
Art. 145 Defraudaziun e privaziun da chaussas dadas en pegn e d’objects da retenziun
Il debitur che privescha, cun l’intent da far donn a ses creditur, quel d’ina chaussa che serva sco pegn u sco object da retenziun, dispona arbitrariamain da quella, donnegescha, destruescha, svalitescha u fa ch’ella è nunduvrabla, vegn chasti , sin plant, cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.
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Art. 145 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RB220003 | Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / unentgeltliche Rechtspflege | Stiftung; Revision; Recht; Verfahren; Handelsregister; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Konkurs; Eintrag; Entscheid; Frist; Stiftungsrat; Bezirksgericht; Urteil; Rechtspflege; Gericht; Beschluss; Gesuch; Signatur; Bundes; Frist; Revisionsgr; Eintragung; Verwaltung; Eingabe |
ZH | RB190032 | Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) | Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Verfahren; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Schuldbriefe; Klage; Persönlichkeit; Erwägungen; Rechtspflege; Kreuzlingen; Begründung; Ausführungen; Urteil; Bundesgericht; Persönlichkeitsverletzung; Bezirksgerichts; Kammer; Beweismittel; Gesuch; Sinne; Geschäfts-Nr; Frist; Bewilligung; Beschluss; Eingabe |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
130 I 360 | Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 145 StPO/BE, Art. 58 StGB; Eigentumsgarantie; Vernichtung beschlagnahmten Hanfs während des Untersuchungsverfahrens. Die Bestimmung der Berner Strafprozessordnung über die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände bildet keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der vorzeitigen Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Untersuchungsrichter (E. 14.2). Möglichkeit eines zeitlich vorgezogenen selbständigen Einziehungsverfahrens und entsprechenden Antrages an den dafür zuständigen Richter (E. 14.3). | Vernichtung; Untersuchungsrichter; Urteil; Eigentum; Grundlage; Eigentumsgarantie; Hanfpflanzen; Einziehung; Pflanzen; Bundesgericht; Eingriff; Interesse; Verfahren; Gesuch; Beschluss; Anklagekammer; Berner; Kantons; Hanfs; Verwertung; Richter; Verfügung; Unterhalt; Freigabe; ügen |
120 Ia 220 | Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Parteirechten. Der Einzelne ist legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, er sei in einem kantonalen Strafverfahren zu Unrecht nicht als Geschädigter zugelassen worden (E. 2a). Art. 4 BV; Art. 261 StGB; Begriff des Geschädigten im zürcherischen Strafverfahren. Es ist willkürlich, in einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 261 StGB) den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten nicht als Geschädigten gemäss §§ 40 und 395 Abs. 1 Ziff. 2 der Zürcher Strafprozessordnung anzuerkennen (E. 3). | Recht; Geschädigte; Recht; Staatsanwaltschaft; Überzeugung; Verfahren; Friede; Glauben; Geschädigten; Überzeugungen; Bundesgericht; Interesse; Frieden; Rechtsgut; Glaubens; Geschädigtenstellung; Verfahren; Rechtsprechung; Kanton; Urteil; Störung; Einstellung; Handlung; Schutz; Entscheid; Kirche |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Cramer, Trechsel, Pieth | Praxis StGB | 2018 |
Trechsel, Pieth | Praxis StGB | 2018 |