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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 133 StPO vom 2023

Art. 133 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung

1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.

2 Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 133 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210351Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Verteidigung; Richt; Berufung; Amtlich; Chung; Betäubungsmittel; Gramm; Amtliche; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Recht; Asservat; Untersuchung; Urteil; Beweis; Befehl; Aussage; Verkauft; Gericht; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Amtlichen; Gericht; Sinne
ZHUH180149Ermächtigung / Eröffnung einer StrafuntersuchungAmtlich; Amtliche; Beschwerde; Verteidiger; Recht; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Beamte; Amtlichen; Staatsanwaltschaft; Ermächtigung; Kanton; Bundesgericht; Beamten; Anwalt; Kantons; Fellmann; Aufgabe; Person; Limmattal; Verteidigung; Bundesgerichts; Funktion; Rechtliche; Fellmann; Bestellt; Interesse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140020Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Obergericht; Gesuchsteller; Kantons; Verfahren; Entscheid; Unentgeltlichen; Gewährung; Obergerichts; Rechtsverbeiständung; Gesuche; Zürich; Präsident; Beschwerde; Zuständig; Geführte; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kostenlos; Beilage; Schlichtungsverfahren; Betrug; Treten; Obergerichtspräsident; Geführtes; Präsidenten; Gürber
BSBES.2020.100 (AG.2020.440)Verlängerung der Beweisantragsfrist; Ausübung Wahlrecht betreffend amtliche VerteidigungBeschwerde; Beschwerdeführer; Verteidigung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Amtliche; Werden; Verfügung; Verfahrens; Psychiatrisch; Entscheid; Psychiatrische; Möglich; Amtlichen; Beschwerdeführers; Begutachtung; Gericht; Bezüglich; Stellt; Appellationsgericht; Psychische; Erhoben; Ausreichend; Beschwerdeschrift; Verteidiger; Angefochtene; Gemäss; Vorliegen; Notwendig; Einzutreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 113 (1B_387/2012)Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5). Verteidigung; Beschuldigte; Verteidiger; Amtliche; Beschuldigten; Staat; Beschwerde; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Vorschlag; Person; Erbetene; Notwendige; Bundes; Amtlichen; Offizialverteidiger; Verfahrensleitung; Vorinstanz; Vorschlagsrecht; Finanzielle; Beschuldigte; Beschwerdeführer; Urteil; Offizialverteidigers; Finanziellen; Notwendiger; Verhältnisse; Gesetzlich; Bundesgericht
138 I 217 (1C_131/2012)Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4). Verteidiger; Amtliche; Regierungsrat; Amtlichen; Partei; Beschwerde; Recht; Kanton; Recht; Luzern; Beschwerdeführer; Kantons; Wählt; Diskriminierung; Gewählt; Politische; Verwaltungsgericht; Kandidat; Anwälte; Diskriminierungsverbot; Verteidigung; Ergänzung; Person; Anwalt; Wähle; Verletzt; Wahlpraxis; Kandidaten; Ergänzungswahl; Politischen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2019.6Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2019.27Amtliche; Bundes; Verteidigung; Rechtsanwalt; Berufungsverfahren; Gericht; Bundesstrafgericht; Beschwerde; Kopie; Verfahren; Vorsitzende; Verteidiger; Kammer; Gerichtsschreiber; Verfahrens; Entschädigung; Amtlichen; Bundesgericht; Herrn; Entscheid; Verfügung; Betracht; FINMAG; Franz; Amtlicher; Bundesstrafgerichts; Assistent; Vorliegenden; Berufungskammer
BB.2018.183Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Amtlich; Verfahrens; Amtliche; Gericht; Verteidigung; Schuldig; Berufung; Verteidiger; Amtlichen; Beschuldigte; Verfahrensakten; Bundes; Entschädigung; Verfahrensakten; Recht; Dossier; Beschwerdegegner; Beschuldigten; Kammer; Berufungserklärung; Baden; Verfügung; Urteil;Bundesstrafgericht; Entlassung; Kanton
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