Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
Art. 155 LP de 2023
Art. 155 E. Procédure de réalisation 1. Introduction
1 Les art. 97, al. 1, 102, al. 3, 103 et 106 ? 109 s’appliquent par analogie au gage dont la réalisation est requise. (1)
2 L’office des poursuites informe dans les trois jours le débiteur de la réquisition de réalisation.
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 ([RO 1995 1227]; [FF 1991 III 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 155 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180225 | Abweisung Begehren auf Aktualisierung und Anpassung der Schätzung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schätzung; Schuldnerin; Beschwerde; Kammer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; Anpassung; Aktualisierung; Vorinstanz; SchKG; Gutachten; Grundstücke; Steigerung; Rechtskräftig; Verwertung; Rechtskräftige; Schätzwert; Gestaltungsplan; Pfändung; Verfügung; Sachverständige; Investoren; Gläubiger; Bundesgericht; Veränderungen; Neuschätzung; Verfahrens |
ZH | PS180070 | Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft gem. Art. 9 Abs. 2 / Art. 99 Abs. 2 VZG / G-Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Schätzung; Beschwerdeführer; Gutachten; Sachverständige; SchKG; Betreibung; Vorinstanz; Recht; Betreibungsamt; Grundstück; Aufsichtsbehörde; Sachverständigen; Zeitpunkt; Gutachtens; Liegenschaft; Neuschätzung; Experte; Durchschnitt; Experten; Amtliche; Verfahren; Mittelwert; Betreibungsamtliche; Grundstücke; -strasse; Angefochten; Statistische; Quartals |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 06 35 | § 7 Abs. 2 HStG. Liegt der vereinbarte Erwerbspreis für eine Liegenschaft unter dem Katasterwert, so wird als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer der Katasterwert als subsidiärer Handänderungswert herangezogen, es sei denn, es bestünden Anzeichen dafür, dass der Katasterwert den Verkehrswert nicht wiedergibt bzw. weit über dem Preis liegt, der für den Gegenstand der Handänderung auf dem freien Markt vernünftigerweise erzielt werden kann. Der Nachweis für das Vorliegen solcher Umstände steht dem Steuerpflichtigen auch dann offen, wenn es sich bei den Parteien des Kaufvertrags um einander nahe stehende Personen handelt. | Katasterwert; Handänderung; Verkehrswert; Erwerb; Erwerbspreis; Grundstück; Handänderungswert; Grundstücke; Beschwerde; Steuer; Schatzung; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Handänderungssteuer; Vereinbarte; Entspricht; Liegenschaften; Bemessung; Prozent; Preis; Wirtschaftlich; Gesetzgeber; Kaufvertrag; Verkäuferin; Kaufpreis; Verkauf; Partei; Schätzung; Katasterschatzung; Unabhängig |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
133 III 537 (5A_8/2007) | Art. 97 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 1 SchKG; Art. 9 und 99 VZG; Schätzung des Pfandes. Unterschied zwischen Beschwerde gegen die Schätzung und Gesuch um neue Schätzung durch Sachverständige (E. 4).
| Estimation; Plainte; Immeuble; L'estimation; Nouvelle; Expertise; L'office; L'expert; L'immeuble; Droit; être; Demande; Valeur; était; Parti; D'estimation; L'autorité; Surveillance; Contre; L'expertise; Schätzung; Déni; Poursuites; Consid; Vénale; C'est; Justice; Experts; Forcée |
123 III 367 | Drittansprache in der Betreibung auf Pfandverwertung; Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren (Art. 155 Abs. 1 SchKG und Art. 106 ff. SchKG). Werden die Art. 106 ff. SchKG analog auf die Betreibung auf Pfandverwertung angewandt, so ist den Besonderheiten dieser Betreibungsart im Unterschied zur ordentlichen Betreibung auf Pfändung Rechnung zu tragen (E. 3a). In der Betreibung auf Faustpfandverwertung sind für das Widerspruchsverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Art. 106 und 107 SchKG zu befolgen; ausnahmsweise - zum Beispiel, wenn es offensichtlich ist, dass das Pfandrecht nicht mehr besteht -, ist gemäss Art. 109 altSchKG bzw. Art. 108 revSchKG vorzugehen (E. 3b, c). Im vorliegenden Fall ist die Sache, weil der angefochtene Entscheid keine Feststellungen bezüglich des Weiterbestehens des Pfandrechtes enthält, zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen (E. 4). | Droit; Tiers; Poursuite; été; Statue; Compte; Créancier; L'objet; Cantonale; Gagiste; Quant; L'autorité; Consid; Possession; Décision; Vente; Avait; Partie; Revendiquant; Débiteur; Surveillance; Avoir; Saisi; Convention; Réalisation; L'office; Propriété; Effet; Moment; Litigieuse |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Känzig, Bernheim Staehelin, Bauer, Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |