Art. 134 CPC dal 2024

Art. 134 Termine
Salvo che la legge disponga altrimenti, la citazione deve essere spedita almeno dieci giorni prima della data della prevista comparizione.
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Art. 134 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA180006 | arbeitsrechtliche Forderung (Wiederaufnahme Verfahren, Fristansetzung, Begründung) | Vorinstanz; Urteil; Beklagten; Zustellung; Frist; Klage; Verfahren; Vorladung; Urteils; Publikation; Recht; Begründung; Winterthur; Verfügung; Arbeitsgericht; Klagebewilligung; Kantons; Parteien; Amtsblatt; Zeitpunkt; Betreibung; Gesuch; Verfahrens; Antrag; Migration; Zahlungsbefehl |
ZH | PS170081 | Konkurseröffnung | Schuld; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Gläubiger; Vorladung; Betreibungen; Gläubigerin; Zahlungsfähigkeit; Ehemann; Konkurseröffnung; Sendung; Kanton; Parteien; Betreibungsamt; Schulden; Recht; Kantons; Forderung; Entscheid; Konkurses; SchKG; Beschwerdeverfahren; Konkursverhandlung; Zustellung; Verfahren; ügen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB110015 | Aufsichtsbeschwerde | Aufsicht; Aufsichts; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdegegner; Aufsichtsbeschwerde; Anzeige; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Zivil; Prozess; Verhandlung; Massnahmen; Obergericht; Anzeigeerstatter; Zivilprozessordnung; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Besitzesschutzklage; Gerichtsschreiber; Behandlung; Rechtsmittel; Rechtsverzögerung; Bezirksrichterin; Eingabe; Schweiz; Obergerichts |
SG | B 2013/72 | Urteil Steuerrecht: Art. 268 StG.Gesuch um Neubeurteilung der Strafsache wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Ansetzung einer Frist von fünf (im Fall der frühestmöglichen Empfangnahme der Vorladung durch die Beschwerdeführerin) bzw. einem Werktag (nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist) ist unangemessen kurz, zumal der Vorladungstermin mit dem im Zeitpunkt der Ansetzung krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorgängig abgesprochen worden war. Die Einräumung einer unangemessen kurzen Frist hat als zureichender Grund für ein Gesuch um Verschiebung des in Anwendung von Art. 268 Abs. 2 StG angesetzten Vorladungs-Termins zu gelten, ohne dass es überdies der Angabe eines medizinischen Grundes für die Unmöglichkeit des Erscheinens an der Vorladung bedürfte.Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis Abs. 1 VRP. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war als Organ der letzteren in eigener Sache tätig, so dass die Entschädigung nicht nach der Honorarordnung für Rechtsanwälte (sGS 963.75) festzulegen war bzw. diese nur sinngemäss zur Anwendung kommen konnte. Bei der Entschädigungshöhe wurde berücksichtigt, dass konkret eher das anwaltliche Handeln und nicht das unternehmerische Handeln als Organ im Vordergrund stand. Zusprechung einer reduzierten Entschädigung (Verwaltungsgericht, B 2013/72). | Verhandlung; Vorladung; Vorinstanz; Entscheid; Verschiebung; Vertreter; Recht; Verfahren; Frist; Arztzeugnis; Verwaltungsrekurskommission; Arbeitsunfähigkeit; Termin; Gallen; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Verhandlungstermins; Person; Empfang; Neubeurteilung; Beurteilung; Neuansetzung; Vorladungs-Termin; Angabe; Bühler; Quot; |