Art. 153 VTS vom 2022
Art. 153 Bremsen
1 Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein. Für die Bremsen gilt:a. Die Betriebsbremse kann bestehen aus:1. zwei voneinander unabhängigen Bremsen, die bei gleichzeitiger Betätigung auf alle Räder wirken; oder 2. einer Bremse, die auf alle Räder wirkt, und einer abstufbaren Hilfsbremse.b. Die Feststellbremse muss auf die Räder mindestens einer Achse wirken. Die Hilfsbremse nach Buchstabe a Ziffer 2 darf als Feststellbremse benützt werden. (1)
2 Die Wirkung der Bremsen sowie das Prüfverfahren richten sich nach Anhang 7.
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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