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Loi sur l’agriculture (LAgr)

Art. 150 LAgr de 2024

Art. 150 Loi sur l’agriculture (LAgr) drucken

Art. 150 Cantons

Les cantons gèrent un service phytosanitaire, qui garantit notamment l’exécution correcte des mesures de lutte prises dans le pays contre les organismes nuisibles.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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