HRegV Art. 138 - Anmeldung und Belege

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 138 HRegV vom 2025

Art. 138 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 138 Vermögensübertragung Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Vermögensübertragung muss die übertragende Rechtseinheit folgende Belege einreichen:

  • a. den Übertragungsvertrag (Art. 71 FusG);
  • b. die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtseinheiten über den Abschluss des Übertragungsvertrages (Art. 70 Abs. 1 FusG), sofern der Übertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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