Art. 149 CPC dal 2025

Art. 149 (1) Procedura di restituzione
Il giudice dà alla controparte l’opportunità di presentare le proprie osservazioni e decide definitivamente, eccetto che il rifiuto della restituzione comporti la perdita definitiva del diritto in questione.
(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilità e l’applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491; FF 2020 2407).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 149 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG230074 | Forderung | Klage; Recht; Beklagten; Betreibung; Frist; Gericht; Rechnung; Zahlung; Frist; Handel; Parteien; Klageantwort; Rechtsvorschlag; Verzug; Handelsgericht; Forderung; Schuld; Urteil; Wiederherstellung; Schlussrechnung; Zahlungsbefehl; Verzugszins; Kantons; Vergütung; Beseitigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Säumnis; Schuldnerin; Gläubigerin |
ZH | PF230039 | Ausweisung / Wiederherstellung bzw. erneute Vorladung zur Hauptverhandlung | Vorinstanz; Recht; Verhandlung; Wiederherstellung; Entscheid; Verschiebung; Beschwerdef Verfahren; Beschwerdeführers; Verschulden; Verschiebungsgesuch; Gesuch; Verhandlungsunfähigkeit; Verfügung; Wiederherstellungsgesuch; Krankheit; Gericht; Eingabe; Gehör; Frist; Stellung; Säumnis; Entscheide; Beschwerdeverfahren; önne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2023.47 | - | Arbeitnehmerin; Berufung; Gericht; Zivilgericht; Entscheid; Recht; Ausstand; Verfahren; Zivilgerichts; Klage; Arbeitgeberin; Appellationsgericht; Gerichtsverhandlung; Gerichtsperson; Eingabe; Öffentlichkeit; Verhandlung; Hauptverhandlung; Anspruch; Verfahrens; Auflage; Seiler; Umstände; Gerichtsverhandlungen; Sutter-Somm; Rechtsbegehren |
BS | BEZ.2019.28 (AG.2019.552) | Rechtsöffnung | Schuldnerin; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Frist; Wiederherstellungsgesuch; Gericht; Kostenvorschusses; Zahlung; Verschulden; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Verfügung; Buchhalterin; Entscheid; Schweizerischen; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Zivilgericht; Verfahrensleiter; Frist; Auflage; Hilfsperson; Wiederherstellungsgesuchs; Ferien |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 206 | Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben. | Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Berufungsbeklagte; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Zahlungsfähigkeit; Sinne; Regel; Pfändung; Konkursandrohung; Erwägungen; Erweislich; Urteil; Einreichung; Gesuches; Lassstundung; Zivilprozessrecht; ISLER |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |