Zusammenfassung des Urteils 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen: -
Die Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen regelt verschiedene Aspekte wie den Geltungsbereich, Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption, Meldestellen für Missstände, Konventionalstrafen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und die Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden. Es werden auch Anforderungen an die Anbieter wie Nachweise zu Arbeitsschutzbestimmungen, Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerpflicht, finanzieller Stabilität, Schwarzarbeit und Lohngleichheit für Frauen und Männer festgelegt. Die Verordnung trat am 1. Februar 2022 in Kraft.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | 731.21 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen |
Instanz: | - |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.09.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Auftrag; Anbieter; IVöB; Auftraggeber; Lohngleichheit; Weises; Angebot; Bescha; Beschaffung; Lohngleichheitskontrolle; Angebots; Beschaffungswesen; Ausschreibung; Absatz; Subunternehmer; Mitarbeiter; Verordnung; Vergabeverfahren; Lohngleichheitskontrollen; Verfahren; Melde; Aufträge; Meldestelle; Sprache; Bundes; Dialog; Grenzwert; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 13a GlG ;Art. 13b GlG ;Art. 13d GlG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
731.21
Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) vom 17.11.2021 (Stand 01.09.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern,gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)1), auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Geltungsbereich Art. 1 Gegenrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 52 Abs. 3 IVöB) 1 Die Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben, wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) geführt. 2 Sie wird auf der vom Bund und den Kantonen betriebenen Internetplattform für das öffentliche Beschaffungswesen (www.simap.ch) veröffentlicht. 3 Das SECO beantwortet Anfragen zu den eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 2 Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB 1 Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)2) findet auch Anwendung auf Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration.
1)
BSG 731.2
2)
BSG 731.2-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 21-111
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2
2 Allgemeine Grundsätze Art. 3 Massnahmen gegen Interessenkonflikte und Korruption (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Auftraggebers sowie von ihm beauftragte Dritte, die an Vergabeverfahren mitwirken, sind verpflichtet, a
Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessenbindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfahren führen können, offenzulegen und b
eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn der Schwellenwert des Einladungsverfahrens erreicht ist.
2 Der Auftraggeber weist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
Art. 4 Meldestelle Missstände (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) * 1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine von ihren Vorgesetzten unabhängige Meldestelle wenden können, um Verstösse gegen Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu melden. 2 Die Meldestelle behandelt solche Meldungen vertraulich. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen wegen ihrer Meldungen keine Nachteile entstehen. 3 Gemeinden und andere kommunale Auftraggeber können darauf verzichten, eine Meldestelle gemäss Absatz 1 einzurichten. In diesem Fall ist die Regierungsstatthalterin der Regierungsstatthalter die Meldestelle. 4 Die Finanzkontrolle ist nach Massgabe von Artikel 40 bis 43 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG)3) die Meldestelle gemäss Absatz 1 für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons. * Art. 5 Konventionalstrafe gegen unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) 1 Der Auftraggeber sieht im Vertrag mit dem Auftragnehmer vor, dass dieser ihm eine Konventionalstrafe schuldet, wenn a der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag unzulässige Wettbewerbsabreden trifft, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme beträgt, 3)
BSG 622.1
3
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b
Subunternehmer Lieferanten des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Auftrag dessen Vorleistungen unzulässige Wettbewerbsabreden treffen, wobei die Konventionalstrafe mindestens zehn Prozent der Gesamtvergütung für die Leistung des Subunternehmers Lieferanten beträgt.
2 Die Konventionalstrafe entfällt in den Buchstaben a und b ganz sowie in Buchstabe c zur Hälfte, wenn a
der Auftragnehmer im Vertrag mit dem Subunternehmer Lieferanten eine entsprechende Konventionalstrafe zugunsten des Auftraggebers vereinbart hat, b
das fehlbare Unternehmen als erster Selbstanzeiger im Rahmen einer kartellverwaltungsrechtlichen Untersuchung an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, und das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) die Erfüllung der Voraussetzungen an die Selbstanzeige im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission bestätigt, c
das fehlbare Unternehmen als weiterer Selbstanzeiger mitwirkt.
3 Der Auftraggeber kann von den Absätzen 1 und 2 abweichen, wenn das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsabreden gering ist.
Art. 6 Erhebung von Daten zur Aufdeckung von Wettbewerbsabreden (Art. 11 Abs. 1 Bst. b IVöB) 1 Die Wettbewerbskommission ihr Sekretariat erhält auf Anfrage Zugang zu den Protokollen über die Angebotsöffnung.
Art. 7 Nachweise (Art. 12, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3, Art. 44 IVöB) 1 Um zu prüfen, ob die Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllen, fordert der Auftraggeber in der Ausschreibung in den Ausschreibungsunterlagen die Nachweise gemäss Anhang 1 ein. 2 Anstelle dieser Nachweise können die Anbieter einreichen a
ein Zertifikat gemäss Absatz 4 b
gleichwertige Nachweise ihres ausländischen Sitzstaates.
3 Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags weitere Nachweise einfordern.
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4
4 Anbieter können bei der Zentralen Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) ein Zertifikat über das Erbringen der Nachweise gemäss Anhang 1 beziehen. Die Nachweise sind in digitaler Form einzureichen, und das Zertifikat wird in digitaler Form ausgestellt. Es gilt bis zum Erreichen des Höchstalters eines der Nachweise gemäss Anhang 1.
2a Lohngleichheitskontrollen * Art. 7a *
Durchführung von Lohngleichheitskontrollen 1 Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit führt die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) Lohngleichheitskontrollen durch. Die FGS kann Dritte mit der Durchführung der Lohngleichheitskontrollen beauftragen. 2 Die Auswahl der zu kontrollierenden Anbieter erfolgt nach dem Zufallsprinzip aus den veröffentlichten Zuschlägen. 3 Bis und mit dem Jahr 2028 erfolgt die Auswahl aus den Zuschlägen des Kantons. Ab dem Jahr 2029 kann die FGS nach einer Evaluation der Lohngleichheitskontrollen die zu kontrollierenden Anbieter aus den Zuschlägen aller der IVöB unterstehenden Auftraggeber auswählen. 4 Für die Lohngleichheitskontrollen wird das Standard-Analyse-Tool «Logib» des Bundes verwendet.
Art. 7b *
Einhaltung des Grenzwerts 1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle keine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib», bestätigt die FGS dem Anbieter, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.
Art. 7c *
Überschreitung des Grenzwerts 1 Ergibt die Lohngleichheitskontrolle eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» muss die Überprüfung aufgrund der ungenügenden Mitwirkung des Anbieters abgebrochen werden, setzt die FGS dem Anbieter eine angemessene Frist für Korrekturmassnahmen sowie für die Einreichung eines qualifizierten Nachweises über die Einhaltung der Lohngleichheit. Dazu muss er die Analyse der Lohndaten mit «Logib» durch eine von der FGS anerkannte Fachperson erneut durchführen. 2 Erbringt der Anbieter den qualifizierten Nachweis fristgerecht, bestätigt ihm die FGS, dass er die Anforderungen an die Lohngleichheit von Frau und Mann einhält.
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3 Die Lohngleichheitskontrolle ist nicht bestanden, wenn a
der Anbieter die Frist gemäss Absatz 1 ungenutzt verstreichen lässt, b
die erneute Analyse der Lohndaten nicht gemäss Absatz 1 durchgeführt worden ist c
sie weiterhin eine Überschreitung des Grenzwerts gemäss «Logib» aufzeigt.
4 Besteht ein Anbieter die Lohngleichheitskontrolle nicht, entscheidet der Auftraggeber über Massnahmen gemäss Artikel 44 und 45 IVöB. 5 Der Auftraggeber informiert die FGS über die getroffenen Massnahmen.
Art. 7d *
Information über die Lohngleichheitskontrollen 1 Die FGS informiert die Auftraggeber und die ZKB über a
die eingeleiteten Lohngleichheitskontrollen, b
die Einforderung von qualifizierten Nachweisen infolge der Überschreitung des Grenzwerts, c
die abgeschlossenen Lohngleichheitskontrollen sowie d
die Kontrollergebnisse.
2 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über die Kontrollen und deren Ergebnisse.
3 Vergabeverfahren Art. 8 Dialog (Art. 24 IVöB) 1 Der Auftraggeber wählt wenn möglich mindestens drei Anbieter aus, die er zum Dialog einlädt. 2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog. 3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieter keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieter weitergegeben werden.
Art. 9 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen (Art. 36 IVöB) 1 Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt Fragen entgegengenommen werden.
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2 Er anonymisiert alle Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen und stellt die Fragen und die Antworten allen Anbietern gleichzeitig innert wenigen Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für Fragen zur Verfügung.
Art. 10 Entschädigung der Anbieter (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und Art. 36 Abs. 1 Bst. h IVöB)
1 Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren. 2 Verlangt der Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt er in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie er diese Vorleistungen entschädigt.
Art. 11 Subunternehmer (Art. 26, 31 IVöB) 1 Der Anbieter muss allfällige Subunternehmer im Angebot bezeichnen. 2 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung in der Einladung vorsehen, dass a
der Anbieter die Subunternehmer später bezeichnen kann b
die Nachweise gemäss Artikel 7 für die Subunternehmer in der Form des Zertifikats gemäss Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen sind.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Subunternehmer von Subunternehmern, deren Subunternehmer und für alle weiteren Subunternehmer.
Art. 12 Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB) 1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch den Auftraggeber so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind. 2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben: a
Ort,
b
Datum,
c
Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, d
bereinigte Angebotsbestandteile, e
Resultate der Bereinigung.
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Art. 13 Vertragsabschluss (Art. 42 IVöB) 1 Der Auftraggeber schliesst den Vertrag in Schriftform ab. Eine eigenhändige Unterschrift eine elektronische Signatur beim Abschluss in digitaler Form sind nicht erforderlich. 2 Er wendet seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an, es sei denn, die Art der Leistung erfordere besondere Vertragsbedingungen. 3 Verfügt er nicht über eigene AGB, wendet er die AGB des Kantons an (www.be.ch/agb).
Art. 14 Veröffentlichungen (Art. 48 IVöB) 1 Der Auftraggeber veröffentlicht auf der Internetplattform www.simap.ch ebenfalls Zuschläge, die ab dem für das offene das selektive Verfahren massgebenden Schwellenwert freihändig erteilt wurden.
Art. 15 Debriefing (Art. 51 IVöB) 1 Der Auftraggeber führt mit einem nicht berücksichtigten Anbieter auf dessen Verlangen hin ein Gespräch (Debriefing). 2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit gemäss Artikel 51 Absatz 4 IVöB ist zu beachten.
Art. 16 Ausbildung
1 Auftraggeber, die regelmässig o ene selektive Vergabeverfahren durch ff
führen, stellen sicher, dass die dafür verantwortlichen Personen Organisationen mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügen: a
Sie kennen die Grundsätze, Verfahren, Schwellenwerte sowie Verhaltens- und Rechtsschutzregeln des ö entlichen ff
Bescha ungsrechts.
ff
b
Sie können das angemessene Vergabeverfahren bestimmen, gesamtheitlich planen und durchführen.
c
Sie können wo erforderlich eine Marktanalyse durchführen.
d
Sie können Anforderungen erheben und dokumentieren.
e
Sie können gestützt darauf angemessene Qualitäts-, Preis- und Nachhaltigkeitskriterien festlegen.
f
Sie können gemäss diesen Anforderungen und Kriterien gestützt auf Vorlagen qualitativ angemessene Ausschreibungsunterlagen und einen Vertrag verfassen.
g
Sie können Angebote bewerten und den Zuschlag nachvollziehbar begründen.
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2 Die Auftraggeber können die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermuten bei Personen, die a
über den eidgenössischen Fachausweis als Spezialistin Spezialist öffentliche Beschaffung verfügen, b
über eine andere Ausbildung im ö entlichen ff
Bescha ungswesen verfü ff
gen, welche die Kompetenzen gemäss Absatz 1 vermittelt, oder
c
über eine angemessene Erfahrung als Verantwortliche für die Durchführung von o enen ff
selektiven Vergabeverfahren verfügen.
4 Sprachen
Art. 17 Sprache des Verfahrens 1 Vergabeverfahren werden in der Amtssprache durchgeführt, die im betreffenden Verwaltungskreis gilt. 2 Der Auftraggeber bestimmt die Sprache des Verfahrens, wenn a
mehrere Verwaltungskreise mit unterschiedlichen Amtssprachen betroffen sind, b
ein örtlicher Anknüpfungspunkt fehlt c
von der Sache her der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen ist.
Art. 18 Sprache der Einladung Ausschreibung 1 Die Einladung Ausschreibung erfolgt in der Sprache des Verfahrens. 2 Ist der Verwaltungskreis Biel/Bienne betroffen, erfolgt sie in beiden Amtssprachen. 3 Im offenen selektiven Verfahren fügt der Auftraggeber der Ausschreibung eine Zusammenfassung in der anderen Amtssprache bei. Die Zusammenfassung enthält mindestens die Angaben gemäss Artikel 48 Absatz 4 IVöB.
Art. 19 Sprache des Angebots 1 Das Angebot der Antrag auf Teilnahme am selektiven Verfahren ist in der Sprache des Verfahrens einzureichen. 2 Beilagen können in Deutsch, Französisch Englisch eingereicht werden. Nachweise können in Deutsch, Französisch, Italienisch Englisch eingereicht werden. 3 Die Einladung die Ausschreibung kann die Sprache des Angebots der Beilagen anders regeln.
9
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5 Aufsicht und Vollzug Art. 20 Aufsicht (Art. 62 Abs. 1 IVöB) 1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeber überwachen die Einhaltung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. 2 Für die Aufsicht sind zuständig a
die Direktionen und die Staatskanzlei für die Aufträge der ihnen unterstellten Organisationseinheiten, b
der Regierungsrat für die Aufträge der Direktionen und der Staatskanzlei, c * die Justizverwaltungsleitung für die Aufträge der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, d
der Regierungsrat, auf Antrag der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Direktion der Staatskanzlei, für die Aufträge der anderen Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben (Art. 95 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern4)), e
die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter für die Aufträge der Gemeinden (Art. 87 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG]5)), f
die Gemeinden für die Aufträge der Trägerinnen und Träger kommunaler Aufgaben (Art. 65 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 1 GG).
3 Kantonale Behörden, die Leistungsvereinbarungen mit Trägerinnen und Trägern öffentlicher Aufgaben abschliessen, regeln in diesen auch die Einhaltung des öffentlichen Beschaffungsrechts durch die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, namentlich a
die Pflicht zur Durchführung öffentlicher Vergabeverfahren in Bezug auf Aufträge im Bereich der Leistungsvereinbarung, b
die Berichterstattung über die Erfüllung dieser Pflicht.
Art. 21 Vollzug
1 Die Organe gemäss der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)6) sowie die Auftraggeber vollziehen die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
4)
BSG 101.1
5)
BSG 170.11
6)
BSG 731.22
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10
5a Anwendung der IVöB als kantonales Gesetzesrecht * Art. 21a *1 Die IVöB gilt nach Massgabe von Artikel 4 IVöBG sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 22 Einrichten der Meldestelle gemäss Artikel 4 1 Kantonale Auftraggeber richten die Meldestelle gemäss Artikel 4 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
Art. 22a * Anwendbares Recht1 Artikel 64 Absatz 1 IVöB ist anwendbar.
Art. 23 Änderung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden geändert: a
Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)7), b
Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV)8), c
Verordnung vom 10 September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV)9).
Art. 24 Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV)10) wird aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 8. Juni 2021 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG)11) in Kraft.
7)
BSG 154.21
8)
BSG 731.22
9)
BSG 762.412
10) BSG 731.21 11) BSG 731.2; 1. Februar 2022
11
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A1 Anhang 1 zu Artikel 7 Absätze 1 und 4 Art. A1-1
Nachweise
1
Nr.
Gegenstand des Nachweises Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachweises 1
Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen a. Anbieter, die Gesamt- Normalarbeitsverträgen (GAV/ NAV) unterstehen, die dem Informationssystem Allianz Bau (ISAB) angeschlossen sind.
Bescheinigungsergebnis «Keine Informationen über aktuelle GAV-Verfehlungen» «GAV-Konformität ist nachgewiesen worden».
GAV-Bescheinigung gemäss ISAB Datum des Angebots
b. Anbieter, die anderen GAV/NAV unterstehen.
Es sind keine Verstösse nur leichte Verstösse gegen die GAV/NAV bekannt.
Bestätigungen der zuständigen paritätischen Berufskommissionen 1 Jahr
c. Anbieter, die keinen GAV/NAV unterstehen.
Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen und der im Inland massgeblichen Arbeitsbedingungen.
Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
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12
Nr.
Gegenstand des Nachweises Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachweises 2
Sozialversicherungsbeiträge Alle Anbieter
Keine ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile.
Bestätigungen: 1. der AHV-Ausgleichskasse (AHV-, IV-, EO- und ALVBeiträge), 2. der Pensionskasse (BVGBeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer).
1 Jahr
3
Steuerpflicht einschliesslich Mehrwertsteuerpflicht Alle Anbieter
Keine fälligen Steuerforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
Bestätigungen: 1. der Steuerbehörde am Geschäftssitz, 2. der für die Mehrwertsteuer zuständigen Bundesbehörde.
1 Jahr
4
Finanzielle Stabilität Alle Anbieter
Kein laufendes Pfändungs- Konkursverfahren und keine nicht verjährten Verlustscheine.
Auszug aus dem Betreibungsregister 1 Jahr
13
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Nr.
Gegenstand des Nachweises Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachweises 5
Keine Schwarzarbeit Alle Anbieter
Einhalten der Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)12).
1. Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB, 2. der Anbieter ist auf der Liste der rechtskräftig sanktionierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gemäss Art. 13 BGSA des Staatssekretariates für Wirtschaft (www.seco.ad min.ch) nicht verzeichnet.
Datum des Angebots
12) SR 822.41
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14
Nr.
Gegenstand des Nachweises Verpflichtete Anbieter Inhalt des Nachweises Form des Nachweises Höchstalter des Nachweises 6
Lohngleichheit für Frauen und Männer a. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die gemäss Art. 13a und 13b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)13) zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse verpflichtet sind Die Lohngleichheit ist gewährleistet. Bei einer Lohngleichheitsanalyse mit dem Standard AnalyseTool des Bundes «Logib» darf die Analyse nicht ergeben, dass der Grenzwert überschritten ist. * 1. Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. GlG und 2. wenn gemäss Art. 13d GlG die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse erforderlich ist, der Bericht der unabhängigen Stelle darüber; 3. Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GlG, Art. 7b IVöBV Art. 7c Abs. 2 IVöBV. * Gemäss Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG bzw. Art. 13b Bst. c GlG b. Andere Anbieter Die Lohngleichheit ist gewährleistet.
Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
7
Weitere gesetzliche Teilnahmevoraussetzungen Verpflichtungen des Anbieters Alle Anbieter
Gemäss dem Selbstdeklarationsformular der ZKB Selbstdeklaration auf dem Formular der ZKB Datum des Angebots
13) SR 151.1
15
731.21
Bern, 17. November 2021 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
731.21
16
Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss
Inkrafttreten Element
Änderung
BAG-Fundstelle 17.11.2021
01.02.2022
Erlass
Erstfassung
21-111
21.09.2022
01.11.2022
Titel 5a
eingefügt
22-085
21.09.2022
01.11.2022
Art. 21a
eingefügt
22-085
21.09.2022
01.11.2022
Art. 22a
eingefügt
22-085
21.09.2022
01.11.2022
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" geändert
22-085
16.11.2022
01.01.2023
Art. 4
Titel geändert
22-099
16.11.2022
01.01.2023
Art. 4 Abs. 4
geändert
22-099
25.10.2023
01.01.2024
Art. 20 Abs. 2, c
geändert
23-068
28.08.2024
01.09.2024
Titel 2a
eingefügt
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. 7a
eingefügt
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. 7b
eingefügt
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. 7c
eingefügt
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. 7d
eingefügt
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" geändert
24-042
28.08.2024
01.09.2024
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Form des Nachweises" geändert
24-042
17
731.21
Änderungstabelle - nach Artikel Element
Beschluss
Inkrafttreten Änderung
BAG-Fundstelle Erlass
17.11.2021
01.02.2022
Erstfassung
21-111
Art. 4
16.11.2022
01.01.2023
Titel geändert
22-099
Art. 4 Abs. 4
16.11.2022
01.01.2023
geändert
22-099
Titel 2a
28.08.2024
01.09.2024
eingefügt
24-042
Art. 7a
28.08.2024
01.09.2024
eingefügt
24-042
Art. 7b
28.08.2024
01.09.2024
eingefügt
24-042
Art. 7c
28.08.2024
01.09.2024
eingefügt
24-042
Art. 7d
28.08.2024
01.09.2024
eingefügt
24-042
Art. 20 Abs. 2, c
25.10.2023
01.01.2024
geändert
23-068
Titel 5a
21.09.2022
01.11.2022
eingefügt
22-085
Art. 21a
21.09.2022
01.11.2022
eingefügt
22-085
Art. 22a
21.09.2022
01.11.2022
eingefügt
22-085
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" 21.09.2022
01.11.2022
geändert
22-085
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Inhalt des Nachweises" 28.08.2024
01.09.2024
geändert
24-042
Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "6" / "Form des Nachweises" 28.08.2024
01.09.2024
geändert
24-042
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