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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 143 StPO vom 2023

Art. 143 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 143 Durchführung der Einvernahme

1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:

  • a. über ihre Personalien befragt;
  • b. über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
  • c. umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
  • 2 Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.

    3 Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.

    4 Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.

    5 Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.

    6 Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.

    7 Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 143 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210007Qualifizierter RaubSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Klägers; Privatklägers; Aussagen; Mitbeschuldigten; Lichen; Sicht; Verteidigung; Vorinstanz; Prot; Urteil; Recht; Messer; Zutreffend; Erweisen; Schläge; Berufung; Erhalte
    ZHSB210008Qualifizierter Raub etc. und WiderrufSchuldig; Schuldigte; Privat; Privatkläger; Digten; Schuldigten; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschuldigt; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Aussage; Beschuldigten; Privatklägers; Aussagen; Gerin; Lichen; Mitbeschuldigten; Privatklägerin; Vorinstanz; Verteidigung; Prot; Urteil; Recht; Zutreffend; Messer; Erweisen; Berufung; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2019.63 (AG.2020.626)betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das StrassenverkehrsgesetzBerufung; Berufungskläger; Verkehr; Werden; Urteil; Verfahren; Rechts; Verkehrsregeln; Mehrfach; Richtung; Verletzung; Kontrollschild; Stellt; Gemäss; Stehen; Gefahren; Strassen; Worden; Weiter; Verfahrens; Welche; Rechtsmittel; Zuzüglich; Urteils; Ausstand; Videoaufnahme; Gericht; Delikte; Reduzierte; Widerhandlung
    BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 IV 457 (6B_129/2017)Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6). Beweis; Beschwerde; Einvernahme; Beschwerdeführer; Schuldig; Verwertbar; Beweise; Einvernahmen; Teilnahme; Aussagen; Vorinstanz; Beschuldigte; Verwertbare; Verfahren; Mehrfachen; Beschuldigten; Nötigung; Urteil; Teilnahmerecht; Person; Staatsanwaltschaft; Mitbeschuldigten; Nachteil; Recht; Konfrontationseinvernahme; Beweiserhebung; Qualifizierten; Raubes; Befragung
    141 IV 20Art. 309 Abs. 3 StPO; Eröffnung der Strafuntersuchung. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (E. 1.1.4).
    Regeste b
    Art. 178 lit. a, Art. 180 Abs. 2 und Art. 181 Abs. 1 StPO; Einvernahme der Auskunftsperson, Hinweis auf Aussagepflicht bzw. Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte. Wird die Privatklägerschaft von der Polizei nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernommen, ist sie nicht zur Aussage verpflichtet. Offengelassen, ob die Aussagen der Auskunftsperson trotz fehlendem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB verwertbar sind (E. 1.2.4).
    Regeste c
    Art. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO; Deliktsvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme. Der zu Beginn der ersten Einvernahme unter präzisem Hinweis auf Tatort und Tatzeitpunkt erhobene Vorwurf, die Privatklägerin bedroht zu haben, genügt als Deliktsvorhalt, auch wenn der genaue Inhalt der Drohung nicht genannt wird (E. 1.3.4).
    Regeste d
    Art. 79 Abs. 2 StPO; Protokollberichtigung. Das Protokoll dient im Strafprozess als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Die Protokollierung widersprüchlicher Aussagen verletzt die Protokollierungspflicht nicht. Die Protokollberichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf später entdeckte und geltend gemachte Mängel (E. 1.4.4).
    Regeste e
    Art. 329 Abs. 1 StPO; Prüfung der Anklage. Die Vorprüfung der Anklage ist eine vorläufige, auf die Formalien beschränkte und regelmässig summarische Prüfung, kein formelles Anklagezulassungsverfahren. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Betroffenen kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Hauptverhandlung vorlädt (E. 1.5.4).
    Regeste f
    Art. 141 Abs. 3 und Art. 143 Abs. 5 StPO; Durchführung der Einvernahme, Klärung von Widersprüchen. Unklare Fragen machen eine Einvernahme nicht unverwertbar. Art. 143 Abs. 5 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift (E. 3.3).
    Privatklägerin; Einvernahme; Beschwerde; Aussage; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verwertbar; Anklage; Protokoll; Befragung; Prozess; Verfahrens; Eröffnung; Untersuchung; Vorinstanz; Folgen; Schuldig; Recht; Verfahren; Drohung; Aussagen; Urteil; Formelle; Hinweis; Person; Akten; Verfügung; Polizeiliche; Pénale

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.40Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Rechtshilfe; Portugiesische; Bundes; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Fragen; Behörden; Rubrik; Richter; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Portugal; Protokoll; Rechtshilfeersuchen; Zeugen; Beschuldigte
    BB.2021.254Beschwerde; Beschwerdeführer; Einvernahme; Bundes; Rechtshilfe; Portugiesische; Portugiesischen; Behörde; Verfahren; Zeuge; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Aussagen; Beschwerdeführers; Übersetzung; Verfahrensakten; Rubrik; Behörden; Fragen; Portugal; Richter; Zeugen; Gericht; Einvernahmeprotokoll; Protokoll; Dolmetscher; Fehle

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Gunhild Godenzi Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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