Art. 14 LPGA de 2024

Art. 14 Dispositions générales concernant les prestations et les cotisations
Constituent des prestations en nature notamment les tralients ou les soins, les moyens auxiliaires, les mesures individuelles de prévention et de réadaptation, les frais de transport et les prestations analogues qui sont fournis ou remboursés par les différentes assurances sociales.
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Art. 14 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2020.112 | Ergänzungsleistungen IV | AK-Nr; Ergänzungsleistung; Schuld; Einsprache; Schulden; Verfügung; Einspracheentscheid; Recht; Ausgaben; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Höhe; Anspruch; Rente; Bezug; Berechnung; Kantons; Solothurn; Einnahmen; Personen; Gericht; Betrag; Lebensbedarf; Mietzins; Vermögensverzehr |
SG | UV 2108/37 | Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). | Unfall; Suva-act; Zähne; Einsprache; Lockerung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Versicherung; Zahnschaden; Lockerungsgrad; Gesundheit; Verfügung; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Hinweis; Untersuchung; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Sachverhalt; Gericht; Anspruch; Bundesgerichts; Zusammenhang |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2108/37 | Entscheid Art. 59 ATSG, Art. 10 UVG: Bejahung eines schutzwürdigen Interesses zur Beschwerdeerhebung im Falle einer bereits durchgeführten Zahnbehandlung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2020, UV 2018/37). | Unfall; Suva-act; Zähne; Einsprache; Lockerung; Beurteilung; Einspracheentscheid; Versicherung; Zahnschaden; Lockerungsgrad; Gesundheit; Verfügung; Unfallversicherung; Unfallkausalität; Hinweis; Untersuchung; Behandlung; Erwägung; Vorzustand; Sachverhalt; Gericht; Anspruch; Bundesgerichts; Zusammenhang |
SG | IV 2017/437 | Entscheid Art. 26 Abs. 2 ATSG. Art. 13 IVG. Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Keine Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegenüber der versicherten Person, wenn die IV-Stelle den privaten Leistungserbringer erst mit Verspätung bezahlt, denn die versicherte Person erleidet durch diese Zahlungsverzögerung keinen Nachteil. (Der Leistungserbringer, der mit der IV-Stelle in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis steht, hat möglicherweise einen Anspruch auf einen Verzugszins nach OR, was aber auf dem zivilprozessualen Weg geklärt werden muss.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, IV 2017/437). | IV-Stelle; Person; Leistung; Verzug; Verzugs; Pflege; Pflegeleistung; Verzugszins; Leistungserbringer; Kinderspitex; Verfügung; Beschwerde; Anspruch; Schweizerische; Kinderspitexverein; Ostschweiz; Schweizerischen; Pflegeleistungen; Verzugszinsen; IV-act; Sozialversicherung; Entscheid; Zahlung; Schaden; Erbringung; Verhältnis; Leistungen; Versicherungsgericht; Beschwerdeverfahren; Sozialversicherungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 16 (8C_569/2019) | Regeste a Art. 43 ATSG ; Art. 18 Abs. 1 UVV in der bis am 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung; Abklärung des Anspruchs auf Hauspflegeleistungen. Art. 43 ATSG statuiert keine Rechtspflicht, eine bestimmte Methode, genau definierte Verfahren oder Standards für die Abklärung hinsichtlich des individuell-konkreten Pflegebedarfs zu verwenden. Dafür bedürfte es einer spezifischen normativen Vorgabe, die nicht auf dem Weg der Rechtsprechung, sondern durch den zuständigen Verordnungsgeber zu schaffen wäre (E. 7.4). | Pflege; Abklärung; Urteil; Hauspflege; Grundpflege; Gericht; Unfall; Minuten; Leistung; Rechtsprechung; Unfallversicherung; Verfahren; Vorgabe; Pflegeleistung; Beweis; Hilflosigkeit; Bedarfs; Bundesgericht; Pflegebedarf; RAI-HC; Vorkehren; Sinne; Erwägungen; Pflegeleistungen; Fassung; Anspruch; Pflegebedarfs |
141 V 343 | Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Anrechnung von Verzichtseinkommen bei Teilinvaliden. Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen werden, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpft. Solches kann insbesondere nicht aus BGE 140 V 267 abgeleitet werden. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (E. 5.4). | Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Einkommen; Invalidität; Ausgleichskasse; Verzicht; Invaliden; Invaliditätsgrad; Recht; Person; IV-Stelle; Verzichts; Verzichtseinkommen; Sachverhalt; Vorinstanz; Urteil; Invalideneinkommen; Berechnung; Resterwerbsfähigkeit; Sinne; Erwerbseinkommen; Verfügung; Erwerbstätigkeit; Eingliederung; CARIGIET; Anrechnung; Invalidenversicherung; Einsprache |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4188/2013 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Leistung; Leistungen; Abklärung; Abkommen; Beitragsüberweisung; Massnahmen; SAK-act; Abklärungsmassnahmen; Abkommens; Sinne; Recht; Schweiz; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Eingliederung; Quot;; Parteien; Hinterlassenen; Begründung; Abklärungen; Türkei; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Leistungsbezug; Entscheid |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Ueli Kieser | ATSG- 3. Auflage | 2015 |