CrimPC Art. 133 - Appointment of the duty defence lawyer

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 133 CrimPC from 2023

Art. 133 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 133 Appointment of the duty defence lawyer

1 The duty defence lawyer is appointed by the person acting as director of proceedings at the relevant stage of the proceedings.

2 The director of proceedings shall if possible take account of the wishes of the accused when appointing the duty defence lawyer.


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Art. 133 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210351Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Richt; Berufung; Betäubungsmittel; Gramm; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Asservat; Recht; Urteil; Untersuchung; Befehl; Beweis; Aussage; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Gericht; Sinne; BetmG; Aussagen; Schuld; Gericht
ZHUH180149Ermächtigung / Eröffnung einer StrafuntersuchungVerteidiger; Recht; Staatsanwalt; Beamte; Sinne; Staatsanwaltschaft; Ermächtigung; Beamten; Bundesgericht; Kanton; Kantons; Anwalt; Person; Aufgabe; Fellmann; Limmattal; Albis; Bundesgerichts; Funktion; Verteidigung; Obergericht; Kammer; Entscheid; Verteidigers; Entschädigung; Mandanten; Interesse; Gemeinwesen; Amtsarzt; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140020Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Obergericht; Rechtspflege; Kantons; Gesuchsteller; Verfahren; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Rechtsverbeiständung; Präsident; Staatsanwaltschaft; Gericht; Gesuche; Verfahren; Gerichtsschreiberin; Gürber; Präsidenten; Betrug; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsident; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsident; Burger; Verfügung
GLOG.2019.00084Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober 2021 (1B_385/2021) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.Verteidigung; Staats; Verteidiger; Beschwer; Beschwerde; Glarus; Verteidigerin; Staatsanwaltschaft; Minuten; Entschädigung; Verfügung; Beschuldigte; Kanton; Reisezeit; Gericht; Beschwerdeverfahren; Kantons; Rechtsanwältin; Beschuldigten; Obergericht; Leistungen; Mandat; Tarif; Zeitaufwand; Apos; Urteil; Verfahren; Zeitpunkt; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 113 (1B_387/2012)Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). Verteidigung; Beschuldigte; Verteidiger; Beschuldigten; Staat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahrens; Vorschlag; Person; Bundes; Offizialverteidiger; Vorschlagsrecht; Vorinstanz; Verfahrensleitung; Urteil; Offizialverteidigers; Verhältnisse; Anwalt; Bundesgericht; Anspruch; Entscheid; Ernennung; Rechtsvertreter; Verteidigers; Wünsche; Wunsch; Verfahren
138 I 217 (1C_131/2012)Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4). Verteidiger; Regierungsrat; Kanton; Recht; Luzern; Kantons; Recht; Diskriminierung; Diskriminierungsverbot; Anwälte; Kandidat; Verwaltungsgericht; Verteidigung; Person; Ergänzung; Anwalt; Wahlpraxis; Ergänzungswahl; Kandidaten; Liste; Regierungsrats; Wirtschaftsfreiheit; Kantonsrat; Bundesrecht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2019.6Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2019.27Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Kopie; Gerichtsschreiber; Vorsitzende; Kammer; Verteidiger; Herrn; Bundesgericht; Entschädigung; Verfahrens; Tribunal; Verfügung; Berufungskammer; Franz; Aschwanden; Bundesstrafgerichts; FINMAG; Betracht; Assistent; Entscheid; Mandat; Bundesgesetzes
BB.2018.183Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Verfahren; Verfahrens; Verteidigung; Gericht; Berufung; Verteidiger; Beschuldigte; Verfahrensakten; Bundes; Entschädigung; Recht; Dossier; Beschwerdegegner; Beschuldigten; Kammer; Berufungserklärung; Verfügung; Urteil; Baden; Bundesstrafgericht; Apos;; Fürsprecher; Entlassung; Kanton; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführers; Entscheid; Privatgutachten; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LieberBasler 2. Auflage 2014
Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischer Strafprozessordnung [StPO]2010