GlG Art. 14 - Förderungsprogramme
Einleitung zur Rechtsnorm GlG:
Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.
Art. 14 GlG vom 2020
Art. 14 5. Abschnitt: Finanzhilfen Förderungsprogramme
1 Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen.
2 Die Programme können dazu dienen:a. die inner- oder ausserbetriebliche Aus- und Weiterbildung zu fördern;b. die Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und Führungsebenen zu verbessern;c. die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben zu verbessern;d. Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen am Arbeitsplatz zu fördern, welche die Gleichstellung begünstigen.
3 In erster Linie werden Programme mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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