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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 142CPC from 2023

Art. 142 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 142 Limitation Periods, Default and Restitution

Section 1 Limitation Periods Computation

1 Limitation periods triggered by a communication or the occurrence of an event starting on the following day.

2 If a limitation period is measured in months, it expires on the same date of the last month as the date of the month in which the period started to run. In the absence of such a date, the period expires on the last day of the month.

3 If the last day of a limitation period is a Saturday, a Sunday or a public holiday recognised by federal or cantonal law at the location of the court, the period expires on the following working day.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 142 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Rechtsmittel; Frist; Brief; Beschwerdegegnerin; Urteil; Gericht; Einsprache; Zustellung; Zustelladresse; Verfahren; Vorinstanzlichen; Datum; Arrestbefehl; Erhob; Betreibungsamt; Kantons; Einzelgericht; Akten; Fortan; Poststempel; Erhebung; Obergericht; Audienz; Oberrichter; Bundesgericht; Entscheid
ZHPS230024KonkurseröffnungBeschwerde; Schuldnerin; Konkurs; Dietikon; Beschwerdeverfahren; Frist; Verfügung; Aufschiebende; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Entscheid; Bundesgericht; Verfahren; Kantons; Gläubigerin; Oberrichterin; Kostenvorschuss; Urteil; Zivilkammer; Vorschuss; Parteientschädigung; Gangen; Einzelgericht; Konkursoder; Sinne; Summarischen; Treten; Gerichtsschreiberin; Beschwerdegegnerin; Bernheim
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160012Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission
ZHVB.2016.00418Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Frist zur Stellung des Verlängerungsgesuchs.Schutz; Schutzmassnahmen; Beschwerde; Verlängerung; Gesuch; Person; Frist; Massnahmen; Gewalt; Vorinstanz; Kantons; Gefährdet; Verfügung; Einzelrichter; Gefährdete; Gericht; Haftrichter; Juli; Vorsorgliche; Einzelrichterin; Beschwerdeführerin; Entscheid; Erlass; Lita; Verwaltungsgericht; Kantonspolizei; Personen; Polizei
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 610 (4A_297/2012)Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Tritt ein Gericht auf eine Klage zufolge fehlender Zuständigkeit nicht ein und wird gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen, so beginnt die Monatsfrist, in der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO die Klage zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzureichen ist, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen, nicht erst mit dessen Rechtskraft (E. 2).
Recht; Nichteintretensentscheid; Frist; Gericht;Nichteintretensentscheides; Rechtsmittel; Beschwerde; Zustellung; Zivilprozessordnung; Monatsfrist; Beschwerdeführer; Ergriffen; Rechtskraft; Klage; ZPO; Einreichung; Rechtshängigkeit; Berufung; Schweizerischen; Eingabe; Auffassung; Beginne; Gerichtsstand; Bundesgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
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