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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 154 LDIP dal 2023

Art. 154 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 154 III. Diritto applicabile 1. Principio

1 Le societ? sono regolate dal diritto dello Stato giusta il quale sono organizzate, se ne adempiono le prescrizioni in materia di pubblicit? o registrazione o, in mancanza di tali prescrizioni, si sono organizzate giusta il diritto di questo Stato.

2 La societ? che non adempie tali condizioni sottost? al diritto dello Stato in cui è amministrata effettivamente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 154 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220043SonderprüfungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Jahresrechnung; Generalversammlung; Sonderprüfung; Recht; Aktionär; Gesellschaft; Aktien; Hinweis; Glaubhaft; Auskunft; Stimmen; Revidierte; Voraussetzungen; Bewertung; Verwaltungsrat; Anordnung; Aktionäre; Wirtschaftlich; Antrag; Auskunfts; Gericht; Gerichtliche; Bilanz; Aktionärs; Fragen; Genehmigt; Anspruch
ZHHE190184Einberufung einer GesellschafterversammlungGesellschaft; Gesellschafter; Gesellschafterversammlung; Recht; Notar; Streitwert; Gericht; Parteien; Klage; Vertrete; Notariats; Beklagten; Verfahren; Einberufung; Adresse; Einzelgericht; Verfügung; Eingabe; Klagen; Rechtsbegehren; Handelsgericht; Vergleich; ISv; Amtslokal; Rechtsvertreter; Beauftragen; Beurkundung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/13UrteilSteuerrecht, Art. 53 und Art. 70 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Einer liechtensteinischen Stiftung, die nach ihrem Zweck eine nach Schweizer Recht unzulässige Unterhalts- oder Genussstiftung ist, kann nicht allein unter Berufung auf die in der Schweiz geltenden Bestimmungen oder den ordre public die steuerliche Anerkennung versagt werden. Weist die Stiftung auch nach dem Ableben der Stifterin Merkmale auf, dass sie von der begünstigten Person beherrscht wird, so liegt eine kontrollierte Stiftung vor, der die steuerliche Anerkennung versagt werden darf (Verwaltungsgericht, B 2007/13). Stiftung; Recht; Beschwerde; Möge; Stifter; Reglement; Familie; Stifterin; Familien; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Stiftungsvermögen; Stiftungsrat; Reglements; Familienstiftung; Ertrag; Person; Statuten; J-Stiftung; Kontrollierte; Begünstigte; Liechtensteinische; Schweiz; Zivil; Zivilrechtlich; Zweck; Begünstigt; Aenderung; Steuerrechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 513Art. 28 Abs. 1 ZGB; Mitwirken, hier durch Unterlassen. Ein Mitwirken an der Verletzung setzt ein Verhalten des Urhebers selbst voraus. Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. Im Mitwirken kommt das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen unerlaubtem Verhalten und Persönlichkeitsverletzung zum Ausdruck. Ein Mitwirken durch passives Verhalten setzt die Verletzung einer Pflicht zum Handeln voraus. Eine ungenutzte Möglichkeit zu handeln genügt nicht (E. 5.3).
Regeste b
Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1, Art. 154 f. IPRG; Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassung; Sonderanknüpfung. Zur Frage, nach dem Recht welchen Staates zu beurteilen ist, ob der Aufsichtsrat einer lettischen Gesellschaft tätig werden muss, um angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen entgegenzuwirken, die von dieser lettischen Gesellschaft ausgehen (E. 5.4).
Gesellschaft; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Organ; Persönlichkeit; Verletzung; Verhalten; Persönlichkeitsverletzung; Anknüpfung; Erlaubt; Vorschrift; Unerlaubte; Aufsichtsrat; Vorschriften; Mitwirken; Mitwirkung; Handlung; Geschädigte; Schädiger; Obergericht; Deliktsstatut; Anwendbare; Gesellschaftsrechtliche; Zusammenhang; Beschwerdegegnerin; Handeln; Pflicht
138 III 714 (4A_50/2012)Parteifähigkeit in internationalen Schiedsverfahren mit Sitz in der Schweiz; Einfluss des Konkurses auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung (Art. 178 Abs. 2 IPRG). Bestimmung der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren nach dem 12. Kapitel IPRG (E. 3.3); Parteifähigkeit einer portugiesischen Konkursmasse (E. 3.4) und deren Bindung an die Schiedsvereinbarung (E. 3.6).
Recht; Fähig; Partei; Beschwerde; Portugiesische; Insolvenz; Rechtsfähigkeit; Beschwerdeführerin; Schiedsverfahren; Schiedsgericht; Portugiesischen; Schiedsvereinbarung; Insolvenzmasse; Parteifähigkeit; Urteil; Konkurs; International; Polnische; Person; Gültigkeit; Arbitration; Gesellschaft; Bundesgericht; Schiedsklausel; Auffassung; Schweiz; Rechtspersönlichkeit; Vivendi; Fähigkeit; Insolvent

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3749/2016Erfindungspatente (Übriges)Beschwerde; Führerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Vorinstanz; Gelöscht; Prozessfähigkeit; Handelsregister; Gelöschte; Verfahren; Beistand; Liechtenstein; Gesellschaft; Wiedereinsetzung; Schweiz; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Liechtensteinische; Patente; Partei; Patents; Gesuch; Schutzvertrag; Handlungs; Antrag; Schutz; Verfahrens; Handlungsfähigkeit
A-2122/2016VerrechnungssteuerDBA-NL; Rückerstattung; Beschwerde; Steuer; Staat; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verrechnungssteuer; Recht; Vorsorge; Bundes; Niederlande; Diskriminierung; Vorsorgeeinrichtung; Schweiz; Niederlanden; Ansässigkeit; Doppel; Entscheid; Diskriminierungsverbot; Doppelbesteuerung; Vertrag; Steuern; Verhältnis; Kommentar; Verhältnisse; Abkommen; Niederländische; Statutarische
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