CrimPC Art. 139 - Principles

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 139 CrimPC from 2023

Art. 139 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 139 Evidence Chapter 1 General Provisions

Section 1 Taking Evidence and Admissibility of Evidence Principles

1 In order to establish the truth, the criminal justice authorities shall use all the legally admissible evidence that is relevant in accordance with the latest scientific findings and experience.

2 No evidence shall be led on matters that are irrelevant, obvious, known to the criminal justice authority or already adequately proven in law.


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Art. 139 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich
ZHSU230017Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Beweis; Vorinstanz; Beschuldigten; Verzweigung; -strasse; Zeuge; Berufung; Fahrzeug; Urteil; -gasse; Verkehr; Sachverhalt; Schrittgeschwindigkeit; Geschwindigkeit; Recht; Lieferwagen; Beweisantrag; Über; Verteidigung; Signal; Stadtrichter; Augenschein; STOP-Signal; Stadtrichteramt; Sinne; Sachverhalts; önnen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.35-Beweis; Beschuldigte; Recht; Richt; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Betäubungsmittel; Verfahren; Urteils; Betäubungsmittelgesetz; Beweise; Polizei; Person; Staat; Hausdurchsuchung; Anklage; Apos; Aussage; Marihuana; Berufungskläger; Vorinstanz; Berufungsverfahren; Hinweise; Bundesgericht; Solothurn; Indooranlage; Bundesgerichts; Schwester
SOSTBER.2021.37-Beschuldigte; Fahrzeug; Bericht; Berufung; Unfall; Beschuldigten; Reifen; Urteil; Staat; Polizei; Olten; Verkehr; Knall; Akten; Vorinstanz; Urteils; Kollision; Kurve; Verfahren; Verletzung; Verkehrsregeln; Verhandlung; Gutachten; Staatsanwalts; Fahrzeugs; Apos;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 534 (6B_323/2021)
Regeste
Art. 139 Abs. 2, Art. 164 Abs. 1 und 2, Art. 177 Abs. 2 StPO ; Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen. Art. 164 Abs. 1 StPO dient dem Schutz der Persönlichkeit von Zeuginnen und Zeugen (E. 2.3.2). Über die Frage nach den Beziehungen des Zeugen zu den Parteien (sog. Generalfrage, vgl. Art. 177 Abs. 2 StPO ) hinausgehende Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Zeugen sind nur mit Zurückhaltung und soweit notwendig vorzunehmen. Abklärungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht bereits dann notwendig, wenn Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, sondern nur, wenn diese Zweifel auch geeignet sind, sich auf die konkrete Beweiswürdigung, d.h. die Glaubhaftigkeit von konkreten, rechtserheblichen Zeugenaussagen auszuwirken (E. 2.3.2-2.3.4 und E. 2.5.1). Zeugen sind daher nicht immer zwingend zu allfälligen Strafverfahren wegen Rechtspflegedelikten zu befragen (E. 2.5.2).
Zeuge; Zeugen; Glaubwürdigkeit; Beweis; Aussage; Abklärung; Verhältnis; Abklärungen; Vorleben; Zeugenaussage; Urteil; Verhältnisse; Aussagen; DONATSCH; Verhältnissen; Beweiswürdigung; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Rechtspflege; Sinne; Über; Beziehungen; Gericht; Vorinstanz; Person
146 I 11 (6B_908/2018) Art. 13 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 BV ; Art. 141 Abs. 2 StPO ; Verwertbarkeit von polizeilichen Aufzeichnungen der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV). Die Erhebung und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen der AFV stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Privatsphäre, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 3.1). Für die AFV besteht im Kanton Thurgau keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Der mit der Überwachung verbundene Eingriff in die Privatsphäre verstösst daher gegen Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV (E. 3.2 und 3.3). Daten; Recht; Polizei; Beweis; Aufzeichnungen; Eingriff; Grundlage; Hinweis; Aufbewahrung; Grundrecht; Hinweisen; Urteil; Erhebung; Kanton; Schutz; Interesse; Thurgau; Privatsphäre; Selbstbestimmung; Überwachung; Informationen; Polizeigesetz; Kantons; Grundrechte; Beweismittel; Geldstrafe; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.151, BP.2022.84Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag
SK.2022.53Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Recht; Apos;; Staat; Verfahren; Verfahren; Schweiz; Richt; Urteil; Handlung; Busse; Bundes; Verfahrens; Kammer; Berufungsverhandlung; Inkasso; Beweis; Handlungen; Ziffer; Entschädigung; Zahlung; Täter; Mahnung; Bussen; Geldstrafe; Verfahrenskosten; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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