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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 14 LwG vom 2024

Art. 14 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 14 2. Abschnitt: Kennzeichnung Allgemeines

1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die:

  • a. nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
  • b. andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
  • c. aus dem Berggebiet stammen;
  • d. sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
  • e. (1) unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen;
  • f. (2) nach besonderen Kriterien der nachhaltigen Entwicklung hergestellt werden.
  • 2 Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

    3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung. (3)

    4 Der Bundesrat kann für die Kennzeichnungen nach diesem Artikel und nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b offizielle Zeichen festlegen. Er kann deren Verwendung für obligatorisch erklären. (4)

    5 In Absatzförderungskampagnen mit Massnahmen nach Artikel 12 ist die Verwendung dieser Symbole obligatorisch. (5)

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463 3863; BBl 2012 2075).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 II 272 (2C_234/2008)Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 53 LMG, Art. 33 VGG, Art. 14, 16 und 166 Abs. 2 LwG, GUB/GGA-Verordnung; Massnahmen zur Einhaltung des Pflichtenheftes für die Benutzung der Bezeichnung "Gruyère" als geschützte Ursprungsbezeichnung. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht (E. 1). Grundsätze des Rechts der geschützten Ursprungsbezeichnung und eines entsprechenden Pflichtenheftes (E. 2). Vorfrageweise Überprüfbarkeit des Pflichtenheftes auf Verfassungs- und Gesetzmässigkeit (E. 3). Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung und Anwendung einer Ausnahmebestimmung, namentlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (E. 4). Tragweite der Zertifizierungspflicht bzw. einer entsprechenden konkreten Anordnung zur Umsetzung derselben (E. 5). Pflicht; Pflichtenheft; Beschwerde; Käse; Milch; Verordnung; Ursprung; Ursprungsbezeichnung; Verwaltungsgericht; Pflichtenheftes; Recht; Kanton; Zertifizierung; Käserei; Bundesgericht; GGA-Verordnung; Gruyère; Zertifizierungsstelle; Geschützte; Greyerzer; GUB/GGA-Verordnung; Produkt; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Bundesamt; Lebensmittel; Entscheid; Beschwerdegegner

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5002/2013GUB/GGA Beschwerde; Bergkäse; Bündner; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Milch; Bündner; Bergkäse ;Bündner; Vorinstanz; Kategorie; Käse; Produkt; Einsprache; Erzeugnis; Vollfett; Bezeichnung; Recht; TSM-Kategorie; Recht; GUB/GGA; Produktion; Tivität; Verordnung; Repräsentativität
    B-202/2013GUB/GGAGruyère; Beschwerde; Milch; Käse; Beschwerdeführer; Pflichtenheft; Abländschen; Vorinstanz; Recht; Verordnung; Gebiet; GUB/GGA; Entscheid; Pflichtenhefts; Tradition; GUB/GGA-Verordnung; Produkt; Herstellung; Kanton; Geografisch; Erzeugnis; Urteil; Geografische; Erstinstanz; Käserei; Herkunft; Geschützt; Ursprungsbezeichnung; Schweiz; Geschützte
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