Art. 13d GlG vom 2020
Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht (1) unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können sie wählen zwischen:a. einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 (2) ; oderb. einer Organisation nach Artikel 7 oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (3) .
2 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren fest.
3 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse im Bund.
4 Die Kantone regeln die Durchführung der Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
(1) [SR 220] (2) [SR 221.302] (3) [SR 822.14]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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