Art. 122 MStG vom 2023
Art. 122 Tätlichkeiten
1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 23. Juni 1989, mit Wirkung seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).2. und 3. …
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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