HRegV Art. 14 - Zentraler Firmenindex (Zefix)
Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:
Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.
Art. 14 HRegV vom 2023
Art. 14 Zentraler Firmenindex (Zefix)
1 Die Daten der Rechtseinheiten, die nach Artikel 928b Absatz 2 OR im Internet gebührenfrei zugänglich sind, können über die Internetplattform Zefix oder über eine technische Schnittstelle abgerufen werden. Diese Daten entfalten keine Rechtswirkungen.
2 Das EHRA stellt aus der zentralen Datenbank Rechtseinheiten Daten der aktiven Rechtseinheiten, die zu deren Identifizierung notwendig sind, öffentlich zur gebührenfreien Nutzung zur Verfügung.
3 Das EJPD bestimmt:a. die Daten, die in die zentrale Datenbank Rechtseinheiten aufgenommen werden;b. die Daten der zentralen Datenbank Rechtseinheiten, die öffentlich sind;c. den Inhalt der gesamten Datenbestände, die zugänglich gemacht werden;d. die Bedingungen und die Modalitäten für den Zugang zu den Datenbeständen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.