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Legge sull’agricoltura (LAgr)

Art. 150 LAgr dal 2024

Art. 150 Legge sull’agricoltura (LAgr) drucken

Art. 150 Cantoni

I Cantoni gestiscono un servizio fitosanitario che garantisce in particolare la corretta esecuzione dei provvedimenti di lotta contro gli organismi nocivi.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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