Art. 13 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens
1 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2 Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG (1) .
(1) SR 741.71BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-416/2020 | Bundespersonal | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Nahme; Arbeit; Dienst; Disziplin; Recht; Vorinstanz; Enden; Bundes; Person; Kanton; Verfahren; Verwaltung; Beschwerdeführers; Verhalten; Massnahme; Richt; Verwaltungs; Rechtlich; Rechtliche; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Russische; Sodann; Dienstpflicht; Kantons |