GlG Art. 13d - Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
Einleitung zur Rechtsnorm GlG:
Das Gleichstellungsgesetz in der Schweiz ist ein Bundesgesetz, das die Gleichstellung von Frauen und Männern fördert, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet und gleiche Behandlung in Bildung, Beschäftigung und sozialen Leistungen fordert. Es umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im öffentlichen und privaten Sektor. Verstösse gegen die Gleichstellungsvorschriften können sanktioniert werden, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen.
Art. 13d GlG vom 2020
Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht (1) unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können sie wählen zwischen:a. einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (2) ; oderb. einer Organisation nach Artikel 7 oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (3) .
2 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren fest.
3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse im Bund.
4 Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(1) [SR 220]
(2) [SR 221.302]
(3) [SR 822.14]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.