Art. 152 VTS vom 2022
Art. 152 Rückwärtsfahreinrichtung, Fahrtschreiber, Datenaufzeichnungsgerät und Raupen (1)
1 Kleinmotorräder mit mehr als zwei Rädern und Leichtmotorfahrzeuge mit jeweils einem Gesamtgewicht von mehr als 0,20 t müssen einen Rückwärtsgang aufweisen. Haben sie einen Elektromotor, so können sie eine andere Rückwärtsfahreinrichtung aufweisen. (2)
1bis Für Fahrzeuge nach Absatz 1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t ist eine Rückwärtsfahreinrichtung nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Führersitz aus leicht zurückgestossen werden kann. (3)
2 Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Fahrtschreibern oder Datenaufzeichnungsgeräten gelten die Artikel 100–102. (4)
3 Die Umrüstung von Leichtmotorfahrzeugen auf Raupen ist zulässig. (5)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]). (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]). (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ([AS 2015 1321]). (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ([AS 2007 2109]). (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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