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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 148a StGB vom 2023

Art. 148a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe 148a (1)

1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 148a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220494Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der SozialhilfeSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sozialhilfe; Berufung; Akten; Urteil; Gericht; Ehefrau; Amtliche; Antrag; Tungen; Prot; Aussage; Sozialen; Aktennotiz; Dienst; Dienste; Sachverhalt; Verteidigung; Leistungen; Pflicht; Einkommen; Gespräch; Zeitpunkt; Sozialamt; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Gerichtskasse
ZHUE220113EinstellungBeschwerde; Beschwerdegegner; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Deführerin; Beschwerdeführerin; Verfahren; Resp; Einstellung; Kanton; Kantons; Sozialhilfe; Beschwerdegegners; Verteidigung; Ferien; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Urteil; Unterstützung; Amtliche; Bundesgericht; Untersuchung; Verfahren; Familie; Rückwirkend; Unentgeltliche; Meldet; Oberland; Genugtuung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSEL.2019.6 (SVG.2021.140)Rückerstattungsanspruch, keine Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist infolge strafbarer Handlungen.Beschwerde; Führe; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Leistung; Erhalten; Verwirkung; Meldepflicht; Verwirkungsfrist; Urteil; Verhalten; Sozialversicherung; Rückforderung; Dezember; November; Andere; Sozialversicherungsgericht; Absolute; Februar; Tatbestand; Gemäss; Angabe; September; Leistungen; Entscheid; Führt; Jahren; Angaben; Kanton
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