E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RB190032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RB190032 vom 13.11.2019 (ZH)
Datum:13.11.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_954/2019
Leitsatz/Stichwort:Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)
Schlagwörter : Vorinstanz; Entscheid; Beklagten; Beschwerde; Verfahren; Bezirksgericht; Klägers; Recht; Schuldbriefe; Klage; Persönlichkeit; Recht; Erwägungen; Unentgeltliche; Kreuzlingen; Rechtspflege; Ausführungen; Begründung; Bundesgericht; Urteil; Kammer; Beweismittel; Persönlichkeitsverletzung; Bezirksgerichts; Unentgeltlichen; Auseinander; Gesuch; Geschäfts-Nr
Rechtsnorm: Art. 101 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 130 ZPO ; Art. 145 StGB ; Art. 160 StGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner

Beschluss und Urteil vom 13. November 2019

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

  1. B. Stiftung,
  2. C. ,

Beklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X. ,

betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes

Zürich vom 3. Oktober 2019; Proz. CG190019

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte vor dem Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten ein (act. 12/1-3) und stellte mit Eingabe vom

      1. anuar 2018 folgende modifizierten Rechtsbegehren (act. 12/9):

        1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D. AG der Liegenschaften an der -Strasse 1a, 1b, 2a, 2b in Kreuzlingen nach Art[.] 145 StGB nicht strafbar gemacht hat.

        1. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären.

        2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öf- fentlichkeit vorzulegen.

        3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der ...-Strasse 3b in Kreuzlingen sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.

        4. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der ...-Strasse 3 in Kreuzlingen gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind.

      Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 12/23). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 12/27). Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung der Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 4 und 5 an die Vorinstanz zurück (act. 12/28).

    3. Mit Beschluss vom 14. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 12/31), worauf der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

      stellte (act. 12/33). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Beschluss vom

      24. April 2019 ab und setzte dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 12/36). Dagegen erhob der Kläger Beschwerde an die Kammer. Mit Beschluss der Kammer vom 24. Juni 2019 wurde der Beschluss der Vorinstanz vom 24. April 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen jenes Beschlusses an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde abgeschrieben (act. 12/38).

    4. Am 3. Oktober 2019 beschloss die Vorinstanz neu. Sie wies das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (erneut) ab und setzte dem Kläger (erneut) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 41 = act. 3/1 = act. 10/1, nachfolgend zitiert als act. 10/1).

    5. Dagegen erhob der Kläger wiederum Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 9):

      1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2019 (Prozess CG190019) sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen.

  2. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege auch zu genehmigen.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - act. 42). Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet in Papierform oder elektronisch einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO).

      Der Kläger reichte die Beschwerde zunächst am 14. Oktober 2019 elektronisch, aber ohne gültige Signatur ein (act. 2; act. 3/1-2). Diese Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 130 ZPO nicht (vgl. act. 4 und act. 5). Mit Verfügung vom

      16. Oktober 2019 wurde dem Kläger deshalb Frist angesetzt, um seine Eingabe im Sinne der Erwägungen jener Verfügung zu verbessern, mithin die Eingabe mitsamt den Beilagen mit einer anerkannten elektronischen Signatur oder aber in Papierform mit Unterschrift erneut einzureichen (act. 6). Am 15. Oktober 2019 wurde die Beschwerde in Papierform mit Unterschrift des Klägers der schweizerischen Post übergeben. Sie ging am 17. Oktober 2019 bei der Kammer ein (act. 9 und act. 10/1-19). Diese Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 130 ZPO und erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 42/1 und act. 11). Eine erneute elektronische Eingabe erfolgte nicht. Es ist daher einzig auf die postalisch eingereichte Beschwerde abzustellen, da nur diese rechtzeitig und in gültiger Form eingereicht worden ist.

    2. Die beschwerdeführende Partei hat sich in der Begründung der Beschwerde mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer ZH PS180012 vom 2. Februar 2018).

    3. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 327 Abs. 1 ZPO).

    4. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht nicht, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Partei(en) eingehend auseinanderzusetzen (Art. 53 ZPO). Das Gericht darf sich in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher

      nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

  2. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

    Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werden kann - die Mittellosigkeit des Klägers und die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage - zutreffend dargelegt, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (act. 10/1 E. II. / 1.).

  3. Klagebegehren 1 und 2

    1. Vorinstanzlicher Entscheid

      Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Klagebegehren 1 und 2, die hier zu beurteilenden Anträge stünden im Zusammenhang mit dem Verfahren FV110277 betreffend Kollokation am Bezirksgericht Zürich (Urteil vom 2. April 2012). Das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich habe mit Urteil vom

      2. April 2012 entschieden, eine Forderung der Beklagten 1 im Umfang von

      Fr. 1'994'722.20 im Konkurs über den Kläger in der 3. Klasse zu kollozieren. Der Kläger halte die in jenem Verfahren angeblich vorgebrachten Behauptungen der Beklagten für persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB.

      Die Vorinstanz legte weiter dar, zur Begründung seines Entscheides über die Kollokation habe das Bezirksgericht Zürich im Entscheid vom 2. April 2012 ausgeführt, der Kläger hafte nach Art. 41 ff. OR, weil er fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklärt habe. Als eine von vier Haftungsvoraussetzungen hätte das Gericht die Widerrechtlichkeit zu prüfen gehabt und in diesem Zusammenhang aufgrund der Vorbringen der Beklagten 1 ausgeführt, der Kläger habe durch das Kraftloserklären der Schuldbriefe gegen Art. 145 StGB verstossen und sich dadurch widerrechtlich verhalten. Bei einem reinen Vermögensschaden ergebe sich die Widerrechtlichkeit aus einem Verstoss des Schädigers gegen eine Schutznorm, wobei eine solche Schutznorm unter anderem aus dem Strafrecht stammen könne. Die Beklagten hätten daher ein schutzwürdiges Interesse gehabt, im damaligen Prozess den Vorwurf des strafbaren Verhaltens vorzutragen. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre aufgrund eines überwiegenden Interesses der damaligen Klägerin (der Beklagten 1, vertreten durch den Beklagten 2), gerechtfertigt gewesen. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung seitens der Beklagten liege damit alleine schon aus diesem Grund nicht vor. Wie sich aus der Begründung jenes Entscheides ergebe, habe die Beklagte ihren Standpunkt zudem mit gutem Grund vertreten können. Der Kläger nenne weder in seiner Klageschrift noch in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege irgendwelche Beweismittel, mit denen sich belegen liesse, die Beklagten hätten im Prozess FV110277 bewusst falsche Tatsachen behauptet, geschweige denn solche, durch welche die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt worden wäre

      (act. 10/1 E. 2.2).

      Im Weiteren erwog die Vorinstanz, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) betreffe auch das vorliegende Verfahren, da es sich - trotz gewisser modifizierter Klageanträge - um denselben Streitgegenstand handle. Das Bezirksgericht habe sich im nämlichen Entscheid bereits einmal einlässlich mit dem Sachverhaltskomplex um die Kraftloserklärung der fünf Schuldbriefe des verstorbenen Dr. E. , der auch der vorliegenden Klage zugrunde liege, auseinandergesetzt, wobei es zum selben Schluss gekommen sei, wie schon das Einzelgericht für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. April 2012 im Verfahren FV110277. Soweit der Kläger diesen Sachverhaltskomplex betreffende Fragen erneut aufbringe, könnten ihm auch in diesem Verfahren die im genannten Entscheid gemachten Überlegungen entgegengehalten werden, da er weder neue glaubhafte Ausführungen mache, noch neue Unterlagen beibringe, die einen anderen Schluss zuliessen. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang für die verschiedenen Themenbereiche auf konkrete Seitenzahlen in jenem Entscheid und zieht das Fazit, dass deshalb wie bereits seinerzeit davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger widerrechtlich die Schuldbriefe habe kraftlos erklären lassen und die Beklagte 1 dadurch geschädigt habe. Auch vor diesem Hintergrund falle eine Persönlichkeitsverletzung vonseiten der Beklagten ausser Betracht (act. 10/1 E. 2.2).

      Insgesamt sei festzuhalten, dass die Gewinnaussichten des Klägers nicht als ernsthaft und beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren, so dass die Klage als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten sei (act. 10/1 E. 2.2 und E. 2.3).

    2. Parteistandpunkt des Klägers

      Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Klägers in der Beschwerde nur sehr schwer verständlich sind. Einerseits liegt das an der sprachlichen Ausdrucksweise des Klägers und andererseits auch daran, dass die Ausfüh- rungen teilweise inhaltlich wirr sind und nicht in nachvollziehbarer Art und Weise vorgetragen werden.

      Soweit aus der Beschwerdeschrift herausgelesen werden kann, stellt sich der Kläger zusammengefasst auf den Standpunkt, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, wer Gläubiger und Eigentümer der fünf auf den Liegenschaften an der

      ...-Strasse 1a und 1b sowie an der ...-Strasse 2a und 2b in Kreuzlingen lastenden Schuldbriefen im Gesamtwert von Fr. 1'670'000.- gewesen sei, die kraftlos erklärt worden sind. In den Augen des Klägers war die D. AG an jenen Schuldbriefen berechtigt, weshalb es auch ihm als Verwaltungsrat der D. AG zugestanden habe, diese Schuldbriefe kraftlos erklären zu lassen. Der Kläger macht sodann Ausführungen dazu, weshalb seiner Ansicht nach die D. AG an diesen Schuldbriefen berechtigt gewesen sei und für was er bzw. die D. AG den Erlös aus den kraftloserklärten Schuldbriefen verwendet habe (Bezahlung von offenen Rechnungen der D. AG). Er verweist hierzu auf die DarlehenPfandverträge aus dem Jahr 1998 sowie die Bau-Abrechnungen. Er beanstandet, dass sich die Vorinstanz nicht mit diesen Vorbringen und Belegen auseinandergesetzt habe (act. 9 S. 1 ff.).

      Im Weiteren erklärt er, die Vorinstanz stütze sich auf das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil [der Kammer, Anmerkungen hinzugefügt] vom 3. Mai 2018, um das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB der Beklagten zu begründen. Die Beklagten hätten indessen kein schutzwürdiges Interesse, da sich aus den Darlehen-Pfandverträgen 1998 ergebe, dass sie sich strafbar gemacht

      hätten. Im Weiteren lege die Vorinstanz nicht dar, gestützt auf welche Dokumente die Beklagten ihren Standpunkt wie von der Vorinstanz erwogen in jenem ursprünglichen Prozess mit gutem Grund vertreten hätten. Die Eigentümerstellung von E. bezüglich der Schuldbriefe und der Bestand der Grundforderung seien damals im Prozess FV110277 unstrittig gewesen. Es bedürfe entgegen der Vorinstanz keiner weiteren Beweismittel: Die vorgelegten Darlehen-Pfandverträge seien einzig massgebend und materiell verbindlich (act. 9 S. 3). Die Vorinstanz verweigere jedoch, die von ihm vorgebrachten Straftaten der Beklagten zu berücksichtigen. Mit den schweren Vorwürfen der Beklagten, er habe einen Diebstahl begangen, hätten sie seine Ehre verletzt (act. 9 S. 5).

      Hinsichtlich des Verweises der Vorinstanz auf die Erwägungen des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2017 im Verfahren ED170030 hält der Kläger fest, es sei nicht richtig, dass jener Entscheid durch das Obergericht und das Bundesgericht bestätigt worden sei. In diesen Beschwerdeverfahren sei es lediglich um seine Mittellosigkeit und nicht um die Aussichtslosigkeit seiner Klage gegangen (act. 9 S. 7).

      Nach dem Verfahren beim Friedensrichter im Jahr 2017 habe sich viel ge- ändert. Er mache neu geltend, die Beklagten hätten sich nach Art. 160 StGB und Art. 305 ff. StGB strafbar gemacht. Er bestreite ein überwiegendes privates Interesse der Beklagten. Die Strafbarkeit der Beklagten habe die Vorinstanz nicht thematisiert. Er macht in diesem Zusammenhang sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs geltend. Im Weiteren habe die Vorinstanz pauschal auf die Erwägungen im Entscheid vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) verwiesen, ohne sich mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen, was die Anforderungen an eine hinreichende Urteilsbegründung nicht erfülle. Im Weiteren äussert sich der Kläger erneut zur Eigentümerschaft der Schuldbriefe, den Schuldverhältnissen zwischen E. und der D. AG, der Schädigung durch die Kraftloserklärung der Schuldbriefe und zum Abhandenkommen der Schuldbriefe (act. 9 S. 8 ff.).

    3. Würdigung

      1. Vorab ist festzuhalten, dass es den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt, den Sachverhalt - wie dies der Kläger in seiner Beschwerde grösstenteils macht - aus eigener Sicht und mit denselben Behauptungen wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht, nochmals zu schildern und sich mit einer kaum nachvollziehbaren und unverständlichen Begründung auf den Standpunkt zu stellen, die Beklagten hätten sich strafbar gemacht, weshalb sie kein überwiegendes privates Interesse an einer Persönlichkeitsverletzung des Klägers hätten. Es ist denn auch nicht zu übersehen, dass - sowohl vor Vorinstanz wie auch im Beschwerdeverfahren - der Kläger die meisten seiner Behauptungen ohne die Nennung von Beweismitteln pauschal in den Raum stellt (vgl. act. 9, passim), worauf zurückzukommen sein wird.

      2. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, der Kläger lege keine Beweismittel vor, mit denen sich belegen liesse, die Beklagten hätten im Prozess FV110277 bewusst falsche Tatsachen behauptet oder solche, die die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hätten. Entgegen dem Kläger ergibt sich eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung weder aus den DarlehenPfandverträgen noch aus seinen nur sehr schwer nachvollziehbaren Ausführungen dazu. Wenn der Kläger festhält, dass er keine Beweismittel vorlegen müsse, verkennt er zudem, dass er gemäss Art. 8 ZGB grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, dass er in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist, leitet er daraus doch seinen Feststellungsanspruch ab.

      3. Dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid denselben Argumenten bediente, mit welchen die Kammer am 3. Mai 2018 die Begehren des Klägers abgewiesen hat (OGer ZH NP180010 vom 3. Mai 2018), ist nicht zu beanstanden, auch wenn dieser Entscheid durch das Bundesgericht aufgehoben wurde (Entscheid des Bundesgerichts 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018). Das Bundesgericht prüfte damals nämlich lediglich, ob die Kammer die klägerischen Begehren direkt selbst hatte beurteilen dürfen, oder ob sie das Verfahren stattdessen hätte an die Vorinstanz zurückweisen müssen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Kammer hätte das Verfahren zurückweisen müssen und wies das

        Verfahren sodann an das erstinstanzliche Gericht zurück. Das Bundesgericht äusserte sich indessen nicht inhaltlich zur Abweisung der Klage durch die Kammer (Entscheid des Bundesgerichts 5A_424/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3). Der Vorinstanz stand es selbstredend frei, in der Folge dieselben Erwägungen anzustellen wie die Kammer und auf diese Weise zum selben Ergebnis zu gelangen, wie dies die Kammer bereits in jenem (aufgehobenen) Entscheid getan hatte.

      4. Hinsichtlich des Verweises der Vorinstanz auf den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2017 im Verfahren ED170030 ist das Folgende festzuhalten: Dem Kläger ist zunächst zwar zuzustimmen, dass die in jenem Entscheid begründete Aussichtslosigkeit der Klage - im Gegensatz zur Mittellosigkeit des Klägers - weder durch das Obergericht noch das Bundesgericht beurteilt bzw. überprüft wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das Bezirksgericht Zürich wie von der Vorinstanz dargelegt in jenem Entscheid bereits einmal ausführlich und einlässlich mit sämtlichen Vorbringen des Klägers, die den Sachverhaltskomplex der Schuldbriefe der Liegenschaften an der ...-Strasse 1a und 1b sowie 2a und 2b betreffen und die er auch heute wieder präsentiert, auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, die im Entscheid vom 2. April 2012 vom Bezirksgericht Zürich gemachten Ausführungen im Verfahren FV110277 überzeugten. Mit dem Kläger ist im Weiteren zwar auch davon auszugehen, dass im Kollokationsverfahren FV110277 die von der Beklagten 1 geltend gemachte Eigentümerstellung von Dr. E. an den Schuldbriefen und der Bestand der Grundforderung von der Konkursmasse des Klägers nicht bestritten worden waren. Dies ändert aber nichts daran, dass das Bezirksgericht Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ED170030 auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Eigentümerstellung und der Grundforderung sowie weiteren Punkten zum Schluss kam, die Schlussfolgerungen im Entscheid vom 2. April vom 2. April 2012 (Geschäfts-Nr. FV110277) überzeugten.

        Im Weiteren war es entgegen dem Kläger auch nicht nötig, dass sich die Vorinstanz explizit mit der vom Kläger behaupteten Strafbarkeit der Beklagten (nach Art. 160 StGB und Art. 305 ff. StGB) hätte auseinandersetzen müssen. Der

        Kläger bringt nämlich diesbezüglich im jetzt hängigen Verfahren keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Soweit aus seinen Ausführungen geschlossen werden kann, ist im Vergleich zum Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ED170030 lediglich die Behauptung neu, die Beklagten hätten sich gemäss Art. 160 StGB und Art. 305 ff. StGB strafbar gemacht. Das Verhalten der Beklagten, das der Kläger im vorliegenden Verfahren schildert, ist aber dasselbe Verhalten der Beklagten, das er bereits im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ED170030 dargelegt hatte. Dass der Kläger das Verhalten neu als strafbar im soeben dargelegten Sinne betrachtet, ändert indes nichts daran, dass es sich dabei immer noch um dasselbe Verhalten der Beklagten handelt, mit dem sich das Bezirksgericht Zürich im Entscheid vom 14. Juni 2017 bereits einlässlich auseinandergesetzt hat. Ein Verweis der Vorinstanz auf jenes Urteil ohne sich im Weiteren im Detail mit einer allfälligen Strafbarkeit der Beklagten gemäss Art. 160 StGB und Art. 305 ff. StGB auseinanderzusetzen, war somit zulässig und ist nicht zu beanstanden.

        Der Verweis auf den Entscheid vom 14. Juni 2017 stellt auch keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar, wie dies vom Klä- ger geltend gemacht wird. Die Vorinstanz hielt für jeden Sachverhaltskomplex genau fest, auf welche Erwägungen sie sich bezog bzw. auf welche sie verwies (act. 10/1 E. 2.2). Die Akten des Verfahrens ED170030 waren von der Vorinstanz beigezogen worden (act. 5/1-51). Das Vorgehen der Vorinstanz wurde von der Kammer bereits im Entscheid OGer ZH RB190012 vom 24. Juni 2019, E. 3.4.1 als grundsätzlich zulässig erachtet. Wie die Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde zeigen, war er sich denn auch über die Tragweite des angefochtenen Entscheides im Klaren, konnte nachvollziehen, auf welche Erwägungen die Vorinstanz verwies und war auch im Stande, den Entscheid anzufechten bzw. sich mit den verschiedenen Sachverhaltsaspekten auseinanderzusetzen (act. 9 S.

        8 ff.). Seine Beanstandungen mit Blick auf die Begründungspflicht der Vorinstanz zielen somit ins Leere.

        Im Weiteren macht der Kläger in der Beschwerde zum wiederholten Mal (dieselben) Ausführungen zur Eigentümerschaft der Schuldbriefe, zu den Schuldverhältnissen zwischen Dr. E. und der D. AG, zur Schädigung der

        Beklagten 1 durch die Kraftloserklärung der Schuldbriefe und zum Abhandenkommen der Schuldbriefe. Soweit seine Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, ist festzuhalten, dass er es verpasst, in verständlicher Art und Weise darzulegen, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz bzw. die Ausführungen im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030), auf die die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verweist und die damit Teil des vorinstanzlichen Urteils werden, nicht richtig sein sollen. Es fällt denn auch auf, dass fast die gesamten Ausführungen in der Beschwerde dazu ohne Nennung von Beweismitteln erfolgen. Der Kläger führt hinsichtlich der Eigentümerschaft an den Schuldbriefen und sinngemäss auch zum Abhandenkommen der Schuldbriefe sogar selber aus, das einzige Beweismittel seien die Darlehen-Pfandverträge aus dem Jahr 1998. Alle anderen Unterlagen seien ohne Bezug auf diese Darlehen-Pfandverträge, hätten keine materielle Wirkung und seien absurd (act. 9

        S. 8 ff.). Die Pfandverträge lagen allerdings bereits der Vorinstanz und auch dem Bezirksgericht Zürich bei Fällung des Entscheids vom 14. Juni 2017 (GeschäftsNr. ED170030) vor und wurden in jenen Entscheiden berücksichtigt und gewür- digt. Weshalb diese Würdigung falsch gewesen sein soll, erhellt aus den klägerischen Vorbringen nicht. Der Kläger legte in der Beschwerde im Weiteren nicht dar, dass er - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (act. 10/1 E. 2.2; vgl. oben, S. 6) - vor erster Instanz neue oder andere glaubhafte Ausführungen gemacht bzw. neue oder andere Beweismittel vorgebracht habe, als im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. ED170030 und dass deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis führen würden, als dies im Entscheid vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) festgestellt worden ist. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Anforderungen an eine Begründung des Rechtsmittels nicht.

      5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beklagte 2 - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. 10/1 E. 2.2; vgl. oben, S. 6) - im Prozess FV110277 vor dem Einzelgericht für SchKG-Verfahren des Bezirksgerichts Zürich weder Verfahrenspartei noch Vertreter der Beklagten 1 war (vgl. dazu die Verfahrensakten FV110277). Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte 2 in jenem Verfahren die Persönlichkeit des Klägers verletzt haben sollte. Auch aus diesem Grund erscheint das Verfahren mit Blick auf die Klagebegehren 1 und 2 wegen Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten 2 aussichtlos.

  4. Klagebegehren 4 und 5

    1. Vorinstanzlicher Entscheid

      Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Klagebegehren 4 und 5, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit dem Verfahren Z2.2009.161 betreffend Kraftloserklärung am Bezirksgericht Kreuzlingen (Entscheid vom 19. Januar 2011). Das Bezirksgericht Kreuzlingen habe in jenem Entscheid ein Gesuch des Klägers um Kraftloserklärung von zwei Schuldbriefen abgewiesen und habe zur Begründung ausgeführt, die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe seien im Besitz des Nachlasses von Dr. E. . Der Kläger halte die in jenem Verfahren angeblich vorgebrachten Behauptungen der Beklagten für persönlichkeitsverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB.

      Die Vorinstanz legte weiter dar, der Kläger nenne keinerlei Beweismittel, mit denen sich belegen liesse, die Beklagten hätten im Prozess vor Bezirksgericht Kreuzlingen bewusst falsche Tatsachen behauptet bzw. solche, durch welche die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt worden wäre. Insbesondere liege das im Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 19. Januar 2011 genannte Schreiben vom 21. November 2010 [worin der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung verortet, vgl. u.a. act. 12/2 S. 13; act. 12/9 S. 5; act. 12/33

      S. 13 ff., Anmerkung hinzugefügt] nicht vor. Auch diesbezüglich sei die Klage unbegründet.

      Die Vorinstanz folgert, die Gewinnaussichten des Klägers erschienen nicht als ernsthaft und beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, so dass die Klage als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten sei (act. 10/1

      E. 2.2 und E. 2.3).

    2. Parteistandpunkt des Klägers

      Soweit die schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers verständlich sind, macht er hinsichtlich der Klagebegehren 4 und 5 zusammengefasst und sinngemäss geltend, als Beweismittel seien der Kaufvertrag vom 12. Februar 2003 und zwei Dokumente vom 12. Februar 2003 zu berücksichtigen sowie die Unterlagen der Staatsanwaltschaft Zürich als Nachweis, dass die Schuldbriefe gestohlen worden seien. Mit diesen Dokumenten habe er vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen bewiesen, dass er Eigentümer und Gläubiger von zwei Schuldbriefen und berechtigt gewesen sei, diese kraftlos zu erklären. Die Beklagten hätten dies gewusst. Indem sie erklärt hätten, sie hätten ihn in letzter Minute stoppen können, die Schuldbriefe (widerrechtlich) kraftlos zu erklären, hätten sie in böser Absicht seine Persönlichkeit verletzt.

      Das Bezirksgericht Kreuzlingen habe weder ihm noch seiner Ehefrau das Schreiben vom 21. November 2010 und alle anderen Unterlagen aus jenem Prozess zukommen lassen. Die Vorinstanz habe Kenntnis von diesem Umstand gehabt, weshalb es willkürlich sei, dass sie erwogen habe, er habe jenes Schreiben nicht vorgelegt. Zudem sei es überall verbreitet worden, dass er wie ein Verbrecher im letzten Moment gestoppt worden sei. Er verweist dazu auf ein Schreiben vom 27. September 2011 (mit dem Vermerk in Akten).

    3. Würdigung

Der mit Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 thematisierte Prozess vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen (Z2.2009.161) war im Entscheid des Bezirksgerichts Zü- rich vom 14. Juni 2017 (ED170030) noch nicht Thema, womit diesbezüglich nicht auf jene Erwägungen verwiesen werden kann.

Der Kläger räumt in der Beschwerde allerdings selber ein, keinerlei Unterlagen im Zusammenhang mit dem Prozess vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen Z2.2009.161 erhalten zu haben. Wie er eine angebliche Persönlichkeitsverletzung, die auf jenes Verfahren zurückgeht bzw. die in jenem Verfahren stattgefunden haben soll, unter diesen Umständen zu belegen gedenkt, legt er indessen

nicht in nachvollziehbarer Art und Weise dar. Nicht zuletzt ergibt sich auch aus den Erwägungen des Bezirksgerichts Kreuzlingen im Entscheid vom 19. Januar 2011 nicht, inwiefern mit dem Schreiben vom 21. November 2010 die Persönlichkeit des Klägers verletzt worden wäre und dies, obwohl dieses Schreiben (bzw. zumindest Teile davon) in den Erwägungen wiedergegeben wird (act. 12/3/32,

E. 10). Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Beklagten vorgebracht hätten, der Kläger sei wie ein Verbrecher im letzten Moment gestoppt worden. Eine Persönlichkeitsverletzung ergibt sich zudem auch nicht aus dem Kaufvertrag vom 12. Februar 2003 und den zwei Dokumenten vom 12. Februar 2003 bzw. den schwer nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers dazu. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom

27. September 2011, auf das der Kläger in der Beschwerde zum Nachweis einer Persönlichkeitsverletzung verweist, zu dem er aber nicht einmal die konkrete Aktorenstelle nennt, lässt sich nichts ableiten, das für den Standpunkt des Klägers sprechen würde (vgl. act. 12/3/33).

  1. Fazit

    Der Kläger setzt sich nur punktuell mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und wiederholt in weiten Teilen das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene, ohne konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorzubringen, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Wo er Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorträgt, verfangen diese wie gesehen nicht. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Kläger nicht gelingt, glaubhaft zu machen, seine Gewinnchancen seien nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahr und sein Prozessstandpunkt sei deshalb als ernsthaft zu bezeichnen. Die Beschwerde des Klägers ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren

    Nach Treu und Glauben ist bei Laien, welche zugleich die Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Erstreckung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Damit konnte vorliegend die dem Kläger mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Frist nicht säumniswirksam ablaufen. Sie ist dem Kläger neu anzusetzen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober 2019. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.- festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Kläger stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 9 S. 16 f.). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (vgl. BGer 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011, E. 3.1).

      Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

    3. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, den Beklagten nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) einen Vorschuss von Fr. 5'170.- zu leisten.

    Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von act. 9, sowie an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz