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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 152 VTS vom 2022

Art. 152 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen (1)

1 Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen. (2)

1bis Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann. (3)

2 Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102. (4)

3 Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig. (5)

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).
(3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1321).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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