Code de procédure pénale (CCP)
Art. 128 CCP de 2024
Art.? 128 Défenseur Statut
Le défenseur n’est obligé, dans les limites de la loi et des règles de sa profession, que par les intérêts du prévenu.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 128 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE130357 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Schuldig; Anschuldigung; Staatsanwaltschaft; Falsch; Person; Falsche; Nichtanhandnahme; Anschuldigungen; Verfahren; Hinweis; Befragung; Beschuldigt; Antrag; Gewusst; Verfolgung; Beschwerdegegners; Unzutreffend; Müssen; Beantragt; Behauptung; Verteidiger; Werde; Beschwerdeverfahren; Tatbestand; Gewusst |
ZH | UP140004 | Wechsel der amtlichen Verteidigung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Rechtsanwalt; Beschwerdeführers; Verteidigung; Amtliche; Staat; Staatsanwalt; Verteidiger; Person; Staatsanwalts; Brief; Amtlichen; Ehefrau; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Schuldig; Briefe; Beschuldigte; Akten; Verfahren; Kantons; Vertrauensverhältnis; Beschuldigten; Oberstaatsanwaltschaft; Zürich; Gericht; Sorgfaltspflicht; Lassen |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2021.3 (AG.2021.365) | Verfügung vom 22. Dezember 2020 | Beschwerde; Beschwerdeführer; Dezember; Parteien; Strafgericht; Entscheid; Parteientschädigung; Verfügung; Einstellung; Entschädigung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Rechtlich; Angefochten; Privatkläger; Werden; Gemäss; Gelten; Vorinstanz; Angefochtene; Verfahrens; Antrag; Geltend; Beschwerdegegner; Kommentar; Strafgerichts; Gericht; Privatklägerschaft; Aufwendungen; Seiner |
BS | BES.2020.103 (AG.2020.594) | Widerruf der amtlichen Verteidigung (BGer-Nr. 1B_588/2020 vom 9. Dezember 2020) | Beschwerde; Staatsanwalt; Amtliche; Staatsanwalts; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Amtlichen; Verfügung; Verteidiger; Amtlicher; Verfahrens; Schreiben; Kosten; Ersten; Eingereicht; Mandat; Wahlverteidiger; Worden; Auflage; Wahlverteidigung; Reduzierte; Appellationsgericht; Bundesgericht; Abschluss; Privat; Verwiesen; Widerruf; Wiedererwägung; Gelangt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 161 (6B_770/2011) | Art. 134 Abs. 2 StPO; Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet war. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wonach ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beansprucht werden kann, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, geht über diese Praxis hinaus (E. 2.4). Hält die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht fest, dass sie nicht an die Unschuld ihres Mandanten glaubt, weist dieses Verhalten auf einen Vertrauensverlust hin. Kommt das Gericht dem Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nach, missachtet es seine richterliche Fürsorgepflicht und verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO (E. 2.5). | Verteidigung; Beschwerde; Verteidiger; Amtlich; Amtliche; Schuldig; Beschwerdeführer; Beruf; Vertrauen; Amtlichen; Vorinstanz; Person; Rechtsanwalt; Beschuldigte; Tötung; Verteidigers; Beschuldigte; Hinweis; Ersucht; Beschuldigten; Mandant; Ersuchte; Mandanten; Fest; Interesse; Hinweise; Prozessordnung; Untersuchung; Obergericht |
106 IV 95 | Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.
| Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Eidgenössische; Recht; Kantonale; Gerichtskommission; Verletzung; Busse; Eidgenössischen; Provisorische; Bussenverfügung; Vorausgegangen; Beschwerde; Bundesgericht; Bescheid; Bezirksamtes; Rechtsmittel; Angefochten; Register; Kantonalem; Staatsanwalt; Gallen; Kantons; Verfahren; Auffassung; Nichts; Gerichtlichen; Urteilskopf |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.17 | | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Polizisten; Amtshandlung; Luzern; Masken; Verteidigung; Attest; Verfahren; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Recht; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten |