OBG Art. 13 - Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

Einleitung zur Rechtsnorm OBG:



Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.

Art. 13 OBG vom 2025

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Art. 13 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

1 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2 Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG (1) .

(1) SR 741.71

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-416/2020BundespersonalArbeit; Dienst; Disziplin; Vorinstanz; Recht; Recht; Quot;; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Verhalten; Beschwerdeführers; Massnahme; Verwaltungs; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Kantons; Dienstpflicht; Botschaft; Disziplinaruntersuchung; Verfahren; Dienstbefehl; Mitwirkung; Richt