LwG Art. 146a - Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 146a LwG vom 2025

Art. 146a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 146a (1) Geklonte und gentechnisch veränderte Nutztiere

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geklonten und von gentechnisch veränderten Nutztieren und deren Nachkommen erlassen.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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