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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 124d ZGB vom 2023

Art. 124d Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 124d VII. Unzumutbarkeit (1)

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 124d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1 2016 40Nebenfolgen der EhescheidungRecht; Ehefrau; Ehemann; Vorsorge; Unterhalt; Scheidung; Berufung; Ehegatte; Austrittsleistung; Alter; Unterhalts; Rente; Ehelich; Eheliche; Vorinstanz; Hälftig; Ehemannes; Ehegatten; Partei; Teilung; Ausgleich; Hälftige; Vorschlag; Vorsorgeausgleich; Entscheid; Altersrente; Parteien; Beruflich; Portugal; Anspruch
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