CPC Art. 149 - Procédure

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 149 CPC de 2025

Art. 149 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 149 (1) Procédure

Le tribunal donne à la partie adverse l’occasion de s’exprimer et statue définitivement sur la restitution, à moins que le refus de restitution n’entraîne la perte définitive du droit.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 17 mars 2023 (Amélioration de la praticabilité et de l’application du droit), en vigueur depuis le 1er janv. 2025 (RO 2023 491; FF 2020 2607).

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Art. 149 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG230074ForderungKlage; Recht; Beklagten; Betreibung; Frist; Gericht; Rechnung; Zahlung; Frist; Handel; Parteien; Klageantwort; Rechtsvorschlag; Verzug; Handelsgericht; Forderung; Schuld; Urteil; Wiederherstellung; Schlussrechnung; Zahlungsbefehl; Verzugszins; Kantons; Vergütung; Beseitigung; Rechtsbegehren; Verfügung; Säumnis; Schuldnerin; Gläubigerin
ZHPF230039Ausweisung / Wiederherstellung bzw. erneute Vorladung zur HauptverhandlungVorinstanz; Recht; Verhandlung; Wiederherstellung; Entscheid; Verschiebung; Beschwerdef Verfahren; Beschwerdeführers; Verschulden; Verschiebungsgesuch; Gesuch; Verhandlungsunfähigkeit; Verfügung; Wiederherstellungsgesuch; Krankheit; Gericht; Eingabe; Gehör; Frist; Stellung; Säumnis; Entscheide; Beschwerdeverfahren; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2023.47-Arbeitnehmerin; Berufung; Gericht; Zivilgericht; Entscheid; Recht; Ausstand; Verfahren; Zivilgerichts; Klage; Arbeitgeberin; Appellationsgericht; Gerichtsverhandlung; Gerichtsperson; Eingabe; Öffentlichkeit; Verhandlung; Hauptverhandlung; Anspruch; Verfahrens; Auflage; Seiler; Umstände; Gerichtsverhandlungen; Sutter-Somm; Rechtsbegehren
BSBEZ.2019.28 (AG.2019.552)RechtsöffnungSchuldnerin; Kostenvorschuss; Wiederherstellung; Frist; Wiederherstellungsgesuch; Gericht; Kostenvorschusses; Zahlung; Verschulden; Schweiz; Vertretung; Leistung; Beweis; Verfügung; Buchhalterin; Entscheid; Schweizerischen; Gesuch; Kommentar; Verfahrens; Zivilgericht; Verfahrensleiter; Frist; Auflage; Hilfsperson; Wiederherstellungsgesuchs; Ferien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 206Art. 150 Abs. 2 OG. Erweisliche Zahlungsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich in der Regel aus feststellbaren Betreibungshandlungen, ist aber nicht leichthin anzunehmen; insbesondere taugen Betreibungen, selbst häufige, nicht zum Beweis, wenn sie wegen Rechtsvorschlages des Schuldners weder zu einer Pfändung noch zu einer Konkursandrohung geführt haben.
Berufung; Zahlungsunfähigkeit; Betreibungen; Gesuch; Berufungskläger; Sicherstellung; Konkurs; Beweis; Berufungsbeklagte; Kassationsgericht; Parteientschädigung; Zahlungsfähigkeit; Sinne; Regel; Pfändung; Konkursandrohung; Erwägungen; Erweislich; Urteil; Einreichung; Gesuches; Lassstundung; Zivilprozessrecht; ISLER

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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