Art. 128 CrimPC from 2023

Art. 128 Defence Lawyers Status
A defence lawyer is obliged to act solely in the interests the accused, subject to the restrictions laid down by law and in the professional code of practice.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 128 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE130357 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Anschuldigung; Staatsanwaltschaft; Person; Nichtanhandnahme; Anschuldigungen; Verfahren; Befragung; Hinweis; Verfolgung; Antrag; Beschwerdegegners; Verteidiger; Tatbestand; Behauptung; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Limmat; Schlusseinvernahme; Sicherheit; Urteil; Hinweisen; Behörde; Täter; Aussagen |
ZH | UP140004 | Wechsel der amtlichen Verteidigung | Rechtsanwalt; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Verteidiger; Person; Brief; Staatsanwalts; Ehefrau; Einvernahme; Staatsanwaltschaft; Briefe; Akten; Kantons; Verfahren; Vertrauensverhältnis; Oberstaatsanwaltschaft; Gericht; Sorgfaltspflicht; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Korrespondenz; Verfahrens |
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.97 | - | ätte; Privatklägerin; Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Recht; Gericht; Urteil; Familie; Mutter; Opfer; Aussage; Druck; Beweis; Gewalt; Schwieger; Gericht; Angst; Bundesgericht; Berufung; Ehemann; Verfahren |
BS | BES.2021.3 (AG.2021.365) | Verfügung vom 22. Dezember 2020 | Gericht; Beschwerde; Parteien; Parteientschädigung; Entscheid; Verfügung; Einstellung; Entschädigung; Gerichts; Einstellungsverfügung; Verfahren; Verfahren; Recht; Privatkläger; Basel; Vorinstanz; Verfahrens; Klägers; Beschwerdegegner; Antrag; Aufwendungen; Privatklägerschaft; Kommentar; Akten; Gericht; Appellationsgericht; Basel-Stadt; Einzelgericht; Frist |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 161 (6B_770/2011) | Art. 134 Abs. 2 StPO; Wechsel der amtlichen Verteidigung. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung war ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet war. Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wonach ein Wechsel der amtlichen Verteidigung beansprucht werden kann, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist, geht über diese Praxis hinaus (E. 2.4). Hält die amtliche Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person gegenüber dem Gericht fest, dass sie nicht an die Unschuld ihres Mandanten glaubt, weist dieses Verhalten auf einen Vertrauensverlust hin. Kommt das Gericht dem Begehren um Entlassung des amtlichen Verteidigers sowie Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nach, missachtet es seine richterliche Fürsorgepflicht und verletzt Art. 134 Abs. 2 StPO (E. 2.5). | Verteidigung; Verteidiger; Vertrauen; Beruf; Vorinstanz; Person; Rechtsanwalt; Tötung; Verteidigers; Beschuldigte; Hinweis; Prozess; Mandant; Mandanten; Hinweise; Interesse; Interessen; Beschuldigten; Prozessordnung; Vertrauensverhältnis; Obergericht; Anklagekammer; Berufungsbegründung; Untersuchung; Urteil; Kantons; Untersuchungs |
106 IV 95 | Art. 268 Ziff. 1 BStP. Gegen den eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz beurteilenden Entscheid der Gerichtskommission Wil, der nach kantonalem Recht mit keinem Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann, ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht zulässig, wenn dem Urteil eine provisorische Bussenverfügung des Bezirksamtes Wil vorausgegangen ist. | Urteil; Nichtigkeitsbeschwerde; Recht; Gericht; Gerichtskommission; Verletzung; Busse; Kantons; Gallen; Rechtsmittel; Bussenverfügung; Bezirksamtes; Bundesgericht; Register; Staatsanwalt; Sinne; Verfahren; Bescheid; Urteilskopf; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Regeste; Widerhandlung; Strassenverkehrsgesetz; Entscheid; Erwägungen; Erwägung: |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2022.17 | Beschuldigte; Beschuldigten; Bundes; Person; Transport; Polizist; Maske; Verordnung; Berufung; Covid-; -Verordnung; Personen; Urteil; Transportpolizisten; Recht; Amtshandlung; Polizisten; Luzern; Masken; Verteidigung; Verfahren; Attest; SBB-Transportpolizist; Bahnhof; Über; Vorinstanz; SBB-Transportpolizisten; Kammer |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin | Kommentar StPO | 2014 |