. Die subjektive Seite ist grundsätzlich nicht massgebend. Gleichwohl sei angemerkt, dass die schweizerische Seite für entsprechende Informationen auf Swissmedic verweist.

    7. A. J. .com

      A. J. .com ist eine Plattform, die über eine breite Palette an Themen informiert, so namentlich über alltägliche Gesundheitsfragen betreffend Ernährung, Fitness, Medizin und Pflege. Es gibt ein Privacy Commitment for US Patients, Consumers and Caregivers, und über den Link in der Fusszeile können wiederum die Terms of Use abgerufen werden (act. 1 Rz. 278; act. 43 Rz. 646; act. 18 Rz. 278; act. 53 Rz. 327). Die Rezepte enthalten imperiale Einheiten (cup, teaspoon, ounce), der BMI Calculator fragt nach Angaben wie feet, inch und pound (act. 18 Rz. 208; act. 43 Rz. 648). Der Link Special Offers leitet Besucher auf A. .com; die Angebote können nur in den USA verwendet werden. Die Seite enthält Informationen zur Auswahl einer Krankenversicherung in den USA. Das Caregiver Help Finder-Tool erfordert die Auswahl eines US-Bundesstaats und akzeptiert nur Postleitzahlen aus den USA. Andere Länder können nicht ausgewählt werden. Zudem wird eine Gratistelefonnummer angegeben, die nur von den USA aus angerufen werden kann (act. 18 Rz. 280; act. 43 Rz. 647; act. 53

      Rz. 327).

      C. .ch enthalte gemäss klägerischer Darstellung Informationen auf A. J. .com, die auf C. .ch nicht abrufbar seien, so dass die Verkehrskreise darauf ausweichen würden. Entsprechend würden die Beklagten mit ihrer Internetseite auf Schweizer Verkehrskreise abzielen (act. 1 Rz. 287; act. 43 Rz. 644). Sodann könne sich jeder, unabhängig von seinem Wohnort, mit seinem Facebook-Account registrieren (act. 43 Rz. 645). Der Disclaimer sei unklar und nicht ernst gemeint. Der Umstand, dass vereinzelte Angebote nur an Internetnutzer in den USA gerichtet seien, ändere nichts daran, dass die Schweizer Internetnutzer sich für einen Grossteil der Angebote interessieren würden. Es sei ein Leichtes, imperiale Einheiten umzurechnen (act. 43 Rz. 646 ff.)

      Die Beklagten widersprechen dem. Alleine im Umstand, dass in der Schweiz keine parallele Internetseite existiere, könne keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit von A. J. .com liegen. Es ergebe sich aus Auszügen der Internetseite von selbst, dass sich diese ausschliesslich an ein US-Publikum richte (act. 18 Rz. 279; act. 53 Rz. 327).

      Es finden sich imperiale Einheiten, eine US-Gratistelefonnummer und beim Caregiver Help-Finder Tool werden nur US-Postleitzahlen akzeptiert. Die streitgegenständliche Seite weist keine typischen schweizerischen Merkmale auf, solche werden auch nicht behauptet. Nicht entscheidend ist, ob Informationen enthalten sind, die auf C. .ch nicht zu finden sind. Es besteht keine Verpflichtung, eine parallele Seite in der Schweiz zu betreiben. Wenn eine Internetseite sich nur an einen beschränkten Nutzerkreis richtet (hier: US-residents), kann alleine durch die Möglichkeit einer Facebook-Registrierung ohne Schweizer Besonderheiten keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz begründet werden.

    8. A. K. .com

      A. K. .com enthält zahlreiche Rubriken/Links zum Thema Krankheiten und deren Heilung mittels Impfstoffen. Unter Product Information finden sich detaillierte Informationen zu den von der C. -Gruppe vertriebenen Impfstoffen und zu den Krankheiten, welche durch die entsprechende Impfung verhindert werden sollen. C. .ch enthält unter der Rubrik Portfolio ein Kapitel Impfstoffe, wo sich ein Link auf die Internetseite von AN. C. befindet (act. 1 Rz. 290 ff; act. 18 Rz. 282). Seit spätestens 1. Januar 2017 enthält diese Internetseite AN'. C. .ch keine Inhalte zu Impfungen mehr. Neu sind Informationen unter C. K. .ch erhältlich (act. 43 Rz. 651; act. 53 Rz. 328). In der Kopfzeile von A. K. .com befand sich der Hinweis For US Health Care Professionals Only, der dem Hinweis in den Nutzungsbedingungen, entsprach, der über einen Link in der Fusszeile abrufbar war. Der Disclaimer befindet sich nicht mehr in der Kopfzeile, sondern ausschliesslich in der Fusszeile (act. 43

      Rz. 653). Als Kontakt ist ausschliesslich eine US-Telefonnummer ohne Vorwahl und eine US-Postadresse angegeben, einige Links führen auf A. .com, A. helps.com auf Präsenzen wie diejenige der US-Behörde FDA, und der Abschluss der Registrierung zum Erhalt weiterer Informationen erfordert die Angabe einer US-Adresse (act. 18 Rz. 283; act. 43 Rz. 655 f.).

      Gemäss klägerischem Dafürhalten enthalte A. K. .com die benötigten Informationen, die auf der C. -Seite nicht erhältlich seien. Daher richte sich die Internetseite an die relevanten Schweizer Verkehrskreise (act. 1 Rz. 293). Auch vor 1. Januar 2017, als die Internetseite AN'. C. .ch noch Inhalte über Impfungen aufgeführt habe, habe die Seite viel weniger Informationen als A. K. .com enthalten (act. 43 Rz. 651). Es seien auch Informationen ohne Registrierung möglich und es könne eine falsche Adresse angegeben werden, der Disclaimer in der Fusszeile sei in kleinen Buchstaben kaum wahrnehmbar, die US-Vorwahl sei Schweizer Nutzern bekannt, sie könnten sie zumindest mittels weniger Internetklicks herausfinden (act. 43 Rz. 653 ff.).

      A. K. .com richte sich nach beklagtischer Darstellung an US-Nutzer, da nur US-Kontaktmöglichkeiten angegeben würden und auf US-Internetseiten verwiesen würde (act. 18 Rz. 283). Seit November 2016 würden die Beklagten 3, 4

      und 5 die Internetseite C. K. .ch betreiben, weil AN.

      und

      C.

      das gemeinsame Impfstoff-Joint Venture per 1. Januar 2017 aufgelöst

      hätten. Informationen zu in der Schweiz erhältlichen C. -Impfstoffen seien nun auf C. K. .ch erhältlich (act. 53 Rz. 328).

      Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insbesondere in Bezug auf den Umfang der Informationen auf der streitgegenständlichen Internetseite auf die Ausführungen hiervor verwiesen. Ergänzend sei zu bemerken, dass das Argument, sich mittels falscher Adresse registrieren zu können, nichts mit der bestimmungsgemässen Abrufbarkeit zu tun hat, kann es wohl kaum den Beklagten angelastet werden, wenn Benutzer mittels Falschinformationen Zugriff erhalten wür- den. Eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit ist zu verneinen.

    9. A. L. .com

      A. L. .com thematisiert den Tod von Müttern während der Schwangerschaft der Geburt des Kindes. Das propagierte Ziel ist die Verbesserung der Gesundheit von schwangeren Frauen auf der ganzen Welt. Die Beklagte 2 unterhält Partnerschaften in 30 Ländern (act. 1 Rz. 296; act. 18 Rz. 284; act. 43 Rz. 661). C. .ch enthält keine Informationen zur Sterblichkeit von schwangeren Frauen (act. 1 Rz. 299; act. 43 Rz. 662; act. 18 Rz. 284). Mehrere Internetseiten des Programms C. L. sind in Schweizer Landessprachen zu erreichen, nicht hingegen die streitgegenständliche Seite (act. 18 Rz. 284; act. 43 Rz. 664). Auf dem Kontaktformular von A. L. .com kann nur eine USoder kanadische Postadresse angegeben werden. Die Nutzungsbedingungen inkl. Disclaimer sind über die Fusszeile abrufbar. Die Schweiz ist unter den auf der Internetseite erwähnten Ländern nicht aufgeführt (act. 18 Rz. 285 f.; act. 43 Rz. 665 f.). In unmittelbarer Nähe zum Link, der zum Anmeldeformular Ambassador führt, steht Switzerland. Es besteht die Möglichkeit, beim Onlineanmeldeformular im Adressfeld Country Switzerland auszuwählen (act. 43 Rz. 659).

      Die Klägerinnen halten dafür, dass die relevanten Schweizer Verkehrskreise nicht

      über C. .ch, sondern über A. L.

      .com mit den benötigten Informationen versorgt würden (act. 1 Rz. 299). Die Beklagten würden Ambassadors in der Schweiz suchen, könne doch Switzerland als Land bei der Anmeldung ausgewählt werden (act. 43 Rz. 659). Da die Seiten miteinander verlinkt seien, werde nicht auf die deutsche französische Länderseite ausgewichen. Über Contact Us könne auch ohne Wohnsitzinformation in Kontakt mit den Beklagten getreten werden (act. 43 Rz. 664 f.).

      Die Beklagten erörtern, dass keine Pflicht bestehe, eine entsprechende Dienstleistung in allen Ländern anzubieten (act. 18 Rz. 284). Aktuell würde unter dem

      Zeichen C. Rz. 209).

      die Internetseite C. L. .com betrieben (act. 53

      Objektiv richtet sich die Internetpräsenz angesichts des Kontaktfelds mit ausschliesslich USoder kanadischer Postadresse, den Länderauswahlen der Partnerschaften, die die Schweiz nicht aufzählen, sowie der Verwendung der englischen Sprache nicht an ein Schweizer Publikum. Die Informationsdichte ist nicht entscheidend, es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Zwar mag es sein, dass man sich in englischer Sprache unter Sign Up als Ambassador registrieren kann, indem man bei Country Switzerland auswählt. Wo sich dieses Formular genau befindet, legen die Klägerinnen nicht präzise dar (vgl. act. 44/284, wo von Search Results die Rede ist). Es wurde bereits bei A. .com ausgeführt, dass alleine mittels Nutzereingaben generierte Schweizbezüge nicht dazu führen können, dass umfangreiche Internetseiten, die ansonsten vollkommen auf USEinwohner ausgerichtet sind, zu einer bestimmungsgemässen Abrufbarkeit in der Schweiz führen. Ebensowenig kann alleine in der Möglichkeit, eine E-Mail verschicken zu können, ein schweizerischer Bezug hergestellt werden, wenn sämtliche sonstigen Umstände das Gegenteil nahe legen. Durch das Kontaktformular bringen die Beklagten zum Ausdruck, dass sich die Seite nicht an Schweizer Nutzer richtet. Was die frühere Verlinkung von C. .ch anbelangt (vgl. act. 1 Rz. 540), so wird darauf unter E. 9. zurückzukommen sein.

    10. A. manuals.com

      1. manuals.com enthält zahlreiche Rubriken/Links zu einer sehr breiten Palette von Bereichen bzw. Themen der Humansowie Tiermedizin (act. 43 Rz. 668). Es findet sich jeweils folgender Hinweis (act. 43 Rz. 675; act. 53 Rz. 333):

        1. and Co., Inc., AC. , AD. , USA [known as C. outside the US and Canada) is a global healthcare leader working to The legacy of this great resource continues as the A. Manual in the US and Canada and the C. Manual in the remainder of the world. Learn more about our commitment to Clobal Medical Knowledge.

      Die Beklagten verlinken von ihrem Twitter Account bzw. ihrer Facebook-Präsenz auf die Seite A. manuals.com (act. 43 Rz. 668). Die Beklagten verwiesen die Schweizer Verkehrskreise explizit auf die Internetseite A. manuals.com, indem sie in der Papierausgabe von C. Manual der Diagnostik und Therapie 2007 im Vorwort die deutschsprachigen Leser dazu einluden, für aktuelle Informationen A. manuals.com zu besuchen (act. 43 Rz. 673). Seit 2008 finden sich

      in den C.

      Manuals nur noch Hinweise auf C. manuals.com (act. 53

      Rz. 335). Ein Vertrieb der C.

      Manuals in der Schweiz über

      A. G. .com findet nicht statt (act. 53 Rz. 336), Gegenteiliges lässt sich den klägerischen Behauptungen nicht substantiiert entnehmen, zumal die Verweisung auf act. 1 Rz. 252 fehl geht (vgl. act. 43 Rz. 673). In den Terms of Use findet sich wiederum ein Disclaimer (act. 43 Rz. 675; act. 53 Rz. 334). A. manuals.com wird auf C. manuals.com weitergeleitet, wenn der Internetnutzer die Sprache ändern will (act. 43 Rz. 676; act. 53 Rz. 336). Auf C. manuals.com findet sich folgender Text: Die Manuals, die in den USA und Kanada als A. Manuals und ausserhalb als C. Manuals bekannt sind (act. 43 Rz. 676; act. 53 Rz. 337).

      Die Klägerinnen halten dafür, dass sich A. manuals.com aufgrund des globalen Charakters des Internets an Schweizer Verkehrskreise richte, der Disclaimer nicht ernst gemeint und versteckt angebracht sei. Die Seite sei nach Klageeinleitung u.a. auch ins Deutsche übersetzt worden (act. 43 Rz. 674). Die Beklag- ten machen unter Hinweis auf die Disclaimer geltend, dass sich die Seite nur an Personen in den USA richte (act. 53 Rz. 341).

      Die Klägerinnen legen nicht näher dar, wo auf der Seite A. manuals.com auf die behauptete deutsche Übersetzung zugegriffen werden kann, so dass der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt werden kann. Erwiesen ist einzig, dass man über other languages zu einer Auswahl verschiedener Sprachen gelangt. Ein Klick auf Deutsch führt zur Weiterleitung auf C. manuals.com. Es stehen mehrere Sprachen zur Auswahl. Die streitgegenständliche Seite ist nicht in Deutsch erhältlich, sondern es erfolgt eine Weiterleitung auf die deutsche Version von C. manuals.com. Der Link auf C. manuals.com ist ein blosser Pfad, wobei es darum geht, fälschlicherweise auf dieser Seite gelandete Benutzer an die richtige Adresse zu verweisen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Auswahl mehrerer Sprachen zur Verfügung steht. Nur in der Wahl-Möglichkeit der deutschen Sprache, kann keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit erblickt werden, zumal nicht die streitgegenständliche Seite in deutsch erhältlich ist, sondern

      eine Weiterleitung auf die deutsche Version der Seite C. manuals.com erfolgt. Die Beklagten zeigen durch diese Verlinkung zudem auf, dass sich die Seite nicht an Schweizer Benutzer richten soll, indem sie diese von der Internetseite wegführen wollen. Wie es sich mit der Verlinkung von Facebook und Twitter verhält, wird in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sein (vgl. E. 7). Die Verweisung im C. Manual war bereits in der im Zeitpunkt der Klageeinreichung massgeblichen Version nicht mehr vorhanden. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. act. 53 Rz. 335).

    11. A. P. .com

      A. P. .com enthält zahlreiche Rubriken/Links zu einer sehr breiten Palette von Bereichen bzw. Themen der Veterinärmedizin (act. 43 Rz. 678). Es findet sich jeweils folgender Hinweis (act. 53 Rz. 340), was sich schon aus den klägerischen Beilagen ergibt (act. 44/327 S. 4).

      Auf A. P. .com wird auf die Twitterund Facebookpräsenz verlinkt. Von Human Health Manuals wird auf A. manuals.com sowie von den Terms of Use auf A. .com verlinkt (act. 43 Rz. 678; act. 53 Rz. 341).

      Gemäss den Klägerinnen bilde A. P. .com Teil des globalen Kommunikationskonzepts der Beklagten. Auch Schweizer könnten beispielsweise ihr Wissen über Tumore testen. Der Disclaimer sei versteckt und nicht ernst gemeint (act. 43 Rz. 678 ff.). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, dass sich die streitgegenständliche Seite nur an Personen in den USA richte, worauf immer wieder hingewiesen werde (act. 53 Rz. 341).

      Die streitgegenständliche Internetseite weist keine schweizerischen Besonderheiten auf. Es kann auf die Erwägungen hiervor verwiesen werden. Der Umstand, dass Schweizer Zugriff auf die Seite haben, vermag keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu begründen.

    12. Fazit

      Die Einzelwürdigungen führen nicht zum Ergebnis, dass eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz vorliegt. Daran vermögen die Zugriffsstatistiken nichts zu ändern. Im übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 5.2.3. verwiesen werden. Abgesehen von der soeben eingehend behandelten objektiven Perspektive anhand der jeweiligen Domains und deren inhaltlicher Ausgestaltung legen die Klägerinnen nicht nachvollziehbar dar, wie die Schweizer Nutzer (die Linksetzungen von C. .ch vorerst ausgeklammert) überhaupt erst auf diese Seiten gelangen sollten. Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rechtsbegehren Ziff. 2 aufgeführten Domainnamen in der Schweiz nicht bestimmungsgemäss abrufbar sind.

  7. Facebook, YouTube (Rechtsbegehren 3)

    1. Facebook

      1. Unbestrittener Sachverhalt

        Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Facebookseiten sowie die behaupteten Verlinkungen existieren und die Beklagten keine eigenen solchen Kanäle in der Schweiz betreiben (act. 18 Rz. 288).

      2. Parteistandpunkte

        1. Allgemeine klägerische Vorbringen

          Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Beklagten bewusst über die Facebook-Präsenzen mit Nutzern aus der Schweiz kommunizieren wür-

          den. Bei Eingabe des Suchbegriffs A.

          würden neun Facebook-Präsenzen

          der beklagtischen C. -Gruppe erscheinen, die Beklagten würden bewusst darüber kommunizieren und diese seien auch in der Schweiz von Interesse. Zudem seien die Facebook-Seiten eng via Links mit den Internetseiten der Beklagten verbunden und würden eine Einheit bilden. Die Relevanz der FacebookPräsenzen für die schweizerischen Verkehrskreise werde dadurch erhöht, dass es keine Facebook-Präsenzen in den schweizerischen Landessprachen gebe und

          die schweizerische Gruppengesellschaft der C. -Gruppe keine eigene Präsenz auf Facebook habe (act. 1 Rz. 304 ff.; act. 43 Rz. 684). Eine Verweisung auf C. .com ändere nichts an der Tatsache, dass die Kontaktaufnahme und die weitere Kommunikation über eine Facebook-Seite mit dem Zeichen A. erfolgt sei. Zudem gebe es auch Beispiele, in denen keine Weiterverweisung erfolgt sei, so geschehen auf facebook.com/A. M. , als eine Schweizer Nutzerin nach einer Stelle für einen Kollegen gesucht habe (act. 43 Rz. 689 ff.). Die Beklagten hätten bei der Kommunikation ihre Antwort darauf beschränken müssen, dass die Facebook-Seite ausschliesslich für Facebook-Nutzer aus den USA und Kanada bestimmt sei (act. 43 Rz. 694). Die Beklagten würden zudem bewusst die von Facebook angebotene Länderbeschränkung nicht nutzen, obwohl die Beklagten mit wenigen Klicks sicherstellen könnten, dass nur Facebook-Nutzer in den USA und Kanada Zugriff auf die entsprechenden Präsenzen erhalten würden (act. 43 Rz. 695).

        2. Allgemeine beklagtische Vorbringen

          Die Klägerinnen würden den Begriff kommunizieren zu weit verstehen. Schweizer Nutzer würden auf eine Internetseite verwiesen, die in der Schweiz bestimmungsgemäss abrufbar sei, so geschehen im von den Klägerinnen genannten Beispiel, wo der Nutzer auf C. .com verwiesen worden sei (act. 18 Rz. 289). Mit einem Interesse für ein breites Publikum könne eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz nicht begründet werden. Was die Verlinkungen zu den Internetseiten anbelange, könne auf die Ausführungen, die diese Internetseiten beträfen, verwiesen werden (act. 18 Rz. 540). Ob technische Massnahmen ergriffen worden seien nicht, sei für die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit nicht relevant (act. 53 Rz. 344).

      3. Die Facebookseiten im Einzelnen

        1. Facebook.com/A. M. bzw. facebook.com/A. V.

          Facebook.com/A. M.

          betreffe die Bereiche Gesund-

          heit/Medizin/Arzneimittel und verlinke auf .com-Internetpräsenzen und weitere

          Social Media - Präsenzen (act. 1 Rz. 310 ff.). Die Klägerinnen halten dafür, dass sich diese Präsenz an ein breites und weltweites Publikum, und damit auch an die Schweiz richte (act. 1 Rz. 314). Eine Schweizer Nutzerin habe unter Hinweis auf ihren Wohnsitzstaat für einen Kollegen eine Stelle gesucht; sie sei auf A. .com verwiesen worden (act. 43 Rz. 692 f.). In der Replik weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Beklagten nicht mehr unter facebook.com/A. M. auftreten würden. Die gleichen Inhalte seien nun un-

          ter facebook.com/A. V.

          abrufbar (act. 43 Rz. 696). Die Kommentare

          der Facebooknutzer aus der ganzen Welt würden zeigen, dass die Beklagten ohne jeglichen Hinweis drauf, dass die Seite nur für Einwohner der USA und Kanada bestimmt sei, antworten würden. So werde mit Nutzern aus Brasilien, Nigeria etc. kommuniziert (act. 43 Rz. 689).

          Die Beklagten machen geltend, dass sie die Stellenanfrage so hätten verstehen dürfen, dass die Person mit amerikanisch klingendem Namen eine Stelle für ihren Freund in den USA gesucht habe. Passive Beantwortung von Anfragen begründe keine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit in der Schweiz (act. 53 Rz. 343). Dass die Seite Facebook.com/A. V. nicht an ein schweizerisches Publikum gerichtet sei, zeige sich auch mittels einer Google-Suche, wo A. , AC. , AD. erscheine und, dass diese Seite sich nur an Nutzer aus den Vereinigten Staaten richte (act. 53 Rz. 345).

        2. Facebook.com/A. N.

          Die Klägerinnen stellen sich auf den Standpunkt, dass sich diese Seite speziell an Stellensuchende als potentielle Arbeitnehmer der Beklagten 2 richte. Zudem werde auf A. .com/N. verlinkt (act. 1 Rz. 317). Die Nutzer könnten sodann die Beklagte 2 über die Rubrik Nachricht senden direkt kontaktieren (act. 1 Rz. 319 f.). Auf der Seite werde auf Stellenangebote in der Schweiz verwiesen. Im April 2010 hätten die Beklagten gepostet, einen Sr. Director für ihre A. Forschungslaboratorien in der Schweiz zu suchen (act. 43 Rz. 687). Die Beklagten halten dem entgegen, dass das erwähnte Inserat in englischer Sprache verfasst sei. Den Beklagten 3 bis 5 sei es nicht verwehrt, neue Talente für eine Schweizer Stelle auch ausserhalb der Schweiz, inkl. Nordamerika, zu suchen. Wäre das Inserat an ein Schweizer Publikum gerichtet gewesen, so wäre der Arbeitsort nicht als AE. /AE. Switzerland beschrieben worden (act. 53 Rz. 342).

        3. Facebook.com/A. L.

          Auf Facebook.com/A. L.

          stelle die Beklagte eine weltweite Initiative

          vor und verlinke auf A. L. .com (act. 1 Rz. 324). Die Beklagten bestreiten eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit (vgl. allgemeine Ausführungen der Beklagten).

        4. Facebook.com/A. Manual

          Die Klägerinnen machen geltend, dass auf Facebook.com/A. Manual die Beklagte 2 ihr Medizin-Handbuch bewerbe, das sich an Berufsmediziner und Studenten richte. Es gebe Verlinkungen, u.a. auf A. manuals.com/professionals (act. 1 Rz. 325 ff.). Die Startseite sei in Deutsch (act. 1 Rz. 327) bzw. die Beklagten würden teils auf Deutsch posten (act. 43 Rz. 997). Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Einteilung Gesundheits-/Wellness-Webseite auf dem Screenshot von Facebook automatisch in der Hauptsprache des diese Seite besuchenden Facebook Nutzers angezeigt werde. Die Seite sei auf Englisch verfasst (act. 18 Rz. 536).

        5. Facebook.com/A. O.

          Diese Facebook-Präsenz vermittle Wissen an Nicht-Mediziner und NichtStudenten. Die Präsenz verlinke auf A. manuals.com/ (act. 1 Rz. 330 ff.). Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sich das A. Manual Consumer, die Verbraucherversion, sich somit an die breite Öffentlichkeit richte (act. 1 Rz. 332 und 334). Die Beklagten bestreiten eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit (vgl. E. 7.1.2.2.).

        6. Facebook.com/A. P.

          Die Beklagte 2 preise darauf ein -Medizin-Handbuch an. Die Präsenz sei mit der Seite A. P. .com und A. manuals.com verlinkt (act. 1 Rz. 335 ff.). Zum Standpunkt der Beklagten vgl. E. 7.1.2.2.

        7. Facebook.com/A. Q.

          Das A.

          Manual for vermittle -medizinisches Wissen. Es werde auf

          A. P. .com/ verlinkt (act. 1 Rz. 340 ff.). Zu den Ausführungen der Beklagten vgl. vgl. E. 7.1.2.2.

        8. Facebook.com/A. J.

          A. J.

          beschäftige sich mit alltäglichen Gesundheitsfragen. Es werde

          auf A. J. .com und auf A. .com verlinkt (act. 1 Rz. 344 ff.). Die Seite sei für ein breites Publikum von Interesse (act. 1 Rz. 347). Die Beklagten bestreiten eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit (vgl. E. 7.1.2.2.).

          7.1.4. Würdigung

          Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5. und 6.). Die Möglichkeit des Zugriffs alleine ist wie gezeigt nicht entscheidend. Die streitgegenständlichen FacebookSeiten weisen keine schweizerischen Elemente auf. Die Klägerinnen führen denn auch in weiten Teilen gar nichts dergleichen aus. Jedenfalls würde es nicht genügen, wenn Informationen auch für Schweizer von Interesse wären. Das Gegenteil würde einen Schweizbezug bei jedem Abruf bedeuten, da praktisch immer irgendjemand ein Interesse haben dürfte. Die Seiten sind durchwegs in Englisch verfügbar. Dies gilt auch für die Seite Facebook.com/A. Manual. Es handelt sich offensichtlich um eine durch Facebook automatisierte teilweise Übersetzung ins Deutsche, mit der die Beklagten nichts zu tun haben. Eine Verlinkung auf Internetseiten kann für die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit der Facebook-Seiten nicht relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob die Facebook-Seiten dieses Erfordernis erfüllen. Auf einer der Seiten findet sich ein Stelleninserat, das eine

          Stelle in AE.

          betrifft. Es werden aber weder durch die Verwendung der

          deutschen Sprache noch auf anderem Wege direkt Schweizer Nutzer angesprochen. Vielmehr zeigt die Verwendung der englischen Sprache auf einer Seite, die keine schweizerischen Besonderheiten aufweist, verbunden mit dem Hinweis,

          dass eine Stelle in AE.

          / Switzerland frei werde, dass dieses Inserat sich

          nicht speziell an Schweizer Nutzer richtet. Das Inserat ist für Schweizer Nutzer lediglich abrufbar. In Bezug auf die vorgebrachte Kommunikation ist zu betonen, dass es auf die objektive Art und Weise des Betriebs der jeweiligen FacebookSeite ankommt. Es finden sich keine konkreten Kommunikationen mit Schweizer Nutzern. Daran vermag auch die von den Beklagten provozierte Kommunikation unter Zuhilfenahme einer Mitarbeiterin der klägerischen Vertretung nichts zu än- dern. Eine Reaktion auf eine Anfrage ist nicht gleich zu beurteilen wie eine von den Seitenbetreibern gestartete Kommunikation. Jedenfalls kann im Geschäftsleben nicht erwartet werden, dass eine Anfrage einer Nutzerin einfach geblockt wird. Eine Weiterverweisung von Fehlzurechnungen muss zulässig sein und begründet noch keinen schweizerischen Bezug. Im Übrigen kann von den Beklagten nicht erwartet werden, dass sie angesichts des englischen Namens AO. , der Herkunftsbezeichnung Switzerland sowie dem Umstand, dass sie für einen Kollegen eine Stelle suche, hätten erkennen müssen, dass sie in diesem Moment

          eine Weiterverweisung auf C.

          hätte vornehmen müssen. Ohnehin könnte

          eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit nicht lediglich deshalb angenommen werden, weil eine sehr geringe Anzahl nicht weiterverwiesen worden wäre, zumal es dabei um eine Reaktion geht. Parallele Kanäle in der Schweiz sprächen zwar zusätzlich noch eher gegen eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit, das Fehlen solcher kann aber nicht das Gegenteil bewirken. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Facebook-Seiten in der Schweiz nicht bestimmungsgemäss abrufbar sind.

            1. YouTube

              Unstrittig existieren die zwei genannten Kanäle. Die Klägerinnen führen aus, dass auch Nutzer aus der Schweiz die zwei streitgegenständlichen YouTube-Kanäle abonnieren könnten. Die Kanäle würden sich an ein breites Publikum richten (act. 1 Rz. 348 ff.). Beim Besuch der Seite Youtube.com/user/A. finde sich zwar der Hinweis, dass die Seite aktuell überarbeitet werde. Der Nutzer werde aber aufgefordert, die Seite wieder zu besuchen (act. 1 Rz. 355). Trotz Überarbeitung könne der Kanal weiter abonniert werden. Er richte sich wie auch die Seite

              youtube.com/user/A. E.

              • an ein breites Publikum, was umso mehr

                gelte, als die schweizerischen C. -Gruppengesellschaften keine eigenen YouTube-Präsenzen unterhalten würden (act. 1 Rz. 356 ff.). Die nun hochgeladenen Videos würden sich nicht nur an ein US-Publikum, sondern auch an Schweizer Nutzer richten (act. 43 Rz. 698 ff.). Der erste Kanal sei zwar auf Englisch gehalten; Schweizer Nutzer würden aber Englisch verstehen. Die Klägerinnen be-

                haupten, dass sich unter youtube.com/user/A. E.

                ein Video befinde,

                wo die Sprache auf Deutsch geändert werden könne. Auf Deutsch werde zwar von C. gesprochen, das Video sei aber unter dem A. -Kanal geschaltet. Damit sei die bestimmungsgemässe Abrufbarkeit zu bejahen (act. 43 Rz. 712).

                Die Beklagten halten dem entgegen, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Ausrichtung auf ein Schweizerisches Publikum fehlen würden. Der erste Kanal enthalte zwar inzwischen Videos, diese würden sich aber an ein US-Publikum richten. Gleiches gelte für den zweiten YouTube-Kanal. Es sei nicht relevant, dass es aktuell keine YouTube-Präsenzen der schweizerischen C. - Gruppengesellschaften gebe (act. 18 Rz. 291 ff.). In der Duplik machen die Beklagten 3, 4 und 5 geltend, dass sie seit November 2017 den YouTube-Kanal C. Schweiz betreiben würden, der sich explizit an Schweizer Nutzer richte (act. 53 Rz. 346).

                Vorab kann sowohl bezüglich youtube.com/user/A.

                als auch youtube.com/user/A. E. auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5 bis 7.1). In Bezug auf youtube.com/user/A. liegen keine objektiven Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemässe Abrufbarkeit vor. In Be-

                zug auf youtube.com/user/A. E.

                verhält es sich abgesehen von dem

                Video, das unstrittig unter anderem auch in Deutsch gesehen werden kann, gleich. Sämtliche anderen Videos sind in englischer Sprache. Die Klägerinnen bleiben eine Erklärung schuldig, warum sie von einer bestimmungsgemässen Abrufbarkeit des ganzen Kanals youtube.com/user/A. E. ausgehen, nur weil ein Video unter vielen unstrittig auch auf Deutsch erhältlich ist. Damit geht noch kein direkter Bezug zur Schweiz einher. Hinzu kommt, dass im Video von C. gesprochen wird und nicht von A. .

                Ob ein YouTube-Kanal in der Schweiz betrieben wird nicht, kann in subjektiver Hinsicht bedeutsam sein. Heute ist dies der Fall, denn die Beklagten 3, 4 und

                5 betreiben einen YouTube-Kanal C.

                Schweiz (vgl. act. 53 Rz. 346). Wie

                gezeigt waren die Kanäle jedoch schon vorher nicht bestimmungsgemäss abrufbar, sodass es sich erübrigt, den Klägerinnen zu diesem Novum formell Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

            2. Zusammenfassung

          Weder die Facebookseiten noch die YouTube-Kanäle sind bestimmungsgemäss abrufbar. Die Beklagten treten nicht mehr unter facebook.com/A. M. auf, das Rechtsschutzinteresse ist gleichwohl zu bejahen. Ein Rückzug erfolgte nicht. Rechtsbegehren Ziff. 3 ist abzuweisen.

  8. Twitter/LinkedIn (Rechtsbegehren 4)

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Die streitgegenständlichen Twitterund LinkedIn-Präsenzen können in der Schweiz abgerufen werden. Die Beklagten unterhielten im Zeitpunkt der Klageeinleitung in der Schweiz keine Twitteroder LinkedIn-Kanäle (act. 1 Rz. 361 ff.). Aktuell besteht keine technische Möglichkeit der Länderbeschränkung auf Twitter und LinkedIn (act. 43 Rz. 482). Hingegen besteht die Möglichkeit, Werbung (Twitter Ads) auf ein bestimmtes geografisches Gebiet einzuschränken (act. 1 Rz. 131, Rz. 403). Die Präsenzen sind ausschliesslich auf Englisch verfügbar (act. 18 Rz. 299, 343) und verlinken teilweise auf A. .com bzw. A. (xy).com-Internetseiten (act. 1 Rz. 361 ff.). Es sind ausschliesslich USKontaktangaben enthalten (act. 18 Rz. 343). Der Twitter-Kanal A. E'.

      gehört der AG.

      (act. 1 Rz. 379). Statt Twitter.com/A. J.

      und

      twitter.com/A. N. 1 existieren heute neu Twitter.com/A. J. (act. 43 Rz. 737) und twitter.com/A. W. (act. 43 Rz. 721).

    2. Parteistandpunkte

      1. Klägerinnen

        Hinsichtlich des Nachrichtenversands führen die Klägerinnen aus, solange Twitter und LinkedIn keine Länderbeschränkungen anböten, sei es verhältnismässig, dass die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt das Versenden von Nachrichten ganz zu unterlassen hätten. Das Rechtsschutzinteresse sei auch für ein vollumfängliches Versendungsverbot gegeben, da die Klägerinnen über die Rechte an A. in über 190 Ländern verfügten, die Beklagten bloss in den USA und Kanada (act. 43 Rz. 482). Daneben bestehe auch eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf Werbung, da es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Beklagten auch die Funktion Sponsored Tweets auf Twitter die Werbemöglichkeiten auf LinkedIn global nutzen würden. Es sei irrelevant, dass die Beklagten geltend machen würden, keine verschreibungspflichtigen Medikamente in der Schweiz zu bewerben. Die Beklagten würden zumindest ein Company-Branding betreiben (act. 43 Rz. 484 ff.).

        In materieller Hinsicht erörtern die Klägerinnen, dass die Twitter-Kanäle von Schweizer Nutzern abgerufen werden könnten und Schweizer diese Kanäle ohne weiteres abonnieren könnten. Die Inhalte würden sich an ein breites Publikum richten, zumal es keine Präsenzen der Beklagten in den schweizerischen Landessprachen gebe und die schweizerischen Gruppen-Gesellschaften der C. -Gruppe keine eigene Präsenz bei Twitter hätten. Zudem würde auf A. .com bzw. A. (xy).com-Internetseiten verlinkt (act. 1 Rz. 361 ff.; act. 43 Rz. 713 ff.). Es sei irrelevant, ob die Umsetzung von Geotargeting technisch möglich sei. Wenn dies technisch nicht der Fall sei, so hätten die Beklagten die Twitter-Accounts zu löschen (act. 43 Rz. 714). Die Disclaimer intended for US residents only, die die Beklagten auf beinahe allen Social-Media-Kanälen verwenden würden, seien ein reines Lippenbekenntnis (act. 1 Rz. 371). Die Disclaimer seien ungeeignet, Schweizer Nutzer von einem Zugriff abzuhalten und überd

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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