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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 143CrimPC from 2023

Art. 143 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 143 Conduct of the examination hearing

1 At the start of the examination hearing, the person being questioned shall, in a language they can understand:

  • a. be asked for his or her personal details;
  • b. be advised of the subject matter of the criminal proceedings and of the capacity in which he or she is being interviewed;
  • c. be informed in full of his or her rights and obligations.
  • 2 A note must be made in the record that the provisions of paragraph 1 have been complied with.

    3 The criminal justice authority may make further enquiries in relation to the identity of the person being questioned.

    4 It shall invite the person being questioned to comment on the subject matter of the examination hearing.

    5 It shall endeavour by means of clearly formulated questions and contentions to obtain comprehensive statements and to clarify any contradictions.

    6 The person being questioned shall make his or her statement on the basis of his or her recollections. He or she may make use of written documents with the consent of the director of proceedings; these documents shall be added to the case documents on conclusion of the examination hearing.

    7 Persons with speech or hearing difficulties shall be questioned in writing or with the assistance of a suitably qualified person.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 143 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210007Qualifizierter RaubSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Klägers; Privatklägers; Aussagen; Mitbeschuldigten; Lichen; Sicht; Verteidigung; Vorinstanz; Prot; Urteil; Recht; Messer; Zutreffend; Erweisen; Schläge; Berufung; Erhalte
    ZHSB210008Qualifizierter Raub etc. und WiderrufSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Digten; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschuldigt; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Privatklägers; Aussagen; Gerin; Lichen; Mitbeschuldigten; Privatklägerin; Vorinstanz; Verteidigung; Prot; Urteil; Recht; Zutreffend; Messer; Erweisen; Berufung; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.63 (AG.2020.626)betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das StrassenverkehrsgesetzBerufung; Berufungskläger; Verkehr; Werden; Urteil; Verfahren; Rechts; Verkehrsregeln; Mehrfach; Richtung; Verletzung; Kontrollschild; Stellt; Gemäss; Stehen; Gefahren; Strassen; Worden; Weiter; Verfahrens; Welche; Rechtsmittel; Zuzüglich; Urteils; Ausstand; Videoaufnahme; Gericht; Delikte; Reduzierte; Widerhandlung
    BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 457 (6B_129/2017)Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Beweis; Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Schuldig; Verwertbar; Beweise; Einvernahmen; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Beschuldigte; Verwertbare; Verfahren; Mehrfachen; Beschuldigten; Nötigung; Urteil; Teilnahmerecht; Person; Staatsanwaltschaft; Mitbeschuldigten; Nachteil; Recht; Konfrontationseinvernahme; Beweiserhebung; Qualifizierten; Raubes; Befragung
    141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
    Regeste b
    Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
    Regeste c
    Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
    Regeste d
    Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
    Regeste e
    Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
    Regeste f
    Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
    Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.40Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Rechtshilfe; Portugiesische; Bundes; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Fragen; Behörden; Rubrik; Richter; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Portugal; Protokoll; Rechtshilfeersuchen; Zeugen; Beschuldigte
    BB.2021.254Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Bundes; Rechtshilfe; Portugiesische; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Rubrik; Behörden; Fragen; Portugal; Richter; Zeugen; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Dolmetscher; Fehle

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gunhild Godenzi Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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