HRegV Art. 137 - Inhalt des Eintrags

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 137 HRegV vom 2025

Art. 137 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 137 Inhalt des Eintrags

Bei einer Umwandlung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma oder der Name sowie die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;
  • b. bei juristischen Personen, das Datum der neuen Statuten;
  • c. (1) das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;
  • d. der gesamte Wert der Aktiven und Passiven;
  • e. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte;
  • f. die weiteren Angaben, die für die neue Rechtsform notwendig sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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