Bundesgerichtsentscheid

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Bundesgerichtsentscheid 106 IV 95 vom 25.04.1980

Dossiernummer:106 IV 95
Datum:25.04.1980
Schlagwörter (i):Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Eidgenössische; Recht; Kantonale; Gerichtskommission; Verletzung; Busse; Eidgenössischen; Provisorische; Bussenverfügung; Vorausgegangen; Beschwerde; Bundesgericht; Bescheid; Bezirksamtes; Rechtsmittel; Angefochten; Register; Kantonalem; Staatsanwalt; Gallen; Kantons; Verfahren; Auffassung; Nichts; Gerichtlichen; Urteilskopf

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 268 Ziff. 1 BStP, Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG, Art. 90 SVG , Art. 180 StPO , Art. 190 StPO , Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP, Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP, Art. 128 StPO , Art. 269 Abs. 1 BStP

Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Urteilskopf
106 IV 95

32. Urteil des Kassationshofes vom 25. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste
Art. 268 Ziff. 1 BStP.
Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist.

Erwägungen ab Seite 95
BGE 106 IV 95 S. 95
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegen das Urteil der Gerichtskommission Wil, durch das G. wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit auf einer dringlichen Dienstfahrt (Art. 32 Abs. 1, 100 Ziff. 4 SVG) gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 60.-- gebüsst wurde, kann nach dem Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen kein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts ergriffen werden. Die Berufung ist ausgeschlossen, da die verhängte
BGE 106 IV 95 S. 96
Busse den für den Eintrag von Übertretungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches in das Strafregister erforderlichen Betrag - mehr als Fr. 200.-- (Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Strafregister, SR 331) - nicht erreicht und der Staatsanwalt keine schwerere Strafe beantragt hat (Art. 180 Abs. 2 StPO/SG); und mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Rüge der Verletzung von Bundesrecht nicht erhoben werden (Art. 190 Abs. 2 StPO/SG). Das Urteil der Gerichtskommission Wil ist somit ein letztinstanzliches im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 Satz 1 BStP. Dennoch kann es nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, da die Gerichtskommission, ein unteres Gericht, als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 268 Ziff. 1 Satz 2 BStP). Daran ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nichts, dass dem gerichtlichen Verfahren eine durch Einsprache unwirksam gewordene provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist; diese ist kein erstinstanzliches Urteil. Wie es sich in dieser Hinsicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Strafbescheiden im Sinne von Art. 128 ff. StPO/SG verhält, braucht nicht geprüft zu werden, da im vorliegenden Fall kein Strafbescheid erlassen worden ist;, ob die Voraussetzungen eines solchen zu Recht verneint wurden, entscheidet sich nach kantonalem Recht, dessen richtige Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).

Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

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