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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2020.112
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2020.112 vom 16.06.2020 (SO)
Datum:16.06.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen IV
Schlagwörter : Beschwerde; Ergänzungsleistung; AK-Nr; Beschwerdeführer; Schuld; Dezember; Vermögen; Sprach; Jährliche; Schulden; Einsprache; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Einspracheentscheid; Stehen; Vermögens; Ausgaben; Januar; Anspruch; Oktober; Ergänzungsleistungen; Anrechenbare; Erkannt; Berücksichtigt; Berechnung; Anerkannte; Erlassen
Rechtsnorm: Art. 14 ATSG ; Art. 15 ATSG ;
Referenz BGE:140 V 201; 142 V 311;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid
Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 23. April 2020)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1966 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zu. Am 1. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 2). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm die Anmeldung entgegen und verlangte am 28. November 2019 zusätzliche Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19), welche der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 einreichte (AK-Nr. 20 - 24).

2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (AK-Nr. 32) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 565.00 pro Monat für Dezember 2016, CHF 589.00 pro Monat für das Jahr 2017, CHF 606.00 pro Monat für das Jahr 2018, CHF 659.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2019, CHF 472.00 für die Zeit vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie CHF 476.00 pro Monat ab 1. Januar 2020 (jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu.

3. Der Beschwerdeführer liess am 21. Januar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2019 erheben. Er verlangte, die jährliche Ergänzungsleistung sei für den gesamten Zeitraum neu zu berechnen, wobei seine Schulden und Gesundheitskosten zu berücksichtigen seien (AK-Nr. 50).

4. Am 26. Februar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde eine Vergütung von Krankheitskosten in der Höhe von CHF 792.75 für das Jahr 2017, CHF 477.90 für das Jahr 2018 und CHF 755.30 für das Jahr 2019, total CHF 2'025.95, vornehmen (AK-Nr. 64).

5. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2020 (AK-Nr. 68) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2019 ab.

6. Mit Zuschrift vom 25. Mai 2020 (AK-Nr. 70) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2020 erheben. Er stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 9. Juni 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

II.      

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2016. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsermittlung seine Schulden gegenüber dem Sozialamt und gegenüber seinem Rechtsvertreter sowie medizinische Kosten (Selbstbehalte, Franchisen, ungedeckte Behandlungskosten) nicht berücksichtigt habe.

1.3 In der Beschwerde nicht beanstandet wird die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren, welche ebenfalls einen Teil des Einspracheentscheids bildet. Dieser hat diesbezüglich als nicht angefochten zu gelten und ist dementsprechend in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG; Art. 3 Abs. 2 ELG). Gegenstand der Verfügung vom 23. Dezember 2019, des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 23. April 2020 und damit auch des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a S. 36) bildet die jährliche Ergänzungsleistung. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme von «medizinischen Kosten» wie Franchise, Selbstbehalt und ungedeckte Behandlungskosten thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat zu dieser Frage die Mitteilung vom 26. Februar 2020 erlassen (vgl. E. I. 4 hiervor).

3. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.1 Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der sich bei alleinstehenden Personen auf CHF 19'450.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG); der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG); sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

3.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten der IV und der Pensionskasse (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu kommt bei Personen, die eine IV-Rente beziehen, ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

3.3 Unter dem Titel «Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»

4. Der Verfügung vom 23. Dezember 2019 und dem angefochtenen Einspracheentscheid liegt die folgende Berechnung zugrunde (vgl. die Berechnungsblätter, AK-Nr. 34 ff.):

4.1 Als anerkannte Ausgaben berücksichtigt wurden für den gesamten Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis «ab 1. Januar 2020» der Betrag für den Lebensbedarf, der sich bis Ende 2018 auf CHF 19'290.00 und ab 1. Januar 2019 auf CHF 19'450.00 belief, der Mietzins von CHF 11'184.00 (12 x CHF 932.00, vgl. AK-Nr. 6 S. 1) sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00 im Jahr 2016, CHF 5'292.00 im Jahr 2017, CHF 5'496.00 im Jahr 2018, CHF 5'664.00 im Jahr 2019 und CHF 5'712.00 im Jahr 2020 (vgl. die Verordnung des Eidg. Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1] in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung). Ab Anfang 2019 wurde zudem der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige (CHF 506.00 im Jahr 2019, CHF 521.00 im Jahr 2020) berücksichtigt; in den Vorjahren waren dem Beschwerdeführer diese Beiträge erlassen worden (vgl. AK-Nr. 29 S. 1). Diese Beträge sind korrekt und werden zu Recht nicht bestritten.

4.2 Als anerkannte Einnahmen enthalten die Berechnungen für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2019 die Renten der IV von CHF 22'332.00 pro Jahr (12 x CHF 1'861.00) bis Ende 2018 respektive CHF 22'524.00 (12 x CHF 1'877.00) pro Jahr ab Anfang 2019 (vgl. die Verfügung vom 2. Oktober 2019, AK-Nr. 10) sowie der Pensionskasse von CHF 6'376.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 11 S. 4, 17 S. 1). Ein anrechenbares Vermögen resultierte bis Ende Oktober 2019 nicht, da der Anteil an einem Stück Landwirtschaftsland und das am jeweiligen Jahresende vorhandene Bankguthaben deutlich unter dem Freibetrag von CHF 37'500.00 lagen.

Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich einwenden, die Gesundheitskosten in Form von Franchise, Selbstbehalt und ungedeckten Behandlungskosten seien nicht berücksichtigt worden. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, denn diese Kosten figurieren nicht in der Aufzählung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG. Sie können allenfalls im Rahmen von Art. 14 ELG und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Regelung vergütet werden, bilden aber, wie bereits erwähnt (E. II. 2. hiervor), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern der Mitteilung vom 26. Februar 2020. Die Berechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2019 und die gestützt darauf erfolgten Anspruchsbeurteilungen lassen sich nicht beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt die Anspruchsbeurteilung ab 1. November 2019. Auf diesen Zeitpunkt (Monat nach der IV-Verfügung) wurde eine Neuberechnung vorgenommen. Diese enthält beim Vermögen neu zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben von CHF 86'472.00. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Konto der 2. Säule mit einem Guthaben von CHF 42'535.00 (vgl. Auszug Vorsorgeguthaben per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 11 S. 2) und einem solchen der Säule 3a mit einem Guthaben von CHF 43'937.00 (vgl. Vermögensausweis per 31. Dezember 2018, AK-Nr. 8). Die Anrechnung dieser Guthaben ist rechtmässig (vgl. BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 f. mit Hinweisen). Zusammen mit dem Sparguthaben von CHF 221.00 und dem Grundeigentum von CHF 1'775.00 resultierte ein Bruttovermögen von CHF 88'468.00 und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 ein anrechenbares Vermögen von CHF 50'968.00. Der Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel dieses Betrags belief sich auf CHF 3'397.00.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Gesundheitskosten anführt, ist auf die vorstehenden Ausführungen (E. II. 4.2) zu verweisen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe Schulden, die bei der Bemessung des anrechenbaren Vermögens berücksichtigt werden müssten. Konkret nennt er Sozialhilfeschulden und eine Rechnung seines Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 15'543.90 (vgl. AK-Nr. 51 S. 1).

5.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313). Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). So verhält es sich in Bezug auf die Sozialhilfe-Schulden nicht: Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Davon kann beim Beschwerdeführer zurzeit nicht gesprochen werden. Die geltend gemachte «Schuld» steht somit unter einer Bedingung, welche im Moment nicht erfüllt ist und sich voraussichtlich auch weiterhin nicht erfüllen wird, und ist deshalb nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich mit der Honorarforderung des Rechtsanwalts vom 22. November 2019 von CHF 15'543.90 (AK-Nr. 51 S. 1). Weiter sind, wenn Freizügigkeitsguthaben angerechnet werden (E. II. 5.1 hiervor), hiervon die Steuern in Abzug zu bringen, welche bei einem Bezug anfallen würden (BGE 140 V 201). Laut dem Steuerrechner des kantonalen Steueramtes (https://steuerrechner.so.ch/appl/stre_np2_bt.php) hätte ein Bezug des Freizügigkeitsguthabens der 2. Säule von CHF 42'535.00 im Jahr 2019 Steuern von CHF 1'209.00 ausgelöst, derjenige des Guthabens der Säule 3a von CHF 43'937.00 solche von CHF 1'278.00. Insgesamt ergeben sich damit zu berücksichtigende Schulden von CHF 18'031.00. Dies führt zu einer Reduktion des ansonsten korrekt ermittelten anrechenbaren Vermögens von CHF 50'968.00 auf CHF 32'937.00; der Vermögensverzehr vermindert sich von CHF 3'397.00 auf CHF 2'196.00.

5.4 Mit der vorstehenden Korrektur ergibt sich für die Zeit ab 1. November 2019 folgende Berechnung: Den anerkannten Ausgaben von CHF 36'804.00 (Lebensbedarf CHF 19'450.00, Mietzins CHF 11'184.00, Krankenkassenpauschale CHF 5'664.00, AHV-Beiträge CHF 506.00) stehen anrechenbare Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber (IV-Rente CHF 22'524.00, Pensionskassen-Rente CHF 6'376.00, Vermögensverzehr CHF 2'196.00, Erträge aus Freizügigkeitsguthaben CHF 69.00). Der resultierende Ausgabenüberschuss von CHF 5'639.00 liegt (wenn auch knapp) unter dem Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie von CHF 5'664.00. Aufgrund der Mindestgarantie von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 3.3 hiervor) hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe dieses Pauschalbetrags, also von CHF 5'664.00 pro Jahr oder CHF 472.00 pro Monat, welcher direkt an die Krankenkasse auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Die Verfügung vom 23. Dezember 2019 und der Einspracheentscheid vom 23. April 2020 sind in Bezug auf diesen Zeitraum im Ergebnis korrekt.

5.5 Für die Zeit ab 1. Januar 2020 stehen den anerkannten Ausgaben von CHF 36'867.00 (Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 5'712.00, AHV-Beiträge CHF 521.00, Mietzins CHF 11'184.00, Lebensbedarf CHF 19'450.00) ebenfalls anrechenbare Einnahmen von CHF 31'165.00 gegenüber. Der Ausgabenüberschuss von CHF 5'702.00 liegt auch hier unter dem durch Art. 26 ELG garantierten Minimalbetrag von CHF 5'712.00 pro Jahr respektive CHF 476.00 pro Monat. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Schulden wirken sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat, nicht auf die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung aus. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2020 unbegründet.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser



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