Art. 140 CPP dal 2024

Art. 140 Metodi probatori vietati
1 È vietato raccogliere prove servendosi di mezzi coercitivi, violenza, minacce, promesse, inganni o mezzi che possono pregiudicare le facolt mentali o la libera volont di una persona.
2 L’uso di siffatti metodi è pure vietato quand’anche l’interessato vi acconsenta.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 140 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230009 | Mehrfache Sachbeschädigung | Beschuldigte; Beschuldigten; -platz; Berufung; Schablone; Urteil; Graffiti; Schablonen; Gericht; Panik; Vorinstanz; Graffitis; Recht; Höhe; Mikrospuren; Schriftzüge; Schaden; Geldstrafe; Privatklägerin; Polizei; Sinne; Urteils; Klebbandasservat; Asservat-Nr; Stadt; Virus-Logo; Verfahren; Farbe; Sachbeschädigung |
ZH | SB220440 | Nötigung etc. | Beschuldigte; Nötigung; Blockade; Sinne; Berufung; Verkehr; -brücke; Person; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Fotos; Urteil; Betrieb; Erfassung; Brücke; Verkehrs; Störung; Demonstration; Polizei; Betrieben; Allgemeinheit; Geldstrafe; Recht; Personen; Fahrbahn |
Dieser Artikel erzielt 199 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.35 | - | Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester |
SO | STBER.2023.33 | - | Fahrräder; Apos; Diebstahl; Beschuldigte; Fahrrad; Staat; Recht; Urteil; Velos; Richt; Auftrag; Landes; Aussage; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Transport; Diebstahls; Beruf; Landesverweis; Solothurn; Landesverweisung; Schweiz |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 226 (6B_1188/2018) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit von privaten Dashcam-Aufnahmen im Strafprozess. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (E. 2). | Beweis; Interesse; Beweise; Interessen; Person; Interessenabwägung; Verwertung; Prozess; Beweismittel; Sinne; Private; Dashcam; Hinweis; Urteil; Verwertbarkeit; Privaten; Massstab; Aufnahmen; Rechtsprechung; Prozessordnung; Behörden; Beweiserhebung; Personen; Fahrzeug; Rechtfertigungsgr; Kantons; Verfolgungsbehörden; önnen |
144 IV 23 | Art. 140, 141 und 269 StPO; geheime Überwachung des vom Beschuldigten in Haft illegal erhaltenen und benutzten Mobiltelefons; Verwertbarkeit der dadurch erlangten Beweismittel. Eine "Täuschung" im Sinne von Art. 140 StPO liegt insbesondere vor, wenn die Behörde eine Person absichtlich in die Irre führt. Die Grenze zwischen einer "untersagten Täuschung" und einer "noch annehmbaren List" ist aufgrund der Umstände zu beurteilen, namentlich mit Blick auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit der in Frage stehenden Person. Bei Haft ist es jedenfalls unzulässig, eine Wanze in der Zelle anzubringen oder geheim andere Abhör- bzw. Aufnahmegeräte in den Räumen zu installieren, in denen sich der Verhaftete mit Besuchern oder seinem Verteidiger trifft (E. 4.2). Im zu beurteilenden Fall kann den Strafbehörden kein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vorgeworfen werden, haben sie sich doch - ohne jedes aktive Tun - darauf beschränkt, den verhafteten Beschuldigten im Glauben zu lassen, ihm selber sei es gelungen, sie zu täuschen und die Regeln über Besitz und Gebrauch von Mobiltelefonen im Gefängnis zu umgehen. Die Behörden haben zudem weder Druck ausgeübt noch die vom Beschuldigten geführten Gespräche beeinflusst (E. 4.3). | énal; énale; étention; été; éléphone; éléphonique; énales; WOHLERS; écoute; Arrêt; Tribunal; écoutes; Autorité; République; Beschuldigten; également; étaient; édéral; Interdiction; ésent; être; édure; Prozessordnung; SCHMID; Autres; Enregistrement; Extrait; Ministère; écembre; Behörde |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BE.2024.14A, BE.2024.17A | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Entsiegelung; Unterlagen; Schweiz; Durchsuchung; Konto; Recht; Bankunterlagen; Beschwerdekammer; Einsprache; Bundesgericht; Tatverdacht; Gewinn; Panama; Verfahren; Entsiegelungsgesuch; Verfahren; Urteil; Person; Daten; Gericht; Untersuchung; Gesuchsgegnern; Basel; VStrR; Hinterziehung | |
CN.2024.23 | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Daten; Unterlagen; Entsiegelung; Panama; Verfahren; Schweiz; Durchsuchung; Entsiegelungsgesuch; Recht; Bankunterlagen; Gesuchsgegnerin; Konto; Beschwerdekammer; Bundesgericht; Edition; Untersuchung; Konten; Einsprache; Gewinn; Bezug; Gericht; Tatverdacht; Siegel; Urteil; Person |