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Obligationenrecht (OR)

Art. 145 OR vom 2023

Art. 145 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 145 der Schuldner

1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120082ForderungVertrag; Klagte; Partei; Klagten; Abnahme; Bezirksgericht; Parteien; Berufung; Beklagten; Vertrages; Urteil; Recht; Klägern; Wortlaut; Beweis; Klage; Auslegung; übereinstimmend; Gemeinde; Entscheid; Sachverhalt; Fachkundig; Berufungsverfahren; Forderung; Vertrags; Tatsache; Beweisverfahren; Fachkundige; Angefochtene
ZHLB110025ForderungKlagte; Klagten; Vertrag; Beklagten; Bezirksgericht; Berufung; Klage; Recht; Urteil; Stockwerkeigentümer; Solidarisch; Partei; Hangsicherung; Gemeinschaft; Uster; Entschädigung; Eventualiter; Parteien; Entscheid; Verfahren; Klägern; Verpflichtet; Abnahme; Hafte; Forderung; Vertrages; Schuld; Berufungsverfahren; Passivlegitimation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 156Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a). Genugtuung; Halter; Recht; Lenker; Umstände; BREHM; Verschulden; Haftpflicht; Versicherung; Ehefrau; TERCIER; Kindes; Genugtuung; Gemeinsamen; OFTINGER; Verursacht; Ehegatten; Haftet; Beziehung; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Schmerz; Zurückhaltung; Angehörigen; Über
108 II 490Art. 44-46 OG. Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten werden kann. Steuer; Recht; Verhält; Steuer; Erben; öffentlichrechtliche; Steuerrecht; Berufung; Regressverhältnis; Solidarisch; Klinke; Privatrecht; BLUMENSTEIN; Solidarität; Finanzdirektion; Verhältnis; Zivilrecht; Erbschafts; BLUMENSTEIN; Kantonale; Witwe; Fälle; Zivilrechts; Betrag; ESchG; Erbschaftssteuer; Steuerschuld; Urteil; Zivil
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