Art. 142 SCC from 2025

Art. 142 Unlawful abstraction of energy
1 Any person who unlawfully obtains energy from an installation that serves to exploit natural power, and in particular an electrical installation shall be liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
2 If the offender acts for his own or for another'"s unlawful gain, a custodial sentence not exceeding five years or to monetary penalty shall be imposed.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 142 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170289 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Massnahme; Urteil; Behandlung; Beruf; Drogen; Berufung; Vollzug; Gericht; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Vollzug; Gutachten; Betäubungsmittel; Täter |
SO | STBER.2018.11 | Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes | Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Bereicherung; Einsatz; Beruf; Hanfpflanzen; Geldstrafe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 IV 22 | Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). | Trinkgelder; Veruntreuung; Läderach; Beschwerdegegner; Kunden; Arbeit; Umstände; Tankwart; Täter; Urteil; Kasse; Obergericht; Vorinstanz; Geringfügigkeit; Trinkgeldkasse; Recht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schaffhausen; Veruntreuungen; Beträge; Täters; Tankwarte; Angestellten; Arbeitskollege; Sinne; Vertrauen |
92 IV 89 | Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. | Pullover; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen; Umkleidekabine; Bezahlung; Entwendung; Eigentümer; Kunden; Urteil; Kantons; Gewahrsamsbruch; Vertrauensmissbrauch; übertrifft; Margrit; Anprobe; Diebstahls; ührt; Obergericht; önne; Erwägungen; Eigentümers; Vertrauensverhältnis |