E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 153 VTS vom 2022

Art. 153 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 153 Bremsen

1 Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:

  • a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus:
  • 1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder
  • 2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.
  • b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden. (1)
  • 2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz