Art. 142 CPS dal 2025

Art. 142 Sottrazione di energia
1 Chiunque sottrae indebitamente energia ad un impianto per l’utilizzazione di forze naturali, in modo particolare ad un impianto elettrico, è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
2 Se il colpevole ha agito per procacciare a sé o ad altri un indebito profitto, è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 142 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170289 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Massnahme; Urteil; Behandlung; Beruf; Drogen; Berufung; Vollzug; Gericht; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Vollzug; Gutachten; Betäubungsmittel; Täter |
SO | STBER.2018.11 | Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes | Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Bereicherung; Einsatz; Beruf; Hanfpflanzen; Geldstrafe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 IV 22 | Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). | Trinkgelder; Veruntreuung; Läderach; Beschwerdegegner; Kunden; Arbeit; Umstände; Tankwart; Täter; Urteil; Kasse; Obergericht; Vorinstanz; Geringfügigkeit; Trinkgeldkasse; Recht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schaffhausen; Veruntreuungen; Beträge; Täters; Tankwarte; Angestellten; Arbeitskollege; Sinne; Vertrauen |
92 IV 89 | Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. | Pullover; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen; Umkleidekabine; Bezahlung; Entwendung; Eigentümer; Kunden; Urteil; Kantons; Gewahrsamsbruch; Vertrauensmissbrauch; übertrifft; Margrit; Anprobe; Diebstahls; ührt; Obergericht; önne; Erwägungen; Eigentümers; Vertrauensverhältnis |