Art. 142 CPC from 2023

Art. 142 Limitation Periods, Default and Restitution
1 Limitation periods triggered by a communication or the occurrence of an event starting on the following day.
2 If a limitation period is measured in months, it expires on the same date of the last month as the date of the month in which the period started to run. In the absence of such a date, the period expires on the last day of the month.
3 If the last day of a limitation period is a Saturday, a Sunday or a public holiday recognised by federal or cantonal law at the location of the court, the period expires on the following working day.
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Art. 142 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240016 | Neuregelung elterliche Sorge / Überprüfung Kindesschutzmassnahmen | Entscheid; Zustellung; Beschwerdegegner; Winterthur; Kindes; Bezirksrat; Vorinstanz; Gericht; Schweiz; Obergericht; Dispositiv-Ziffer; Verfahren; Schweizerischen; Oberrichter; Urteil; Erwachsenenschutzbehörde; Winterthur-Andelfingen; Mutter; Vater; Bestimmungen; Tochter; Kontakt; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Widmer |
ZH | HE230119 | Auskunft und Einsicht | Gesuch; Gesuchs; Auskunft; Gesuchsteller; Generalversammlung; Einsicht; Auskunfts; Einsichts; Gesuchsgegnerin; Frist; Fragen; Aktien; Einsichtsbegehren; Aktionär; Klagefrist; Vergleich; Vorjahr; Protokoll; Gericht; Gesuchstellern; Auskunftsbegehren; Streitwert; Begehren; Aktienrecht; E-Mail; Verwaltungsrat; Gesellschaft |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160012 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11) | Aufsicht; Aufsichts; Recht; Verfahren; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Obergerichts; Scheidung; Liegenschaft; Frist; Entscheid; Verfügung; Gericht; Rechtsmittel; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Verwaltungskommission; Scheidungsverfahren; Hauser/Schweri/Lieber; Massnahmen; Eingabe |
ZH | VB.2016.00418 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs. | Schutz; Schutzmassnahmen; Verlängerung; Gesuch; Massnahmen; Frist; Person; Gewalt; Vorinstanz; Kantons; Verfügung; Einzelrichter; Einzelrichterin; Entscheid; Gericht; Haftrichter; Verwaltungsgericht; Kantonspolizei; Erlass; Gewaltschutzgesetz; Wohnung; Eingabe; Personen; Polizei; Rückweisung; Häusliche; Töchtern |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 610 (4A_297/2012) | Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Tritt ein Gericht auf eine Klage zufolge fehlender Zuständigkeit nicht ein und wird gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen, so beginnt die Monatsfrist, in der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die Klage zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen, nicht erst mit dessen Rechtskraft (E. 2). | Recht; Nichteintretensentscheid; Frist; Gericht; Rechtsmittel; Nichteintretensentscheides; Frist; Schweizerische; Zustellung; Zivilprozessordnung; Monatsfrist; Klage; Rechtskraft; Kommentar; Rechtshängigkeit; Einreichung; Eingabe; Berufung; Auffassung; Schweizerischen; Gerichtsstand; Zivilsachen; Zuständigkeit; Verfahren; Eröffnung; Gesetzgeber; Regel; Botschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brunner, Haas, Oberholzer, Schweizer, Oberhammer | , Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |
Brunner, Haas, Oberholzer, Schweizer, Oberhammer | , Schweizerische Zivilprozessordnung | 2021 |