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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 13h GlG vom 2020

Art. 13h Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 13h Information für die Aktionärinnen und Aktionäre

Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, veröffentlichen das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts (1) ).

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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