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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 13 GlG vom 2020

Art. 13 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 13 Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen

1 Der Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Für Beschwerden von Bundespersonal gilt ausserdem Artikel 58 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (1) .

2 Wird eine Person durch die Abweisung ihrer Bewerbung für die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses diskriminiert, so ist Artikel 5 Absatz 2 anwendbar. Die Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden.

3 Bundesangestellte können sich innerhalb der Beschwerdefrist nach Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (2) über das Verwaltungsverfahren an eine Schlichtungskommission wenden. Diese berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen. (3)

4(4)

5 Das Verfahren ist kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Prozessführung. Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (5) . (6)

(1) [BS 1 489; AS 1958 1413 Art. 27 Bst. c, 1997 2465 Anhang Ziff. 4, 2000 411 Ziff. II 1853, 2001 894 Art. 39 Abs. 1 2197 Art. 2 3292 Art. 2. AS 2008 3437 Ziff. I 1]. Siehe heute Art. 35 und 36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).
(2) SR 172.021
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1023; BBl 2003 7809)
(4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
(5) SR 173.110
(6) Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 13 Gleichstellungsgesetz (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 13 93Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.).Beschwerde; Recht; Verwaltungs; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Kanton; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Diskriminierung; Gleichstellung; Frist; Arbeit; Luzern; Arbeitsverhältnisse; Schadenersatz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; öffentlich-rechtliche; Anstellung; Person; Gericht; Gleichstellungsgesetz; Objektiv; Urteil; Frist; Ablehnung; Klage; Wiederherstellung; Kantonsgericht; Rückzug

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAN.2011.00002Die beschwerdeführenden Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts rügen, ihre um zwei Lohnklassen tiefere Einstufung als diejenige der Mitglieder des Ober- und des Verwaltungsgerichts verstosse gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Zudem rügen sie, die um eine Lohnklasse höhere Einstufung des Generalsekretärs sei willkürlich.Sozialversicherungsgericht; Beschwerde; Verwaltungs; Gericht; Recht; Mitglieder; Besoldung; Richter; Sozialversicherungsgerichts; Verwaltungsgericht; Gerichte; Kanton; Beschwerdeführenden; Generalsekretär; Kantons; Rechts; Beruf; Lohnklasse; Richterinnen; Geschlecht; Instanz; Typisch; Einstufung; Unterschiedlich; Generalsekretärs; Beschwerdegegner; Kantonsrat; Geschlechts; Kantonal
ZHPB.2006.00021Keine lohn- und beförderungsmässige DiskriminierungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Funktion; Funktions; Recht; Diskriminierung; Vergleich; Feststellung; Telefon; Vergleichsperson; Einstufung; Diskriminierend; Funktionsklasse; Stufe; Schalter; Lohnmässig; Arbeit; Anspruch; Funktionsstufe; Geschlechtsspezifisch; Anträge; Leistung; Spezifische; Stadt; Über; Geschäfte; Aufgabe; Partei; Gleichwertig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 153 (8C_594/2018)Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 3 Abs. 1 GlG; direkte Diskriminierung. Mangels Geschlechtsspezifität ist eine direkte Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung nicht möglich (E. 4). Diskriminierung; Geschlecht; Geschlechts; Recht; Orientierung; Sexuellen; Beschwerde; Gleichstellung; Homosexuell; Homosexuelle; Recht; Votum; Kriterium; Geschlechter; Diskriminierungen; Nachteilig; Entschädigung; Gleichstellungsgesetz; Setze; Diskriminierungsverbot; Lebensform; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Anstellung; Nichtanstellung
142 II 49 (8C_376/2015)Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2, Art. 6 GlG; Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall. Kognition des Bundesgerichts und der kantonalen Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Überprüfung des Lohngleichheitsgebots im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (E. 4). Die gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV und Art. 3 Abs. 2 GlG geltend gemachten bundesrechtlichen Ansprüche dürfen nicht durch kantonalrechtliche Verwirkungs- und Verjährungsbestimmungen erschwert werden (E. 5.2). Glaubhaftmachung einer Lohndiskriminierung nach Art. 6 GlG im Vergleich mit dem Amtsvorgänger oder -nachfolger (E. 6.2). Berücksichtigung von Anfangs- und Schlusslöhnen im Rahmen der Glaubhaftmachung (E. 7.2). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Vorinstanz; Bundes; Person; Kanton; Erfahrung; Lohnklasse; Personal; Urteil; Vorgänger; Anfang; Gericht; Prozent; Erfahrungsstufe; Recht; Nachfolger; Sachlich; Anfangslohn; Kantonale; Begründet; Bundesgericht; Amtsnachfolger; Diskriminierung; Vorinstanzliche; Basel-Landschaft; Funktion; Vorgängers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2574/2021BundespersonalMilitärisch; Beschwerde; Militärische; Bewerbung; Beschwerdeführer; Funktion; Rekruten; Rekrutenschule; Militärischen; Stanz; Person; Vorinstanz; Einsatz; Schweiz; Bewerber; Frauen; ADR/SDR; Fahrer; Anstellung; Schweizer; Friedensförderung; Personal; Militärdienst; Vorkenntnisse; Armee; International; Stellenbeschreibung; Kandidatinnen; Aufgr; Männer
A-2435/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beförderung; Vorinstanz; Funktion; Recht; Verfügung; Funktionsband; Entscheid; Nichtbeförderung; Diplomatische; Geschlecht; Lohnklasse; Bundesverwaltungsgericht; Befördert; Angestellte; Diplomatischen; Potenzialbeurteilung; Beurteilung; Rungskommission; Höhere; Beförderungskommission; Entwicklung; Rechtsmittel; Eignung; Stellten; Karriere

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2018.3Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). Aufschiebende Wirkung (Art. 34a BPG).Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Arbeit; Beschwerdeführers; Bundesverwaltung; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Stellung; Pensum; Stellungnahme; Entscheid; Aufgaben; Leistung; Verhalten; Urteil; Beschäftigungsgrad; Recht; Beurteilung; Arbeitsverhältnis; Beweis; Gericht; Akten; Arbeitsvertrag; Gespräch; Bundesverwaltungsgerichts; Partei; Weisungen
RR.2017.161Ansprüche aus Gleichstellungsgesetz (Art. 36 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 13 GIG).Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeit; Bundes; Probezeit; Beschwerdegegner; Diskriminierung; Gericht; Gleichstellung; Mutterschaft; Recht; Gerichtsschreiber; Geschlecht; Gleichstellungsgesetz; Person; Arbeitszeit; Mutterschaftsurlaub; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorgesetzte; Recht; Wäre; Reduktion; Bundesverwaltungsrichter; Verlängerung; Vorgesetzten; Gerichtsschreiberin; Geschlechts; Mutterschaftsurlaubs; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bigler-Eggenberger Kommentar zum Gleichstellungsgesetz1997
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