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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 145 OR dal 2023

Art. 145 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 145 b. Eccezioni dei debitori

1 Il debitore solidale può opporre al creditore soltanto le eccezioni derivanti o dai suoi rapporti personali col medesimo o dalla causa stessa o dall’oggetto dell’obbligazione solidale.

2 Ogni debitore solidale è responsabile verso gli altri se non fa valere le eccezioni comuni a tutti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 145 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120082ForderungVertrag; Klagte; Partei; Klagten; Abnahme; Bezirksgericht; Parteien; Berufung; Beklagten; Vertrages; Urteil; Recht; Klägern; Wortlaut; Beweis; Klage; Auslegung; übereinstimmend; Gemeinde; Entscheid; Sachverhalt; Fachkundig; Berufungsverfahren; Forderung; Vertrags; Tatsache; Beweisverfahren; Fachkundige; Angefochtene
ZHLB110025ForderungKlagte; Klagten; Vertrag; Beklagten; Bezirksgericht; Berufung; Klage; Recht; Urteil; Stockwerkeigentümer; Solidarisch; Partei; Hangsicherung; Gemeinschaft; Uster; Entschädigung; Eventualiter; Parteien; Entscheid; Verfahren; Klägern; Verpflichtet; Abnahme; Hafte; Forderung; Vertrages; Schuld; Berufungsverfahren; Passivlegitimation

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 156Art. 47 OR. Genugtuung zugunsten von Angehörigen. Verneinung eines Genugtuungsanspruchs des Vaters eines durch Selbstunfall der Mutter getöteten Kleinkindes insbesondere mit Rücksicht auf die eheliche Solidarität im gemeinsamen Leiden (E. 2). Beachtlichkeit dieses Umstandes gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters (E. 1 und E. 2a). Genugtuung; Halter; Recht; Lenker; Umstände; BREHM; Verschulden; Haftpflicht; Versicherung; Ehefrau; TERCIER; Kindes; Genugtuung; Gemeinsamen; OFTINGER; Verursacht; Ehegatten; Haftet; Beziehung; Vorinstanz; Urteil; Berufung; Schmerz; Zurückhaltung; Angehörigen; Über
108 II 490Art. 44-46 OG. Das Regressverhältnis zwischen solidarisch haftenden Steuerschuldnern untersteht öffentlichem Recht. Ein kantonales Urteil über eine entsprechende Regressforderung befindet daher nicht über eine Zivilrechtsstreitigkeit, weshalb es nicht mit Berufung angefochten werden kann. Steuer; Recht; Verhält; Steuer; Erben; öffentlichrechtliche; Steuerrecht; Berufung; Regressverhältnis; Solidarisch; Klinke; Privatrecht; BLUMENSTEIN; Solidarität; Finanzdirektion; Verhältnis; Zivilrecht; Erbschafts; BLUMENSTEIN; Kantonale; Witwe; Fälle; Zivilrechts; Betrag; ESchG; Erbschaftssteuer; Steuerschuld; Urteil; Zivil
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